Reisepreisminderung bei mangelhafter Unterbringung: teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Reisepreisminderung, Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen abweichender Unterbringung und Beförderungsverzögerungen während einer zweiwöchigen Fernreise geltend. Das Gericht erkannte eine teilweise Minderung an und sprach nach Anrechnung vorgerichtlicher Zahlung DM 752 zu; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen. Entscheidend waren Dauer und Schwere der Beeinträchtigungen sowie das Fehlen konkreter Vermögens- und Gesundheitsfolgen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Reisepreisminderung in Höhe von DM 1.036 festgestellt, nach Anrechnung vorgerichtlicher Zahlung DM 752 zugesprochen, weitergehende Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Pauschal-Fernreise sind zur Bemessung der Reisepreisminderung maßgeblich die vor Ort erbrachten Leistungen; nicht betroffene Flugleistungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß erbracht wurden.
Die Höhe der Reisepreisminderung bemisst sich nach dem Umfang und der Dauer der Beeinträchtigung der Reiseleistungen; bei teilweiser Mängelhaftung kann die Minderung den Preis für die betroffene Aufenthaltszeit erreichen, ohne automatisch den Gesamtpreis der Reise zu übersteigen.
Für Schadenersatzansprüche wegen Reisemängeln ist der Nachweis konkreter Vermögensschäden oder zusätzlicher Aufwendungen erforderlich; bloße Unannehmlichkeiten begründen keinen Anspruch.
Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen gesundheitlicher Beschwerden infolge einer Fernreise setzen eine zurechenbare, erhebliche Körperverletzung oder besondere Umstände voraus; typische klimabedingte oder reisebedingte Beschwerden begründen regelmäßig kein Schmerzensgeld.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24.5.1993
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 752,-- nebst
4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1993 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und
die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in der Höhe abzuwenden, in der vollstreckt wird.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Reisepreisminderung von DM 1.024,--, Schadenersatz über DM 1.750,-- und Schmerzensgeld in Höhe von DM 300,-- aus der X-reise des Klägers, die er für die Zeit vom 14. bis 29. Oktober 1992 bei der Beklagten gebucht hat.
Die Unterbringung erfolgte in der ersten Woche nicht am gebuchten Urlaubsort, sondern auf einer anderen Insel, und zwar zunächst für eine Nacht in einer Unterkunft mit geringem Komfort auf der Insel Y, sodann weitere 6 Tage auf der Nachbarinsel XX. Auf dem Hintransport gab es Schiffsprobleme, so dass die Anreise sich auch noch von daher verzögerte um 1 1/2 Stunden bis das nicht georderte Schiff organisiert war und um 2 1/2 Stunden, während denen wegen der Doppelbelegung auf der zunächst gebuchten Insel gewartet werden musste.
Die letzte Woche verbrachte der Kläger im gebuchten Urlaubsort.
Er ist der Ansicht, dass ihm 60 % des Reisepreises von DM 2.348,-- als Minderungsanspruch zustehen aufgrund der Einbußen, auch des Umstandes, dass der Tauchkurs nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Schadenersatzansprüche errechnet er entsprechend dem eingereichten Einkommensbeleg. Schmerzensgeldansprüche verlangt er wegen eines Kreislaufkollaps, den er bei der Ankunft auf X erlitten hatte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.174,-- DM nebst 4% Zinsen
seit dem 16.1.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie stellt klar, dass DM 1.036,-- die Unterkunftskosten betragen und DM 1.312,-- die Beförderungskosten.
Sie behauptet, dass aufgrund der Tauchangebote auf der ersten Insel die weiteren Fortschritte am gebuchten Urlaubsort gemacht werden konnten.
Im übrigen hält sie aufgrund der vorgerichtlichen DM 284,-- Entschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Kläger ausreichend für seine Beeinträchtigungen ausgeglichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfange gerechtfertigt, im übrigen war sie abzuweisen,
§§ 651 a ff BGB.
Denn es ist ständige Rechtsprechung, dass bei einer Fernreise, deren Flug völlig o.k. gewesen ist, lediglich die Kosten vor Ort die Grundlage für die Abrechnung von Ansprüchen bilden.
Demnach stehen dem Kläger lediglich DM 1.036,-- Minderungsansprüche zu.
Dies ergibt sich einmal daraus, dass die erste Urlaubswoche nach dem Umzug nach dem ersten Tag auf der Nachbarinsel Y zwar nicht in dem geplanten Rahmen durchgeführt worden ist, aber dennoch nicht unter den katastrophalen Verhältnissen wie die Unterbringung am ersten Tag.
