Klage wegen 80% Stornogebühr nach fehlgeschlagener Kreditkartenzahlung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Pauschalentschädigung wegen Stornierung einer kurz vor Reiseantritt nicht bezahlten Hotelbuchung. Zentral war, ob die per E‑Mail versandte Mahnung dem privaten Reisenden vor Kündigung zugegangen ist und ob eine sofortige Stornierung zulässig war. Das AG Düsseldorf verneint den Zugang, verweist auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) und weist die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Zahlung der 80%igen Pauschalentschädigung wegen Stornierung der Hotelbuchung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine per E‑Mail an eine Privatperson versandte Mahnung gilt nicht bereits mit Eingang auf dem Empfänger‑Server als zugegangen; Zugang ist erst anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Eine vertragliche Kündigung, die in den AGB eine vorherige Mahnung voraussetzt, ist unwirksam, wenn die Mahnung dem Kunden vor Ausspruch der Kündigung nicht zugegangen ist.
Der Reiseveranstalter ist bei Nichtzahlung durch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 BGB) geschützt und muss nicht zwingend durch sofortige Stornierung reagieren; er kann die Herausgabe der Leistung an die Zahlung knüpfen.
Bei einem zeitgebundenen Hotelaufenthalt liegt ein Fixgeschäft vor; macht der Leistende die vertragsmäßige Leistung durch endgültige Verweigerung zum vereinbarten Zeitpunkt unmöglich, kann der Zahlungsanspruch gemäß § 326 Abs. 5 i.V.m. § 275 BGB entfallen.
Leitsatz
Auch bei einer kurzfristigen Reisebuchung wenige Tage vor Beginn der Reise rechtfertigt eine Ablehnung der Belastung der Kreditkarte hinsichtlich des Reisepreises nicht die sofortige Stornierung des Reisevertrags, während der Reisende sich bereits auf Anreise befindet, denn der Reiseveranstalter ist durch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB ausreichend geschützt.
Tenor
In dem Rechtsstreit
der W. GmbH, vertr. d.d. GF,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.,
gegen
Herrn D.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2025 und nachfolgendem schriftlichen Verfahren bis zum Ablauf des 17.11.2025
durch den Richter am Amtsgericht B.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte buchte bei der Klägerin am 12.07.2024 einen Hotelaufenthalt in drei Doppelzimmern im O.-Hotel / Türkei vom 19. bis zum 22.07.2024 zu einem Preis von 3245 Euro, die Buchung erfolgte über den E-Mail-Account des volljährigen mitreisenden Sohnes des Beklagten. Es handelt sich nur um eine Hotelbuchung, nicht um eine Pauschalreise einschließlich Flug, der Beklagte organisierte die Anreise selbst. Der Beklagte gab bei der Buchung seine Kreditkartennummer, die Abbuchung auf dem Kreditkartenkonto schlug fehl.
In den AGB der Klägerin heißt es unter Nummer 2.9:
"Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann W. von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Leistungsmangel vorliegt. W. kann bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 8.2, 8.5 verlangen."
Gemäß Nummer 8.2 in Verbindung mit Nummer 8.4.1 fallen bei einem Rücktritt in den letzten 14 Tagen vor Reisebeginn 80% des vereinbarten Reisepreises als Pauschalentschädigung an, wobei dem Kunden der Nachweis unbenommen bleibt, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Am Anreisetag, dem 19.07.2024 versandte die Klägerin um 8:58 Uhr deutscher Zeit eine E-Mail an den E-Mail-Account E-Mail01 des Sohnes des Beklagten mit der Information, dass die Kreditkartenzahlung des Reisepreises fehlgeschlagen sei. Ferner hat die Klägerin mit dieser E-Mail erklärt, sich die Stornierung des Reisevertrags vorzubehalten, wenn die Zahlung nicht bis zum selben Tag 12:00 Uhr bei ihr eingeht. Mit weiterer E-Mail von 12:02 Uhr sprach sie die Stornierung des Vertrags aus. Für den Inhalt der E-Mails im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 14.08.2025.
Dem Beklagten wurde bei Ankunft am Reiseziel die Übernahme des Hotelzimmers wegen der Stornierung der Reise verweigert.
Die Klägerin behauptet,
die Belastung der Kreditkarte des Beklagten sei verzögert erfolgt, der fehlgeschlagene Belastungsversuch sei erst am 18.07.2024 erfolgt, siehe hierzu Schriftsatz der Klägerseite vom 23.09.2024 mit Anlage. Sie ist der Ansicht, deshalb so kurzfristig agieren zu dürfen, um im Fall der Nichtzahlung einer kurz vor Antritt gebuchten Reise nicht schutzlos zu stehen und nach erfolgter Stornierung nun Anspruch auf Pauschalentschädigung von 80% der Reisepreises zu haben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.597,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.08.2024 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht,
mangels Zugangs der Mahnung vor Ausspruch der Kündigung seien die Voraussetzungen der Nummer 2.9 der AGB der Klägerin nicht erfüllt, weshalb der Vertrag fortbestehe und keine Pauschalentschädigung verlangt werden könne.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2025 vorsorglich den Zeugen A., den Sohn des Beklagten, zum Ablauf des Kündigungsprozesses vernommen. Sodann ist das Gericht mit Einverständnis der Parteien in das weitere schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO übergegangen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Pauschalentschädigung in Höhe von 80% des Reisepreises aus dem Reisevertrag zu, weil der Vertrag nicht wirksam durch sie gekündigt worden ist.
