Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·37 C 129/22·09.02.2023

Umzugs-Frachtvertrag: Belehrung zur Schadenanzeige in Empfangsbescheinigung formunwirksam

ZivilrechtWerkvertragsrechtHandelsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn aus einem privaten Umzugsvertrag; der Beklagte rechnete mit Schadensersatz wegen Transportschäden auf. Das Gericht bejahte zwar Gewährleistungsansprüche, ließ aber eine Haftungsbegrenzung nach § 451f HGB nicht greifen, weil die Belehrung über Form und Frist der Schadenanzeige nicht drucktechnisch deutlich war und in einer Empfangsbescheinigung „unterging“. Eine Belehrung bereits bei Vertragsschluss zwei Monate vor Ablieferung genüge wegen der extrem kurzen Ein-Tages-Frist ebenfalls nicht. Die Aufrechnung wurde in Höhe des Nettokostenvoranschlags (ohne USt) berücksichtigt; im Übrigen wurde der Werklohn zugesprochen.

Ausgang: Werklohnklage überwiegend zugesprochen; Aufrechnung mit Schadensersatz in Höhe des Nettokostenvoranschlags teilweise berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterrichtung des Verbrauchers über Form und Frist der Schadenanzeige nach § 451g Satz 2 HGB ist nicht formgerecht, wenn sie ohne drucktechnisch deutliche Hervorhebung als Teil einer Empfangsbescheinigung erteilt wird.

2

Wegen der äußerst kurzen Anzeigefrist des § 451f Nr. 1 HGB kann eine Belehrung bei Vertragsschluss zeitlich zu weit vor der Ablieferung liegen und den Anforderungen des § 451g Satz 1 Nr. 2 HGB nicht genügen.

3

Liegt keine formgerechte Unterrichtung nach § 451g Satz 2 HGB vor, tritt die Haftungsbegrenzung des § 451f HGB nicht ein.

4

Beschädigungen von Umzugsgut, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umzugsleistung stehen, unterfallen dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht und können im Wege der Primäraufrechnung dem Werklohnanspruch entgegengehalten werden.

5

Im Umzugs- und Frachtvertragsrecht ist der Schaden nach § 429 Abs. 2 HGB grundsätzlich anhand des Wertunterschieds zu bestimmen; die zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten werden vermutet, wobei Umsatzsteuer bis zur tatsächlichen Reparatur nur in Nettohöhe ersatzfähig ist.

Relevante Normen
§ 451g, § 451f HGB§ 451g S.2 HGB§ 451f Nr. 1 HGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 387 bis § 389 BGB§ 633 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Im Recht des Umzugs-Frachtvertrags liegt eine formgerechte Unterrichtung über Form und Frist der Schadenanzeige gemäß § 451g S.2 HGB nicht vor, wenn die Unterrichtung als Teil einer Empfangsbescheinigung erfolgt. Angesichts der extremen Kürze der Frist in § 451f Nr. 1 HGB genügt die Unterrichtung im Rahmen des zwei Monate vorher erfolgten Vertragsschlusses nicht, weil die Gefahr besteht, dass diese Unterrichtung in einer Umzugssituation nicht innerhalb der Frist des § 451f Nr. 1 HGB greifbar ist.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2023

durch den Richter am Amtsgericht U

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.028,78 EUR (in Worten: zweitausendachtundzwanzig Euro und achtundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerseite zu 48% und die Beklagtenseite zu 52%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin führte für den Beklagten einen privaten Wohnungsumzug durch. Der Umzug wurde im April 2021 beauftragt und vom 04.-06.08.2021 durchgeführt. In den AGB der Klägerin gemäß Anlage K7 (Bl. 79) heißt es unter anderem:

3

"7. Aufrechnung: Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind."

4

Ferner unterzeichnete der Kläger am 06.08.2021 die Unterrichtung des Empfängers gemäß Anlage K1 (Bl. 23). Dort heißt es unter anderem:

5

"Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie dieses auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadenprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem Fall."

6

Das Dokument ist überschrieben mit "Empfangsbescheinigung zu Auftragsnummer", direkt oberhalb der einzigen Unterschrift findet sich ein abgetrennter Absatz mit zentrierter Überschrift "Empfangsbescheinigung".