Andererseits ist dem Kläger zugutezuhalten, dass er mit Buchung auf der Insel XX im XXX Resort eine Reise gebucht hat, die nach dem Beklagtenprospekt mit drei Weltkugeln versehen war. Die Beklagte räumt selbst ein, dass solche Leistungen auf den Nachbarinseln nicht angeboten worden sind. Die Beklagte kann aber nicht damit gehört werden, dass die Leistungen lediglich 10 % geringer zu bewerten seien. Denn es gehörte zu einem zweiwöchigen Urlaub auch dazu, das insgesamt eine Zeit der Ruhe einkehrt, das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat sein Urlaubsdomizil zweimal wechseln müssen. Er hat den Tauchkurs nicht in der kontinuierlichen Form durchführen können, wie er im XXX Resort angeboten wurde. Die Leistungen der Beklagten bei den Beförderungen zwischen den Inseln auf X entsprach auch nicht einer zügigen Behandlung der Touristen. Denn am ersten Tag entstanden Wartezeiten von 1 1/2 Stunden und 2 1/2 Stunden.
All dies schlägt sich darin nieder, dass der Kläger in einer ständigen Ungewissheit gelebt hat, wann der Umzug in das gebuchte Domizil stattfinden konnte. Mit einem Abschlag von lediglich 10 % mit Rücksicht auf Qualitätsminderungen war der Kläger somit nicht ausreichend entschädigt.
Mehr als 50 % Entschädigung, also im Prinzip der Preis für die gesamte erste Woche vor Ort, steht dem Kläger aber auch nicht zu. Denn er hat immerhin Leistungen erhalten, die im Verglich zum Heimataufenthalt erheblich besser waren. Das zweite Ersatzquartier befand sich zwar in einem reinen Touristikort, detaillierte Minderungsgründe - wenn man dieses Urlaubsziel gebucht hätte - sind vom Kläger nicht vorgefunden worden.
Dies rechtfertigt gemäß §§ 286, 287 ZPO davon auszugehen, dass letztlich auch Beeinträchtigungen nur dadurch entstanden sind, dass die geplante Unterbringung auf der Insel XX noch ausstand.
Der Kläger hat deshalb Minderungsansprüche wegen der anders gearteten Unterbringung am 2. Urlaubsort und wegen der Unterbringung in der Notunterkunft am ersten Tag. Auch wenn sich die hieraus entstandenen Aufregungen auf den Urlaub in der letzten Woche auswirkten, so verlief die letzte Woche dennoch ohne Beanstandungen. Dies rechtfertigt nicht, den Urlaub mehr als 50 % für gescheitert zu halten. Der Kläger muss nämlich berücksichtigen, dass er eine Fernreise unternommen hat, die nicht mit den Regelmäßigkeiten und touristischen Selbstverständlichkeiten verbunden ist wie ein Aufenthalt im europäischen Bereich. Er befand sich in der "Dritten Welt" und konnte nicht von Anfang an damit rechnen, dass alle Leistungen mit der in Deutschland üblichen Akkuratesse durchgeführt werden.
Von daher sieht das Gericht für Minderungs- und Schadensersatzansprüche keinen Raum, die über dem Reisepreis von 1.036,-- hinausgehen. Wobei die Reise mangels Vorliegen von mehr als 50 % Verlust auch insoweit nicht zu Schadenersatzansprüchen geführt hat. Der erste Tag in der Notunterkunft hat zwar die Minderungsansprüche erhöht, nicht jedoch Schadenersatzansprüche ausgelöst, zumal zusätzlicher Kostenaufwand vom Kläger nicht einmal behauptet wird.
Für Schmerzensgeld sieht das Gericht ebenfalls kein Raum. Denn der Aufenthalt im subtropischen Bereich kann jederzeit zu Kreislauf- und ähnlichen Beschwerden führen. Der Kreislaufkollaps des Klägers mag zwar auf die Verzögerungen bei der Schiffsbeförderung mit zurückzuführen sein. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die gesamten Auswirkungen und Schwierigkeiten der ersten Woche nicht überschaubar. Ein Tourist muss bei Fernreisen mit Verzögerungen rechnen, die auch in den ersten Stunden nach der Frankfurter Reisepreisminderungstabelle (NJW 1985, 113) nicht entschädigt werden. Dies hat zur Folge, dass auch für einen Kreislaufkollaps die Beklagte nicht haftbar ist. Dem Kläger war von Anfang an bewusst, dass die Reise ca. 20 Stunden dauern werde und in ein Land mit anderen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit führt. Auch als "geübter Tourist" können von daher bei dem Kläger gesundheitliche Probleme auftreten, die auch schon ihren Ursprung im Lebensbereich vor Urlaubsantritt haben können. Denn die Tage vor dem Urlaubsbeginn sind in vielen Fällen stressgeplagt. Das Gericht sieht deshalb für Schmerzensgeldansprüche keinen Raum.
Auf die Minderungsansprüche über DM 1.036,-- sind vorgerichtlich DM 284,-- gezahlt worden, so dass die Klage mit den Nebenentscheidungen §§ 92, 704 ff ZPO im tenorierten Rahmen gerechtfertigt war und im übrigen der Abweisung unterlag.