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Amtsgericht Düsseldorf·37 C 202/25·02.02.2026

Pauschalreise: 20% Minderung bei unrenoviertem statt zugesichertem renoviertem Zimmer

ZivilrechtSchuldrechtReiserecht (Pauschalreisevertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger buchte eine Pauschalreise mit zugesichertem renovierten Hotelzimmer; tatsächlich wurde ein durchschnittlich unrenoviertes Zimmer bereitgestellt. Das Amtsgericht gewährte eine Reisepreisminderung nach §§ 651m, 651i BGB in Höhe von 20 % und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des verbleibenden Betrags von 549,00 EUR. Weitere behauptete Mängel wurden nicht festgestellt oder sind wegen Ablehnung der angebotenen Abhilfe ausgeschlossen. Zur Höhe der Quote zog das Gericht die BGH-Rechtsprechung heran und stufte das Unrenoviertsein als erhebliche Beeinträchtigung ein.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung weiterer 549,00 EUR wegen 20%iger Minderung wegen fehlender zugesicherter Renovierung verurteilt; übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein fehlender zugesicherter Beschaffenheitsbestandteil der Reise (z. B. zugesicherter Renovierungszustand) stellt einen Reisemangel i.S.v. § 651i Abs. 2 BGB dar und begründet einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651m BGB.

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Stehen tatsächlich keine renovierten Zimmer zur Verfügung, so schließt die Ablehnung eines Zimmerwechsels durch den Reisenden die Minderung wegen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft nicht aus.

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Lehnt der Reisende eine angebotene, taugliche Abhilfe ab, ist er hinsichtlich der durch diese Abhilfe vermeidbaren Mängelfolgen nach § 651o Abs. 2 BGB von der Minderung ausgeschlossen.

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Bei Unterbringung in einem unrenovierten anstelle eines zugesichert renovierten Zimmers kann im Regelfall eine Minderungsquote von rund 20 % des Reisepreises angemessen sein; die Unterbringung in einem gleichwertigen, nahegelegenen Ersatzhotel rechtfertigt hingegen regelmäßig eine geringere Quote (etwa 10 %) (BGH NJW 2018, 789).

Relevante Normen
§ 651m BGB§ 651i BGB§ 651m Abs. 1 BGB i.V.m. § 651i BGB§ 651i Abs. 2 Satz 1 BGB§ 651o Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Erfolgt bei einer Pauschalreise entgegen der zugesicherten Eigenschaft als renoviert eine Unterbringung in einem durchschnittlichen unrenovierten – über das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft hinaus aber mangelfreien – Zimmer desselben Hotels, so rechtfertigt dies im Regelfall eine Minderung von 20%. Dies folgt daraus, dass nach BGH NJW 2018, 789 die Unterbringung in einem nahegelegenen gleichwertigen Hotel anstelle des zugesagten Hotels bereits eine Minderung von 10% rechtfertigt. Die Unterbringung in einem unrenovierten Zimmer desselben Hotels stellt demgegenüber eine größere Beeinträchtigung des Reiseempfindens dar.

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn U.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.,

gegen

die I. GmbH, vertr. d.d. GF,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2026

durch den Richter am Amtsgericht J.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 549,00 EUR (in Worten: fünfhundertneunundvierzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Tochter eine Pauschalreise nach Punta Cana im Zeitraum vom 10.01.2025 bis zum 24.01.2025 zu einem Reisepreis von 5548,00 Euro. In der Hotelbeschreibung hieß es, dass ein renoviertes Zimmer Gegenstand der Buchung sei. Durch einen Fehler in der Beschreibung war das Zimmer tatsächlich nicht renoviert, es standen im Hotel auch sonst keinerlei renovierte Zimmer zur Verfügung. Das Angebot der Reiseleitung, das Zimmer zu wechseln, lehnte der Kläger ab. Die Beklagte leistete vorgerichtlich bereits einen Minderungsbetrag in Höhe von 560,60 Euro.

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Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2025 mit Frist zum 03.06.2025 zur Zahlung eines weiteren Minderungsbetrags von 1104,40 Euro auf.

