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Amtsgericht Düsseldorf·37 C 3123/06·07.03.2007

Unfall mit Vorschaden: Schadensersatz entfällt bei fehlender Abgrenzung unfallbedingter Schäden

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Zusammenstoß auf einem Tankstellengelände Schadensersatz (u.a. Reparaturkosten, Nutzungsausfall) gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer. Streit bestand insbesondere über erhebliche Vorschäden im Frontbereich und die Unfallkausalität der geltend gemachten Positionen. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin unfallbedingte Schäden gegenüber den Vorschäden nicht schlüssig abgrenzen und beweisen konnte und der Kostenvoranschlag erkennbar Vorschäden mitumfasste. Allenfalls kompatible Bagatellspuren seien angesichts der Vorschäden nicht als ersatzfähiger konkreter Schaden feststellbar; damit entfielen auch Nebenpositionen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen fehlender Abgrenzung zu erheblichen Vorschäden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei feststehenden Vorschäden muss der Geschädigte darlegen und beweisen, welche Schäden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind und welche bereits zuvor bestanden.

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Kann der Geschädigte unfallbedingte Schäden und Vorschäden nicht sicher abgrenzen, scheidet ein Schadensersatzanspruch insgesamt aus; eine Schadensschätzung setzt eine hinreichende Tatsachengrundlage voraus.

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Sind überwiegend nicht unfallkompatible Schadenspositionen geltend gemacht und lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden aus einem früheren Ereignis stammen, besteht kein Anspruch auf Ersatz der beanspruchten Reparaturkosten.

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Ein lediglich geringfügiger, unfallkompatibler Schaden ist nicht ersatzfähig, wenn seine fachgerechte Beseitigung mit der ohnehin erforderlichen Instandsetzung erheblicher Vorschäden zusammenfällt und ein konkreter Mehrschaden nicht ermittelbar ist.

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Fehlt es an einem ersatzfähigen Hauptschaden, bestehen auch keine Ansprüche auf Nutzungsausfall, Kostenpauschale und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 249 ff. BGB§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflVG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2007

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

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Am 29.10.2005 gegen 11.00 Uhr kam es auf dem Tankstellengelände auf der X-straße 171 in X zu einem Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit dem auf sie zugelassenen und in ihrem Eigentum stehenden PKW Typ X, amtliches Kennzeichen X, sowie der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs Typ X, amtliches Kennzeichen X , beteiligt waren.

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Unmittelbar vor dem Unfall fuhr die Klägerin hinter dem Beklagtenfahrzeug vom Tankstellengelände. Der Beklagte hielt mit seinem Fahrzeug an der Ausfahrt des Tankstellengeländes. Es kam zum Zusammenstoß der hinteren rechten Heckseite des Beklagtenfahrzeugs mit der linken Vorderseite des Klägerfahrzeugs. Der genaue Unfallhergang sowie der Umfang der Beschädigungen ist zwischen den Parteien streitig.

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Unstreitig verfügte das klägerische Fahrzeug über einen Vorschaden im Frontbereich; über dessen konkretes Ausmaß besteht indes Streit.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe plötzlich zurückgesetzt, da er das hinter ihm stehende Fahrzeug der Klägerin nicht bemerkt habe. Den herbeigerufenen Polizeibeamten sowie den übrigen Anwesenden habe der Beklagte zu 1) erklärt, dass er habe wenden wollen. Der Beklagte habe den Unfall allein zu verantworten. Durch den Verkehrsunfall seien die in dem von der Klägerin eingeholten Kostenvoranschlag des Autohauses X angegebenen Beschädigungen (u. a. Spoilerleiste, Frontverkleidung sowie Scheinwerfer) entstandenen. Die Vorschäden an der Stoßstange seien unwesentlich und würden durch die Minderung, der das Fahrzeug durch den Unfall ausgesetzt sei, aufgewogen.

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Mit der Klage verlangt die Klägerin die Bruttoreparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag vom 14.11.2005 in Höhe von 667,01 Euro, Nutzungsausfall für 6 Tage à 13,90 Euro (= 83,40 Euro), eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 Euro sowie hälftige außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 56,37 Euro.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 846,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.01.2006 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe im Bereich der Ausfahrt sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen müssen, da er dem fließenden Verkehr auf der X-straße habe Vorfahrt gewähren müssen. Als der PKW des Beklagten zu 1) gestanden habe, sei die Klägerin von hinten auf das stehende Beklagtenfahrzeug aufgefahren.

