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Amtsgericht Düsseldorf·37 C 11022/91·17.11.1991

Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen verschobener Hochzeit – Teilhafte Haftung

ZivilrechtReiserechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger machten nach Verschiebung ihrer Hochzeit wegen fehlender beglaubigter Übersetzungen Reisepreisminderung und Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter geltend. Das Amtsgericht stellte fest, dass Katalogangaben Vertragsinhalt wurden und der Veranstalter eine Prüfpflicht hatte, jedoch Mitverschulden der Kläger bestand. Es sprach einen Teilbetrag von DM 335,64 zu und wies die weitergehenden Ansprüche ab. Pauschaler Ersatz entgangener Urlaubsfreude wurde verneint.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlung von DM 335,64 zugesprochen; weitergehende Klageforderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Katalogangaben, die Grundlage der Buchung sind, gehen in den Vertragsinhalt ein und binden die Parteien.

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Hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung erforderlichen Unterlagen angefordert und an der Terminplanung mitgewirkt, kann er die Beschaffung nicht allein dem Reisenden zuweisen.

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Bei beiderseitigem Verschulden ist der ersatzfähige Schaden quotenmäßig aufzuteilen; ein Mitverschulden des Reisenden mindert den Anspruch.

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Pauschaler Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude kommt nur bei erheblicher Beeinträchtigung des Urlaubs in Betracht (praktisch: etwa mindestens 50 %), bei geringfügigen Einschränkungen nicht.

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Vorprozessuale Teilzahlungen des Veranstalters sind auf geltend gemachte Reisepreisminderungs- und Schadensersatzansprüche anzurechnen.

Relevante Normen
§ 651f Abs. 2 BGB§ 651a ff BGB§ 286, 287 ZPO§ 284 ff BGB§ 91 ZPO§ 704 ff ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1991

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger

DM 335,64 nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 1991

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die

Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvoll-

streckung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe

abzuwenden, in der vollstreckt wird.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Reisepreisminderung und Schadensersatz

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aus einer Reise vom 4. bis 18. Februar 1991 nach X.

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Die Kläger wollten dort am 9. Februar 1991 heiraten und hatten

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deshalb das von der Beklagten angebotene Heiratspaket für

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DM 605,-- mitgebucht, bei einem Gesamtreisepreis von DM 9.409,00.

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Im Katalog der Beklagten ist ausgewiesen:

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"Zur Eheschließung auf X benötigen Sie notariell

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beglaubigte englische Übersetzungen der Geburts- und

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ggfls. Scheidungsurkunden beider Partner. Die Aufge-

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botsformalitäten nehmen ca. 5 Tage in Anspruch."

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Die Papiere der Kläger kamen erst zwei Tage vor dem Termin

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auf X an. Dabei wurde festgestellt, daß beglaubigte

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Übersetzungen fehlten. Die Hochzeit mußte deshalb auf den

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16. Februar 1991 verschoben werden.

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Die Kläger sind der Ansicht, daß die Kosten dieser Verschiebung

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die Beklagten treffen. Sie hätten die Erforderlichkeit der

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Übersetzungen nicht gekannt, da der Katalog auch nicht Vertrags-

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grundlage gewesen sei.

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Die Beklagte hat vorgerichtlich 10 % Reisepreisminderung

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(DM 958,--) erstattet und DM 72,-- für das Umgravieren der

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Eheringe bezahlt.

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Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen außerdem noch zustehen:

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1. 20 %ige Minderung des Reisepreises DM 1.881,80

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2. Schadensersatz gem. § 651 f Absatz 2 DM 1.000,--

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3. Kosten für Hochzeitsanzeigen DM__743,28

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DM 3.625,08

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Die Kläger beantragen:

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die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger

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DM 3.625,08 nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August

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1991 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrift-

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sätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im tenorierten Umfange gerechtfertigt, im

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übrigen war sie abzuweisen, §§ 651 a ff BGB.

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Denn die Kläger können sich nicht darauf berufen, daß sie

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von der Erforderlichkeit der beglaubigten englischen Über-

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setzung nichts gewußt haben. Sie haben die Reise nur deshalb

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bei der Beklagten gebucht, weil sie von dem Hochzeitspaket

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ausgingen, das diese offeriert. Danach war eine Buchung

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nur anhand der Katalogunterlagen möglich. Diese sind somit

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Vertragsinhalt geworden.

