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Amtsgericht Düsseldorf·37 C 260/25·06.02.2026

Reisepreisminderung wegen nächtlicher Ankunft und Folgetagsbeeinträchtigung

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Reisepreisminderung wegen verspäteter Ankunft bei einer Pauschalreise nach Punta Cana. Streitfrage war, ob die nächtliche Ankunft nicht nur den Anreisetag, sondern auch den folgenden Reisetag erheblich mindert. Das AG Düsseldorf gewährte eine Minderung nach §§ 651m, 651i BGB: stundenbezogene Kürzung für die Überschreitung von 4 Stunden sowie zusätzlich 1/3 des zweiten Tages wegen Schlafbeeinträchtigung; weitergehender Schadensersatz wurde verneint.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Teilweise Reisepreisminderung wegen verspäteter nächtlicher Ankunft und Folgetagsbeeinträchtigung zugesprochen, weiterer Schadensersatz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine unangemessene Verspätung des Beförderungsmittels bei Pauschalreisen begründet einen Reisemangel i.S.v. § 651i BGB, der eine Reisepreisminderung nach § 651m BGB rechtfertigen kann.

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Verspätungen bis zu vier Stunden sind als zumutbare Unannehmlichkeiten hinzunehmen; darüber hinausgehende Stunden können bei der Minderung stundenweise (z.B. 5% des Tagesreisespreises je Stunde) zu berücksichtigen sein.

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Beeinträchtigungen des nachfolgenden Reisetages (etwa durch nächtliche Ankunft und daraus resultierende Schlafstörungen) sind bei der Bemessung der Reisepreisminderung zusätzlich zu berücksichtigen und können anteilig am Tagesreisepreis bemessen werden.

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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Pauschalreise voraus; bloße Beeinträchtigungen einzelner Tage durch Schlafstörungen genügen regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 651 m BGB§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 651m Abs. 1 in Verbindung mit § 651i Abs. 2 S.3, Abs. 3 Nr. 6 BGB§ 651i Abs. 3 S.3 BGB§ 651n Abs. 2 BGB

Leitsatz

Eine bis in die Nachtstunden verspätete Ankunft am Reiseziel führt zu einer Minderung des Reisepreises auch für den Folgetag, weil die fortbestehende Müdigkeit Auswirkungen auf den Erholungswert dieses Tages hat.

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn J.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y.,

gegen

die T. GmbH, vertr. d.d. GF,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf 

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 06.02.2026

 durch den Richter am Amtsgericht R.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,34 EUR (in Wor­ten: einhundertfünfundfünfzig Euro und vierunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2025 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerseite zu 65% und die Beklagtenseite zu 35%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

3

Dem Kläger steht für sich und seine Ehefrau ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus § 651m Abs. 1 in Verbindung mit § 651i Abs. 2 S.3, Abs. 3 Nr. 6 BGB zu, weil bei der vom 09.01.2025 bis zum 31.01.2025 gebuchten Pauschalreise nach Punta Cuna (Dominikanische Republik) der Hinflug statt wie geplant um 17:05 Uhr Ortszeit erst gegen 23:40 Uhr am Zielort landete.

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Die Angabe voraussichtlicher Flugzeiten in der Buchungsbestätigung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte berechtigt wäre, jederzeit die Flugzeiten nach eigenem Ermessen zu ändern, sondern dahingehend, dass gewisse Abweichungen im Rahmen kurzfristiger Flugplanänderungen noch denkbar sind. Die Regelung steht so ausgelegt in Übereinstimmung mit § 651i Abs. 3 S.3 BGB, wonach die unangemessene Verspätung einem Reisemangel gleichsteht. Da im Umkehrschluss daraus folgt, dass nicht schon jede kleinere Verspätung einen Mangel begründet, ist eine Verspätung von bis zu 4 Stunden als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Für darüber hinausgehende weitere Verspätung erscheinen 5% des Tagesreisespreises je Stunde angemessen (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich, 9. Aufl. 2024, Anhang zu § 21: Rn. 20). Der Gesamtreisepreis der 15-tägigen Reise (einschließlich An- und Abreisetag) beträgt 6868 Euro, somit der Tagespreis 457,87 Euro. Die Verspätung am Zielort über die hinzunehmenden 4 Stunden hinausgehend beträgt etwa 1,5 Stunden, mithin resultiert hieraus eine Reisepreisminderung in Höhe von 7,5%, also 34,34 Euro.

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Indes dient diese Minderung allein dem Ausgleich der kürzeren Aufenthaltsdauer am Zielort am ersten Reisetag. Bewirkt die Verspätung darüber hinaus auch Beeinträchtigungen am Folgetag, so ist dies durch eine zusätzliche Minderung zu berücksichtigen. Die Verspätung der Ankunft in die Nachtstunden hinein beeinträchtigt den Schlaf und damit den Erholungswert des nächstfolgenden Reisetages. Dies ist sogar für den Reisewert ein Faktor von größerer Wesentlichkeit als die spätere Ankunft am Anreisetag an sich, da typischerweise bei einer planmäßigen Ankunft um 17:05 Uhr Urlaubsunternehmungen an diesem Tag nicht mehr stattfinden werden. Durch das gebotene erhebliche Hineinschlafen in den Folgetag fällt ungefähr 1/3 des zweiten Reisetages für übliche Reiseunternehmungen weg, sodass entsprechend der Reisepreis dieses Tages um 1/3 zu mindern ist. Dies führt zu einer weiteren Reisepreisminderung von gerundet 151 Euro.

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Darüber hinausgehender Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude steht dem Kläger nicht zu. Nach § 651n Abs. 2 BGB setzt diese eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Pauschalreise voraus. Dies setzt nicht voraus, dass der Reisepreis einer Minderung von 50% unterliegt, sondern kann auch bei einer geringeren Minderungsquote der Fall sein. Voraussetzung ist aber, dass der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist. Aufgewendete Urlaubszeit ist eine nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit „nutzlos aufgewendet“ worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden (BGH NJW 2018, 789 Rn. 18). Eine verspätete Ankunft am Anreisetag, die wegen daraus folgender Schlafunregelmäßigkeiten zu Beeinträchtigungen des Folgetages führt, genügt hierfür nicht, denn der Erholungszweck des Urlaubs war am zweiten Tag trotz der Beeinträchtigung nicht vollständig oder weitgehend aufgehoben, denn dem Kläger stand der Reisetag, wenn auch in verminderter Qualität, noch hinreichend zu Erholungszwecken zur Verfügung.

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Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits vorgerichtlich geleisteten 30 Euro verbleibt ein Minderungsanspruch in Höhe von 155,34 Euro.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB, da das klägerische Schreiben vom 17.02.2025, Anlage K4, eine Mahnung darstellt. Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergeben sich Prozesszinsen ab dem Tag der Zustellung der Klage aus § 291 BGB.

9

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB, denn die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Vertretung ist adäquat-kausale Folge der Nichtleistung der dem Kläger zustehenden Reisepreisminderung durch die Beklagte. Indes können die Gebühren nur berechnet werden aus dem Streitwert des berechtigten Anspruchs, also aus der Streitwertstufe bis 500 Euro. Die 1,3-Gebühr zuzüglich 20% Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer gemäß Anlage 2 zum RVG führt zu einem Betrag von 95,60 Euro.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wobei die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in die Quote einzubeziehen sind, da diese zur Hauptforderung nicht verhältnismäßig geringfügig sind.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 558,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

18

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

19

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

20

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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R.