7

Am 04.08.2021 wurde das Schadenprotokoll gemäß Anlage K3 (Bl. 30) erstellt, auf dem es unter anderem heißt: "2x Wohnzimmerschrank Dellen, Abschürfungen + Fuß abgespilittert". Weiter wurde festgehalten: "Schlafzimmerwand Kratzer". Für die Einzelheiten wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Diese Schäden sind unstreitig (Schriftsatz der Klägerseite vom 14.11.2022, Bl. 76). Die Klägerin holte hinsichtlich angenommener Beschädigungen des Kleiderschranks im Schlafzimmer, der Sockelfüße der Vitrine und der Ausrichtung des Sideboards einen Kostenvoranschlag der Tischlerei J vom 30.09.2021 über 1848 Euro netto und 2199,12 Euro brutto ein, siehe hierzu die Anlage Reparaturrechnung (Bl. 176).

8

Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten aus dem Umzugsvertrag gemäß Rechnung vom 26.10.2021 zunächst einen Betrag von 2870,04 Euro geltend. Sodann machte die Klägerin mit einer weiteren Rechnung weitere aus der Ein- und Auslagerung von Möbeln entstandene Kosten in Höhe von 1006,74 Euro geltend. Mit Email vom 17.01.2022 (Anlage K5, Bl. 32) bat die Klägerin dringend um Ausgleich der beiden Rechnungen bis zum 24. Januar 2022.

9

Die Klägerin hat zunächst nur den Rechnungsbetrag aus der ersten Rechnung geltend gemacht. Mit Klageerweiterung vom 23.11.2022 hat sie auch den Betrag aus der weiteren Rechnung anhängig gemacht.

10

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

11

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.876,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2022 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 28.10.2022 ausführlich Mängel der Umzugsleistung behauptet, so habe der Umzug länger gedauert als vereinbart, die Klägerin habe bei der Durchführung des Umzugs Räume des Beklagten beschädigt sowie den Spülenschrank beim Aufbau der Küche beschädigt, von einem Badezimmerspielgeschrank sei nur der Spiegel abgeliefert worden, zudem seien 3 Treibstoffkanister abhanden gekommen und es seien Autofelgen beschädigt worden.

15

Ferner behauptet der Beklagte,

16

über die im Schadenprotokoll aufgeführten Mängel hinausgehend sei an einem Sideboard die Glasplatte und eine Tür beschädigt worden, zudem sei beim Schlafzimmerschrank über die Kratzer hinausgehend der Schrank nicht fachgerecht aufgebaut worden, insbesondere seien Türen aus der Laufschiene gesprungen, zudem hingen die Schubladen schief und funktionierten nicht mehr richtig.

17

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung (Bl. 68) die Aufrechnung gegen die klägerische Forderung mit dem sich aus dem Kostenvoranschlag zur Schadenbeseitigung ergebenden Betrag von brutto 2199,12 Euro erklärt. Auf gerichtlichen Hinweis vom 31.10.2022 (Bl. 73) hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.11.2022 (Bl. 84) klargestellt, dass es sich bei der Aufrechnung um eine Primäraufrechnung handele.

18

Das Gericht hat im Wege der Videoübertragung mündlich verhandelt und hierbei den Beklagten persönlich angehört und die Zeugen T und L zu behaupteten Schäden an den Möbeln vernommen.

Entscheidungsgründe

20

A.

21

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

22

I.

23

Die klägerische Forderung ist aus dem Umzugs-Frachtwerkvertrag in Verbindung mit § 631 Abs. 1 BGB entstanden. Die Höhe ergibt sich aus dem Rechnungsbetrag, da der Beklagte mit seiner anwaltlich erklärten Primäraufrechnung unmissverständlich deutlich gemacht hat, gegen die Höhe des Rechnungsbetrags keine Einwendungen geltend zu machen.

24

II.

25

Dem Beklagten steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beschädigten Möbel teilweise ein gemäß § 387 bis § 389 BGB der Forderung der Klägerin aufrechnungsweise mit erfüllender Wirkung entgegenstehender Schadenersatzanspruch aus § 633 Abs. 1, 2, § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu.