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Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die

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Herbeischaffung der entsprechenden Unterlagen allein Sache

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der Kläger war. Denn die Unterlagen sind nicht von den

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Klägern nach X mitgenommen worden. Sie wurden von

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der Beklagten gefordert, um die Hochzeit entsprechend des

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von ihr angebotenen Hochzeitspakets zu arrangieren. Dabei

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stand der Termin 9. Februar 1991 seit der Buchung fest.

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Auch wenn dieses Datum lediglich als Wunsch der Kläger be-

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nannt war, gingen die Parteien selbstredend davon aus, daß

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ein anderer Termin nicht in Betracht kam. Die Beklagten hätten

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sonst in ihrem Porspektunterlagen auf die Unverbindlichkeit

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dieses Termines hinweisen müssen. Das haben sie nicht getan.

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Zur Schadenshöhe ist festzustellen, daß die Kläger aufgrund

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der Verschiebung des Hochzeitstermins lediglich ein Ausflug

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nicht haben vornehmen können und das zwei Tage wegen der

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Notwendigkeit, beglaubigte Übersetzungen zu erhalten, für

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den Kläger verloren waren. Hinzu kamen die Aufregungen durch

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die Verschiebung des Hochzeitstermins. Das Gericht sieht

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hierin Fehler der Reise, die gemäß §§ 286, 287 ZPO mit 20 %

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des Reisepreises bemessen werden. Dabei ist berücksichtigt,

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daß die übrige Reise ohne Nachteile erfolgt ist, lediglich

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sind die Flitterwochen teilweise "vorgezogen worden".

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Abgewälzt werden können auf die Beklagten jedoch lediglich

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50 % des Schadens. Denn es oblag den Klägern, ihre Hochzeits-

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papiere ordnungsgemäß bereitzuhalten. Die Beklagte hatte

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lediglich eine Kontroll- und Korrekturfunktion. Sie mußte

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prüfen, ob die für das Hochzeitspaket erforderlichen Unter-

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lagen vorlagen. Das Gericht geht dabei davon aus, daß die

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beiderseitigen Verschulden gleich hoch sind.

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Für die von der Klägerseite geforderte Reisepreisminderung

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ist aufgrund der vorgerichtlichen Zahlung von DM 958,-- somit

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kein Raum.

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Als Schaden aufgrund des Verschuldens der Beklagten ist

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auch anzusehen, daß die Hochzeitsanzeigen mit Kosten von

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DM 743,28 mit dem falschen Hochzeitstag gedruckt waren und

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daß die Eheringe das falsche Hochzeitsdatum eingeprägt bekommen

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hatten. Die Kosten für die Hochzeitsanzeigen in Höhe von

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DM 743,28 und die Umprägekosten der Eheringe mit DM 72,--

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machen zusammen aus DM 815,28, von denen 50 % also DM 407,72

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zu Lasten der Beklagten gehen. Diese hat auf diese Schadens-

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summe DM 72,-- vorgerichtlich gezahlt. Es verbleiben DM 335,64

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erstattungsfähiger Schaden.

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Für pauschalen Schadensersatz ist kein Raum. Es ist anerkannte

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Rechtsprechung, daß eine solche Schadensposition nur dann

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in Betracht kommt, wenn so erhebliche Schadenspositionen

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vorhanden sind, daß mindestens 50 % des Urlaubs "daneben-

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gegangen" sind. Dies trägt die Klägerseite nicht einmal

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selber vor. Sie berechnet eine Schadensminderung von insgesamt

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30 %. Auch aus der Dauer der Beeinträchtigung im Verhältnis

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zur Länge des Urlaubs läßt sich nicht errechnen, daß 50 %

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des Urlaubs durch die Verschiebung des Hochzeitstermines

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beeinträchtigt waren. Die Kläger tragen selbst vor, daß

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sie bis auf einen Ausflug das Urlaubsprogramm abwickeln

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konnten.

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Anspruch auf pauschale Abgeltung entgangener Urlaubsfreude

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besteht somit nicht.

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Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 284 ff BGB,

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91, 704 ff ZPO.