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Der Kläger behauptet,

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es sei warmes Duschen wegen Mangel an heißem Wasser nur in den frühen Morgenstunden möglich gewesen, überdies habe Kondenswasser der Klimaanlage von der Decke des Badezimmers getropft. Er ist der Ansicht, ihm stehe eine Minderungsquote von 30% zu.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei EUR 1104,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2025 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung in Höhe von 20% des Reisepreises aus § 651m Abs. 1 in Verbindung mit § 651i BGB zu, mithin in Höhe von 1109,60 Euro. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 560,60 Euro geleistet hat, verbleiben weitere 549 Euro.

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Der Reisemangel liegt darin, dass dem Kläger ein unrenoviertes Zimmer anstelle des zugesagten renovierten Zimmers angeboten worden ist, denn insoweit fehlt es dem Hotelzimmer an der vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 651i Abs. 2 S.1 BGB. Bezüglich dieses Mangels ist es unerheblich, dass der Kläger von der angebotenen Abhilfe, in ein anderes Zimmer zu wechseln, keinen Gebrauch gemacht hat, denn unstreitig waren sämtliche Zimmer unrenoviert.

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Auf darüber hinausgehende weitere Mängel kann der Kläger sein Minderungsbegehren nicht stützen. Soweit Kondenswasser von der Badezimmerdecke getropft hat und deswegen nachts die Klimaanlage nicht betrieben werden konnte, hat der Kläger selbst im Rahmen seiner Anhörung bekundet, nicht zu wissen, ob dasselbe Problem in anderen Zimmern auch bestanden habe. Er ist daher mit der Minderung gemäß § 651o Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil er die angebotene Abhilfe des Zimmerwechsels ablehnte. Wegen der Duschtemperatur kommt eine Minderung nicht in Betracht, weil der Mangel nicht bewiesen ist. Die Zeugin X., die mitreisende erwachsene Tochter des Klägers, hat nicht bestätigen können, dass warmes Duschen nur in den frühen Morgenstunden möglich war. Sie hat bekundet, dass die fehlende Einstellbarkeit der Wassertemperatur auf entsprechende Bitte bereits am Tag der Anreise behoben worden sei, die Tochter habe sodann regelmäßig abends nach Rückkehr vom Strand geduscht. Was den verschimmelten Schrank und lose Lampen am Bett angeht, so sind diese Mängel bereits nach Angaben des Klägers selbst auf Beanstandung zu Beginn der Reise behoben worden, sie können daher nicht Gegenstand einer Minderung sein.

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Die Minderungsquote ist zu schätzen auf Basis des alleinigen Mangels der fehlenden vereinbarten Beschaffenheit des Renovierungszustands des Zimmers, wobei nach den Angaben des Klägers selbst und seiner Tochter davon auszugehen ist, dass es sich um ein durchschnittlich unrenoviertes Zimmer handelt. Der Kläger hat bekundet, es seien die gleichen Möbel im Zimmer gewesen wie bei einem vorherigen Besuch des Hotels im Jahr 1996. Es habe Abnutzungsspuren an Möbeln und Anstrich gegeben, dies hätte er jedoch akzeptiert, wenn nicht das Zimmer als renoviert angeboten worden wäre.

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Das Gericht schätzt die angemessene Minderungsquote auf 20%. Es hat sich dabei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten lassen, dass eine Minderungsquote von 10% bereits dann angemessen ist, wenn der Reisende in einem gleichwertigen anderen in unmittelbarer Nähe zum gebuchten Hotel gelegenen untergebracht wird (BGH NJW 2018, 789 Rn. 5). Die Unterbringung in einem unrenovierten anstelle einem renovierten Zimmer stellt eine deutlichere Beeinträchtigung des Reisezwecks dar als die Unterbringung in einem nahegelegenen in jeder Hinsicht gleichwertigen anderen Hotel. Typischerweise wünscht ein Reisender im Urlaub eine gewisse Entspannung vom Alltag, sodass ein optisch angenehmer Eindruck des Zimmers für einen Reisenden, der gezielt ein renoviertes Zimmer gebucht hat, erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung ist. Wird diese Erwartung enttäuscht, ist dies für den Urlaubszweck von deutlich größerer Bedeutung als die gleichwertige nahegelegene Unterbringung. Dies rechtfertigt die angenommene Minderungsquote von 20%.

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Die Entscheidung zu den Zinsen folgt aus § 286 Abs. 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.104,40 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

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Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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J.