26

1)

27

Auf die Frage, ob Nummer 7 der AGB nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam ist, da auch werkvertragliche Gewährleistungsansprüche von der Aufrechnung ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW 2011, 1729), kommt es nicht an, da die Voraussetzungen der Klausel nicht vorliegen, denn der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich der Gegenforderung entscheidungsreif.

28

2)

29

Es gilt hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs werkvertragliches Gewährleistungsrecht, da die Beschädigung der Möbelstücke in unmittelbaren Zusammenhang zur Werkleistung steht, denn die beschädigten Gegenstände sind von der Klägerin im Rahmen des Umzugs transportiert worden.

30

a)

31

Die Haftung ist nicht nach § 451f  HGB auf den Umfang gemäß der Schadenanzeige beschränkt, da die Voraussetzungen des Wegfalls der Haftungsbegrenzung aus § 451g S.1 Nr. 2 HGB vorliegen, denn in dem Dokument gemäß Bl. 23 der Akte liegt zwar dem Inhalt nach die gegenüber dem Beklagten als Verbraucher gemäß § 13 BGB gesetzlich geforderte Unterrichtung über Form und Frist der Schadenanzeige, aber die Formvoraussetzungen des § 451g S.2 HGB sind nicht gewahrt.  An die Form der Unterrichtung sind hohe Anforderungen zu stellen, so liegt eine drucktechnisch deutliche Gestaltung beispielsweise dann vor, wenn der betreffende Abschnitt in größeren Buchstaben dargestellt ist und  farblich hervorgehoben ist (OLG Stuttgart BeckRS 2004, 4204). Nach diesem Maßstab liegt keine besondere Hervorhebung durch drucktechnisch deutliche Gestaltung vor, weil das nach Durchführung des Umzugs unterzeichnete Dokument den äußeren Anschein einer Bestätigung des Empfangs des Umzugsguts erweckt. Sowohl die Überschrift "Empfangsbescheinigung zur Auftragsnummer" als auch die erneute Überschrift "Empfangsbescheinigung" unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten und der Zeitpunkt der Unterzeichnung vermitteln den Eindruck, dass die Bedeutung des Dokuments sich in der Empfangsbescheinigung erschöpft. Die darüber stehende "Unterrichtung des Empfängers - Schadensanzeige" ist  nicht deutlicher hervorgehoben als der Teil des Dokuments, der den Empfang bescheinigt. Ferner erweckt die Überschrift "Unterrichtung des Empfängers - Schadenanzeige" den Eindruck, dass dieser Teil des Dokuments nur dann von Bedeutung ist, sollte man später eine Schadenanzeige aufgeben wollen. Das sich hier wesentliche Informationen zu Ausschlussfristen finden, legt die Überschrift nicht nahe. Zudem führt das Unterschriftserfordernis nur am Ende unterhalb des Abschnitts "Empfangsbescheinigung" zu der Annahme, der wesentlichste Teil des Dokuments sei derjenige, der unmittelbar unterschrieben wird, nämlich allein die Erklärung über den Empfang des Umzugsguts. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vom Transportrecht geforderte Belehrungspflichten auf Arbeitsscheinen und Leistungsnachweisen nicht wirksam seien, weil diese für den Auftraggeber den erkennbaren Zweck hätten, den Unternehmer in die Lage zu versetzen, bestimmte Dienstleistungen nachzuweisen, eine transportrechtliche Belehrung dort sei beiläufig und daher nicht hinreichend deutlich (BGH NJW-RR 1995, 603). Entsprechendes gilt für Unterrichtungen im Rahmen einer Empfangsbescheinigung, weil diese aus Sicht des Auftraggebers dem Zweck dient, den Frachtführer dahingehend zu entlasten, dass das Frachtgut übergeben worden ist, nicht aber dem Zweck der Unterrichtung über Fristen der Schadenmeldung.