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Des Weiteren bestreiten die Beklagten, dass durch die Berührung der Fahrzeuge ein Schaden entstanden sei, dessen Beseitigung einen Reparaturaufwand in geltend gemachter Höhe erfordere. Hierzu behaupten sie, dass die Stoßstange des klägerischen Fahrzeugs erhebliche Vorschäden aufgewiesen habe.

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Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass der Klägerin ein Anspruch auf die geltend gemachte Mehrwertsteuer für die Reparaturkosten nicht zustünde, da eine Reparatur des Fahrzeugs – insoweit unstreitig – nicht durchgeführt wurde. Auch ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung sei nicht schlüssig vorgetragen. In diesem Zusammenhang bestreiten die Beklagten die Erforderlichkeit einer Reparaturdauer von 6 Tagen zur Schadensbeseitigung. Die Kostenpauschale sei mit 40,00 Euro zu hoch angesetzt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 05.05.2006 (Blatt 47 f. d. A.) und vom 28.08.2006 (Blatt 89 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Partei- und Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X vom 03.07.2006 (Blatt 67 ff. d. A.) und sein Ergänzungsgutachten vom 29.12.2006 (Blatt 106 ff. d. A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29.01.2007 (Blatt 116 ff. d. A.) verwiesen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig, indes unbegründet.

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Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflVG nicht zu.

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Es kann dahinstehen, ob sich der Unfall so wie von der Klägerin behauptet zugetragen hat und die Beklagten grundsätzlich für das Unfallereignis haften. Denn ein erstattungsfähiger Schaden liegt jedenfalls nicht vor. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wäre, dass sie darlegen und beweisen kann, dass durch das behauptete Unfallgeschehen der geltend gemachte Schaden insgesamt verursacht worden ist. Liegen an einem verunfallten Kraftfahrzeug Vorschäden vor, muss der Geschädigte darlegen, welche Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall stammen und welche nicht. Ist der Geschädigte bei feststehenden Vorschäden nicht in der Lage, darzulegen und zu beweisen, welche Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall herrühren und welche Vorschäden waren, scheidet ein Ersatzanspruch insgesamt aus. Lässt sich nicht ausschließen, dass nur erheblich vorgeschädigte Fahrzeugbereiche durch den Unfall betroffen waren, sind auch kompatible Schäden nicht zu ersetzen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Schaden-Praxis 2002, Seite 385 f.).

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Die Beklagte hat trotz des gerichtlichen Hinweises schon nicht schlüssig darzulegen vermocht, inwieweit die von ihr geltend gemachten Schäden des Kostenvoranschlages des Autohauses X vom 14.11.2005 auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind und in welchem Umfang auf bereits bestehende Vorschäden. Noch im Rahmen der Mahnbescheidsbegründungsschrift vom 02.02.2006 wurde seitens der Klägerin das Bestehen eines Vorschadens nicht erwähnt. Erst aufgrund des Vortrags der Beklagten in ihrer Erwiderungsschrift vom 23.03.2006, das Fahrzeug der Klägerin habe erhebliche Vorschäden aufgewiesen, was sich insbesondere aus zwei geklebten Stellen in der Mitte unterhalb des Kühlers ergebe, hat die Klägerin lediglich pauschal entgegnet, dass die Vorschäden der Stoßstange unwesentlich seien. Auch die aufgrund des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2007 im Schriftsatz vom 05.02.2007 klägerseits gemachten Ergänzungen, der Kühlergrill weise in Höhe der Unterkante der linken Fahrzeuglampe eine waagerechte, rauhe Stelle von ca. 7 cm und eine weitere senkrechte, unregelmäßige Stelle oberhalb des blauen D-Zeichens von ca. 7 cm auf, sind hierfür nicht ausreichend. Die weit überwiegende Zahl der in dem Kostenvoranschlag vom 14.11.2005 angegebenen Schadenspositionen sind nicht in Einklang zu bringen mit der von der Klägerin im Rahmen der Hauptverhandlung eigens als unfallkausal zugestandenen Schadensposition, sondern sind offenkundig den vorhandenen Vorschäden zuzuordnen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung soll die auf den Lichtbildern Bl. 79 d.A. seitlich links der Stoßstange zu sehende Schleifspur auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sein, während die auf Bl. 80 erkennbaren Klebestellen unterhalb des Kühlergrills bereits vorhanden gewesen sein soll. Es ist aber demnach offenkundig, dass der im Kostenvoranschlag u.a. aufgeführte Austausch des Firmenzeichens des Kühlergitters, der gesamten Stoßfängerverkleidung nebst Trägern sowie beidseitigen Zier- und Stoßleisten am Radausschnitt sowie des Scheinwerfers nicht als unfallkausal eingeordnet werden kann. Dass der Kostenvoranschlag, der zur Grundlage der Klageforderung gemacht wird, sämtliche Vorschäden beinhaltet, ergibt sich zudem bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Diese hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2007 selbst zugestanden, dass sie gegenüber dem Autohaus X die Vorschäden ihres Fahrzeuges nicht angegeben hat.