Gemäß Nummer 2.9 der AGB setzt eine Kündigung die vorherige Mahnung des Reisenden voraus. Die Mahnung des Beklagten war im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht wirksam, weil der Zugang nach § 130 Abs. 1 S.1 BGB noch nicht erfolgt war. Eine E-Mail ist dann zugegangen, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Anders als gegenüber einem Unternehmer während der Geschäftszeiten (vgl. hierzu BGH NJW 2022, 3791) kann gegenüber einer Privatperson nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang bereits mit Eingang auf dem E-Mail-Server des Empfängers erfolgt ist, denn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge kann nicht von einer jederzeitigen sofortigen Kenntnisnahme ausgegangen werden. Gegenüber einem Verbraucher ist auf die übliche Erreichbarkeit abzustellen (BeckOGK/Reiter/Schott, 1.10.2025, EGBGB Art. 249 § 3 Rn. 35.3). Ob tatsächlich heute noch ein Zeitraum von 24 Stunden anzusetzen ist (so BeckOGK/Gomille, 1.2.2025, BGB § 130 Rn. 78), erscheint fraglich, weil E-Mails typischerweise nicht mehr 1x am Tag während einer PC-Sitzung abgerufen werden, sondern der Abruf jederzeit über Smartphone erfolgen kann. Dennoch kann nicht angenommen werden, dass eine Privatperson jederzeit ihren E-Mail-Zugang auf Eingänge überwacht, sodass eine Kenntnisnahme innerhalb von 3 Stunden nach Eingang im Postfach nicht angenommen werden kann. Es ist bei Privatpersonen üblich, über einen Zeitraum mehrerer Stunde das Smartphone nicht zu benutzen und somit keine Kenntnis über den Eingang eine E-Mail zu erlangen. Hinzu tritt, dass der Klägerin angesichts der Reisebuchung klar war, dass der Beklagte mit seiner Familie zum Zeitpunkt des Absendens der Mahnung sich auf der Anreise per Flugzeug befinden wird. Während eines Fluges kann nicht angenommen werden, dass ein Verbraucher seine E-Mail-Eingänge überprüft. Der Beklagte hat auch tatsächlich nicht früher Kenntnis erlangt, denn der Zeuge A., der Sohn des Beklagten, hat bekundet, mangels mobiler Daten im Ausland seine E-Mail erst nach Ankunft im Hotel unter Nutzung des dortigen WLAN zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr TET, also zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr CEST und somit nach Aussprache der Kündigung durch die Klägerin geprüft zu haben. Diese Angaben sind nachvollziehbar und auf Reisen verkehrsüblich.
Es besteht auch kein Anlass, von der üblichen Auslegung der Frage des Zugangs nach § 130 Abs. 1 S.1 BGB abzuweichen, weil die Klägerin ansonsten schutzlos stünde, denn dies ist nicht der Fall. Zur Sicherung ihres Zahlungsanspruchs war die Klägerin selbst wenn sie schuldlos erst sehr kurzfristig von der Nichtzahlung des Reisepreises Kenntnis erlangt, nicht auf die Stornierung angewiesen. Ist der Reisepreis nicht gezahlt, so steht ihr aus § 320 Abs. 1 S.1 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu. Sie hätte also die Möglichkeit gehabt, das Hotelpersonal vor Ort anzuweisen, dem Beklagten das Zimmer erst dann zu überlassen, wenn der Reisepreis gezahlt ist. Der Beklagte hätte dann vor Ort organisieren können, dass die Zahlung kurzfristig per Sofortüberweisung, per Nutzung einer anderen Kreditkarte oder auf sonstige Art und Weise sofort vorgenommen wird, woraufhin ihm das Hotelzimmer hätte zur Verfügung gestellt werden können.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung des Reisepreises aus dem Reisevertrag zu. Dieser Anspruch ist schon nicht vom Klageantrag umfasst, denn bei der Zahlung des Reisepreises handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als der Anspruch auf Zahlung einer Pauschalentschädigung wegen Stornierung des Vertrags. Er steht der Klägerin auch materiell-rechtlich trotz Unwirksamkeit der Kündigung nicht zu, weil die Klägerin ihre Leistung durch endgültige Verweigerung der Hotelübernachtung - ohne dem Beklagten noch im Rahmen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags die Erfüllung seiner Zahlungspflicht zu ermöglichen - nicht erbracht hat. Bei einem an einen Zeitraum gebundenen Hotelaufenthalt handelt es sich um ein absolutes Fixgeschäft, durch Verweigerung der Hotelübernachtung zum vereinbarten Zeitraum ist die Leistung nach § 275 BGB unmöglich geworden, sodass nach § 326 Abs. 5 BGB auch der Beklagte nicht mehr zu leisten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.597,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
B.