32

b)

33

Was die vorhergehende Unterrichtung bei Vertragsschluss angeht, so liegt der Wortlaut und die Gestaltung nicht vor, da dieser in der Anlage K1 nicht enthalten ist. Letztlich kommt es auf die genaue Art der Unterrichtung jedoch nicht an, weil eine Unterrichtung bei Vertragsschluss am 01.06.2021 nicht ausreichend zeitnah zur Ausführung der Leistung ist. Anders als § 451g S.1 Nr. 1 HGB stellt der Wortlaut der Nummer 2 nicht auf den Abschluss des Vertrags ab, sondern benennt die Ablieferung des Gutes als den spätesten Zeitpunkt. Eine frühere Unterrichtung kann erfolgen, sie muss aber zeitnah zur Ablieferung stattfinden, weil einem Verbraucher angesichts der extremen Kürze der Frist des §451f Nr. 1 HGB von nur einem Tag zeitnah die entsprechende Information erteilt worden sein muss, damit diese ihm während des Fristlaufs noch präsent ist. Ein Suchen in älteren Unterlagen kann angesichts des äußerst knappen Fristlaufs in einer Umzugssituation nicht zugemutet werden, da noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass durchschnittliche Verbraucher derartige Unterlagen - gegebenenfalls nach Scannen - elektronisch auf einer Cloud verwahren. Es ist typisch für einen Umzug, dass auch wichtige Unterlagen verpackt werden und mit umziehen. Diese sodann wieder aufzufinden, kann Zeit in Anspruch nehmen, die aber bei einer Frist, die schon am Tag nach Ablieferung des Umzugsguts endet, nicht zur Verfügung steht. Der Zweck der Wahrung des Verbraucherschutzes bei dieser im Vergleich zu sonstigen rechtlichen Fristen sehr kurzen Frist ist daher nur dann erreicht, wenn die Belehrung derart zeitlich unmittelbar mit der Ablieferung in Verbindung steht, dass die erteilte Unterrichtung auch in der Situation eines Umzugs noch präsent ist.  Bei einem Zeitraum von 2 Monaten zwischen Vertragsschluss und Ablieferung der Möbel genügt eine Unterrichtung bei Vertragsschluss hierzu nicht. Die gegenteilige Entscheidung OLG Saarbrücken NJOZ 2006, 4479 (4483) kann nicht überzeugen, weil lediglich pauschal festgestellt wird, weder Wortlaut noch Sinn und Zweck stünden einer Auslegung, dass die Unterrichtung bei Vertragsschluss genüge, entgegen. Vorstehend ist aber dargelegt worden, warum die Unterrichtung bei einem zwei Monate zurück liegenden Vertragsschluss dem Verbraucherschutz in einer Umzugssituation nicht gerecht werden kann.

34

3)

35

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass an den Möbeln die in dem Kostenvoranschlag bezeichneten Schäden an dem Umzugsgut entstanden sind. Obwohl eine Pflichtverletzung der Klägerin und ein hieraus resultierender Teilschaden gemäß der Schadenanzeige unstreitig ist, richtet sich die Feststellung der Schadenhöhe nicht insgesamt nach § 287 Abs. 1 S.1 ZPO, da die haftungsbegründende Kausalität sicher feststehen muss und insbesondere voraussetzt, dass zur Überzeugung des Gerichts die angeführten Schäden auf der Werkleistung der Klägerin beruhen. Dies ist der Fall. Die Zeugin T hat umfassend bekundet, dass neben den Kratzern insbesondere an der Leiste des Schlafzimmerschranks die linke Schranktür nicht vollständig öffnet und die im unteren Bereich befindlichen Schubladen schwergängig seien, insbesondere die unterste Schublade zum Öffnen angehoben werden müsse. Sie hat die fehlende vollständige Öffnung der Tür als auch die Schwierigkeiten beim Öffnen der untersten Schublade im Rahmen der Videoübertragung der Zeugenaussage vorgeführt. Hinsichtlich der Wohnzimmermöbel und des Sideboards hat sie die Schäden gemäß Kostenvoranschlag auch bestätigen können. Sämtliche dieser Schäden seien zuvor nicht vorhanden gewesen. Die Zeugin hat einen - bis auf ihre Sorge wegen möglicher technischer Probleme - ruhigen Eindruck gemacht, als unmittelbare Nutzerin der Möbel ist sie zudem sachnah. Die von ihr ausgehende Idee, die Schäden am Schlafzimmerschrank im Rahmen der Videoübertragung per Smartphone zu zeigen, macht deutlich, dass die Zeugin von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt ist. Die Angaben stimmen im Wesentlichen überein mit den Bekundungen des Zeugen L, der ein Freund des Beklagten ist und beim Umzug geholfen hat. Demnach hat er den Zustand der Möbel vor und nach dem Transport unmittelbar wahrgenommen. Hinsichtlich der Aufregung des Beklagten über die beschädigte Lichtleiste hat er sich auch ein originelles Detail des Geschehens erinnern können. Der Zeuge hat weiter bekundet, an Möbeltechnik interessiert zu sein, weswegen er sich die Möbel auch zuvor schon genau angeschaut habe und daher wisse, dass kein Schaden vorhanden ist. Letztlich stimmen auch die Angaben des Beklagten selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung mit den Darstellungen der Zeugen überein.