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Dass der Kostenvoranschlag überwiegend nicht unfallkompatible Positionen beinhaltet wird ferner in vollem Umfang bestätigt durch die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen X in seinem Gutachten vom 03.07.2006 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.12.2006. Der Sachverständige hat festgestellt, dass lediglich die linksseitige Schleifspur auf der Stoßstangenverkleidung durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstanden sein kann und dieses Bauteil für 50,- Euro als Gebrauchsteil gehandelt werde. Das Gutachten des Sachverständigen X ist auch verwertbar. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht hat, da er am seitens des Sachverständigen anberaumten Ortstermins, der kurzfristig auf Antrag des Beklagtenvertreters verlegt wurde, nicht habe teilnehmen können, ist ein solcher weder ersichtlich noch würde dieser zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Ersteres gilt schon deshalb, da bei dem Ortstermin u. a. die Klägerin selbst erschienen ist und zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, zu welchen streitentscheidenden Änderungen die Anwesenheit des beim Unfallereignis nicht zugegen gewesenen Klägervertreters im Rahmen des Ortstermins geführt hätten. Letztlich ist auch nicht entscheidend, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, da das Gericht auch ohne das Sachverständigengutachten aufgrund der oben erläuterten Offensichtlichkeit der zum überwiegenden Teil nicht bestehenden Kompatibilität der Schäden zu einer eigenen Beurteilung in der Lage ist. Aus diesem Grunde musste auch dem klägerseits gestellten Antrag auf persönliche Anhörung des Sachverständigen nicht nachgegangen werden.

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Nach alledem lassen sich im vorliegenden Fall die eigentlichen Unfallschäden nicht abgrenzbar feststellen, so dass mangels Grundlage der Möglichkeit einer Schadensschätzung und damit ein Schadensersatzanspruch schlechthin entfällt (vgl. OLG Düsseldorf, Schadenpraxis 2000, Seite 129 f.). Insbesondere lässt sich aufgrund des nicht kompatiblen Schadens nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht wurden.

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Selbst wenn man im vorliegenden Fall trotz nicht ausreichender Darlegung und Abgrenzung der unfallbedingten Schäden sowie der Vorschäden eine grundsätzliche Einstandspflicht für kompatible Schäden nicht ausschließen würde, scheidet vorliegend ein Anspruch der Klägerin aus. Die zum Unfallereignis grundsätzlich kompatible Kratzspur an der rechtsseitigen unteren Stoßstangenverkleidung stellt angesichts der erheblichen Vorschäden im Frontbereich des klägerischen Fahrzeuges - insbesondere der Stoßstange - mangels Erheblichkeit keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Die fachgerechte Beseitigung der Vorschäden würde den unfallkompatiblen Schaden mitumfassen. Ein konkreter Schaden lässt sich demnach nicht ermitteln (vgl. hierzu AG Hannover, Schadenpraxis 2004, Seite 52). Soweit die Parteien in der Hauptverhandlung vom 29.01.2007 übereinstimmend von einem Herausspringen der linken Radkappenleiste nach dem Unfall ausgegangen sind, so liegt auch insoweit kein Schaden vor. Unstreitig hat die Klägerin bis heute das Fahrzeug nicht repariert. Offensichtlich konnte daher die Radkappenleiste wieder in ihre Ursprungsposition zurückversetzt werden. Der Umstand, dass das Fahrzeug der Klägerin im Frontbereich, der Frontklappe und Stoßfänger verklebt war, zeigt deutlich, dass die Stoßstange insgesamt locker war, so dass das Herausspringen der Radkappenleiste und die nach der Behauptung der Klägerin durch den Unfall verursache Lockerung der Stoßstange Folge dessen war bzw. seinen Ursprung gerade in der Vorbeschädigung hatte.

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Ein Anspruch auf die geltend gemachten Reparaturkosten besteht nach alledem nicht. Mangels Vorliegens eines erstattungsfähigen Schadens sind auch Ansprüche auf Ersatz der Kostenpauschale sowie für den Nutzungsausfall und die außergerichtlichen Anwaltskosten nicht gegeben.

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II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 790,05 Euro (§ 43 GKG)