Reisepreisminderung wegen fehlender Strandnähe: Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Reisepreisminderung für eine Türkeireise, weil die Unterkunft entgegen Prospekt nicht strandnah, sondern auf Felsen/Klippen gelegen war. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt und setzte die Minderung nach der Frankfurter Minderungstabelle mit 20 % fest, zahlungswirksam 124,60 EUR. Eine pauschale Nebenkostenforderung wurde mangels Konkretisierung abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung teilweise stattgegeben; 124,60 EUR zugesprochen, pauschale Nebenkosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Reiseverträgen nach §§ 651a ff. BGB rechtfertigt eine wesentliche Abweichung der tatsächlichen Unterbringung von den vertraglichen/Prospektangaben eine Reisepreisminderung.
Eine "Strandnähe" im prospektiven Sinne setzt Liegeflächen aus Sand oder kleineren Steinen voraus; bloße Felsen oder Klippen erfüllen diese Beschaffenheit nicht.
Zur Bemessung der Höhe der Reisepreisminderung kann der Tatrichter orientierend die Frankfurter Minderungstabelle heranziehen; die konkrete Höhe ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen (§§ 286, 287 ZPO).
Pauschale Nebenkostenforderungen sind nur durchsetzbar, wenn die geltend gemachten Aufwendungen konkret dargelegt oder typisierend begründbar sind; mangels Konkretisierung sind solche Pauschalen abzuweisen.
Tenor
hat das Amtgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
am 26. Mai 2003
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger
124,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 14.09.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Dem Kläger stehen aus der Türkeireise vom 25.07. bis 01.08.2002 die eingeklagten 124,60 EUR Reisepreisminderung zu, §§ 651 a ff. BGB.
Denn die Beklagte hat den Kläger nicht so untergebracht, wie sie es vertragsgemäß angeboten hatte, nämlich in der Umgebung der Ortschaften X, und in Strandnähe.
Die Beklagte beschreibt ihre Leistungen in der Klageerwiderung auch nur noch dahin, dass sie Meeresnähe angeboten habe, jedoch keinen Strand, wie er im Prospekt stand. Sie ist dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass lediglich eine Badeplattform vorhanden war, die auf Klippen vorgebaut wurde.
Somit fehlt sowohl der Leistungsort nach Prospekt und Vertrag wie auch die nähere Eingruppierung. Denn ein Strand enthält Liegeflächen auf Sand oder kleineren Steinen und besteht nicht lediglich aus Fels und Klippen.
Unter Berücksichtigung der Frankfurter Minderungstabelle (NJW 1985/113) geht das Gericht davon aus, dass hierfür ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt ist, §§ 286, 287 ZPO.
Denn auch wenn letztlich nur ein Badeurlaub geplant war, ist die Selbstbindung der Beklagten zu berücksichtigen, die den Urlaubsort in Bereichen festlegte, in denen sie den Kläger nicht untergebracht hat. X ist eine andere Urlaubsregion.
Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich gezahlten 45,00 EUR verbleibt die eingeklagte Klagesumme.
Für Nebenkosten im pauschalisierten Umfang ist lediglich in Verkehrsunfällen Raum. Denn dort liegen solche Kosten auf der Hand. Eingeklagte 30,00 EUR Nebenkostenpauschale waren mangels Konkretisierung abzuweisen.
Der Zinszeitpunkt ergibt sich aus der vorgerichtlichen Zahlung der 45,00 EUR. Eine frühere Fristsetzung durch den Kläger greift zu kurz.
Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 92, 708 Nr. 11 ZPO.
Streitwert: 124,60 EUR