36

4)

37

Der Beklagte kann als Schaden den Nettobetrag des Kostenvoranschlags J geltend machen. Der Schaden berechnet sich nach §§ 451, 429 Abs. 2 S.1 HGB nach dem Unterschied des Wertes des Transportguts am alten Ort vor Beginn der Beförderung und dessen Wert nach dem Transport am neuen Ort. Gemäß § 429 Abs. 2 S.2 HGB wird vermutet, dass die zur Schadenbehebung entstehenden Kosten diesem Unterschiedsbetrag entsprechen. Die neue Rechtsprechung des BGH, dass im Werkvertragsrecht der kleine Schadenersatz statt der Leistung nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf (BGH NJW 2021, 53), findet keine Anwendung, denn diese Rechtsprechung beruht auf einer Auslegung des allgemeinen Schadenersatzrechts gemäß §§ 249ff. BGB. Dieses findet im Anwendungsbereich der Haftungsregelungen des Fracht- und Umzugsvertrags keine Anwendung, weil die Haftungsregelungen speziellerer, die Frachtbeförderung regelnder Gesetze, vorgehen (BGH NJW 1980, 2021: Hopt/Merkt, 42. Aufl. 2023, HGB § 429 Rn. 1). Das Gericht ist überzeugt, dass der Kostenvoranschlag die nach § 429 Abs. 2 S.2 HGB zur Schadenbehebung entstehenden Kosten darstellt. Es handelt sich nicht um ein undurchschaubares Pauschalangebot, sondern es wird nach den einzelnen Schäden differenziert und es werden die Stundensätze der eingesetzten Fach- und Hilfsarbeiter als Grundlage der Berechnung dargestellt. Der Beklagte hat ferner bekundet, mit der Tischlerei J dadurch in Kontakt gekommen zu sein, dass diese die Küche in der neuen Wohnung aufgebaut habe, ein vorhergehender Kontakt habe nicht bestanden. Es handelt sich um ein in einer typischen Marktsituation entstandenes Angebot. Anhaltspunkte für ein überhöhtes Gefälligkeitsangebot bestehen nicht. Der Beklagte kann jedoch, solange er den Schaden nicht behoben hat, entsprechend § 249 Abs. 2 S.2 BGB nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer geltend machen (EBJS/Schaffert, 4. Aufl. 2020, HGB § 429 Rn. 15 Rn. 67), da die Interessenlage vergleichbar ist und sich aus den Besonderheiten des Frachtvertragsrechts nicht ergibt, dass die Umsatzsteuer unabhängig vom tatsächlichen Anfall zu ersetzen wäre.

38

5)

39

Die behaupteten Schäden an weiteren Möbeln und der Verlust von Treibstoffkanistern sind nicht zu berücksichtigen, da die Aufrechnungserklärung des Beklagten sich auf den Schadenersatzanspruch nach Rechnung des Angebots Benny Schöps beschränkt und sich dieses mit weiteren Möbel oder verloren gegangenen Treibstoffkanistern nicht befasst.

40

Somit kann die Beklagte in Höhe von 1848 Euro mit ihrer Gegenforderung aufrechnen, sodass eine überschießende klägerische Forderung in Höhe von 2028,78 Euro verbleibt.

41

III.

42

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

43

B.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

45

Der Streitwert wird auf 3.876,00 EUR festgesetzt.

46

Rechtsbehelfsbelehrung:

47

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

48

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

49

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

51

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

52

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

53

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

54

U