Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen verschobener Hochzeit – Teilhafte Haftung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger machten nach Verschiebung ihrer Hochzeit wegen fehlender beglaubigter Übersetzungen Reisepreisminderung und Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter geltend. Das Amtsgericht stellte fest, dass Katalogangaben Vertragsinhalt wurden und der Veranstalter eine Prüfpflicht hatte, jedoch Mitverschulden der Kläger bestand. Es sprach einen Teilbetrag von DM 335,64 zu und wies die weitergehenden Ansprüche ab. Pauschaler Ersatz entgangener Urlaubsfreude wurde verneint.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlung von DM 335,64 zugesprochen; weitergehende Klageforderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Katalogangaben, die Grundlage der Buchung sind, gehen in den Vertragsinhalt ein und binden die Parteien.
Hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung erforderlichen Unterlagen angefordert und an der Terminplanung mitgewirkt, kann er die Beschaffung nicht allein dem Reisenden zuweisen.
Bei beiderseitigem Verschulden ist der ersatzfähige Schaden quotenmäßig aufzuteilen; ein Mitverschulden des Reisenden mindert den Anspruch.
Pauschaler Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude kommt nur bei erheblicher Beeinträchtigung des Urlaubs in Betracht (praktisch: etwa mindestens 50 %), bei geringfügigen Einschränkungen nicht.
Vorprozessuale Teilzahlungen des Veranstalters sind auf geltend gemachte Reisepreisminderungs- und Schadensersatzansprüche anzurechnen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1991
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
DM 335,64 nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 1991
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die
Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvoll-
streckung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe
abzuwenden, in der vollstreckt wird.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Reisepreisminderung und Schadensersatz
aus einer Reise vom 4. bis 18. Februar 1991 nach X.
Die Kläger wollten dort am 9. Februar 1991 heiraten und hatten
deshalb das von der Beklagten angebotene Heiratspaket für
DM 605,-- mitgebucht, bei einem Gesamtreisepreis von DM 9.409,00.
Im Katalog der Beklagten ist ausgewiesen:
"Zur Eheschließung auf X benötigen Sie notariell
beglaubigte englische Übersetzungen der Geburts- und
ggfls. Scheidungsurkunden beider Partner. Die Aufge-
botsformalitäten nehmen ca. 5 Tage in Anspruch."
Die Papiere der Kläger kamen erst zwei Tage vor dem Termin
auf X an. Dabei wurde festgestellt, daß beglaubigte
Übersetzungen fehlten. Die Hochzeit mußte deshalb auf den
16. Februar 1991 verschoben werden.
Die Kläger sind der Ansicht, daß die Kosten dieser Verschiebung
die Beklagten treffen. Sie hätten die Erforderlichkeit der
Übersetzungen nicht gekannt, da der Katalog auch nicht Vertrags-
grundlage gewesen sei.
Die Beklagte hat vorgerichtlich 10 % Reisepreisminderung
(DM 958,--) erstattet und DM 72,-- für das Umgravieren der
Eheringe bezahlt.
Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen außerdem noch zustehen:
1. 20 %ige Minderung des Reisepreises DM 1.881,80
2. Schadensersatz gem. § 651 f Absatz 2 DM 1.000,--
3. Kosten für Hochzeitsanzeigen DM__743,28
DM 3.625,08
Die Kläger beantragen:
die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
DM 3.625,08 nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August
1991 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrift-
sätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfange gerechtfertigt, im
übrigen war sie abzuweisen, §§ 651 a ff BGB.
Denn die Kläger können sich nicht darauf berufen, daß sie
von der Erforderlichkeit der beglaubigten englischen Über-
setzung nichts gewußt haben. Sie haben die Reise nur deshalb
bei der Beklagten gebucht, weil sie von dem Hochzeitspaket
ausgingen, das diese offeriert. Danach war eine Buchung
nur anhand der Katalogunterlagen möglich. Diese sind somit
Vertragsinhalt geworden.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die
Herbeischaffung der entsprechenden Unterlagen allein Sache
der Kläger war. Denn die Unterlagen sind nicht von den
Klägern nach X mitgenommen worden. Sie wurden von
der Beklagten gefordert, um die Hochzeit entsprechend des
von ihr angebotenen Hochzeitspakets zu arrangieren. Dabei
stand der Termin 9. Februar 1991 seit der Buchung fest.
Auch wenn dieses Datum lediglich als Wunsch der Kläger be-
nannt war, gingen die Parteien selbstredend davon aus, daß
ein anderer Termin nicht in Betracht kam. Die Beklagten hätten
sonst in ihrem Porspektunterlagen auf die Unverbindlichkeit
dieses Termines hinweisen müssen. Das haben sie nicht getan.
Zur Schadenshöhe ist festzustellen, daß die Kläger aufgrund
der Verschiebung des Hochzeitstermins lediglich ein Ausflug
nicht haben vornehmen können und das zwei Tage wegen der
Notwendigkeit, beglaubigte Übersetzungen zu erhalten, für
den Kläger verloren waren. Hinzu kamen die Aufregungen durch
die Verschiebung des Hochzeitstermins. Das Gericht sieht
hierin Fehler der Reise, die gemäß §§ 286, 287 ZPO mit 20 %
des Reisepreises bemessen werden. Dabei ist berücksichtigt,
daß die übrige Reise ohne Nachteile erfolgt ist, lediglich
sind die Flitterwochen teilweise "vorgezogen worden".
Abgewälzt werden können auf die Beklagten jedoch lediglich
50 % des Schadens. Denn es oblag den Klägern, ihre Hochzeits-
papiere ordnungsgemäß bereitzuhalten. Die Beklagte hatte
lediglich eine Kontroll- und Korrekturfunktion. Sie mußte
prüfen, ob die für das Hochzeitspaket erforderlichen Unter-
lagen vorlagen. Das Gericht geht dabei davon aus, daß die
beiderseitigen Verschulden gleich hoch sind.
Für die von der Klägerseite geforderte Reisepreisminderung
ist aufgrund der vorgerichtlichen Zahlung von DM 958,-- somit
kein Raum.
Als Schaden aufgrund des Verschuldens der Beklagten ist
auch anzusehen, daß die Hochzeitsanzeigen mit Kosten von
DM 743,28 mit dem falschen Hochzeitstag gedruckt waren und
daß die Eheringe das falsche Hochzeitsdatum eingeprägt bekommen
hatten. Die Kosten für die Hochzeitsanzeigen in Höhe von
DM 743,28 und die Umprägekosten der Eheringe mit DM 72,--
machen zusammen aus DM 815,28, von denen 50 % also DM 407,72
zu Lasten der Beklagten gehen. Diese hat auf diese Schadens-
summe DM 72,-- vorgerichtlich gezahlt. Es verbleiben DM 335,64
erstattungsfähiger Schaden.
Für pauschalen Schadensersatz ist kein Raum. Es ist anerkannte
Rechtsprechung, daß eine solche Schadensposition nur dann
in Betracht kommt, wenn so erhebliche Schadenspositionen
vorhanden sind, daß mindestens 50 % des Urlaubs "daneben-
gegangen" sind. Dies trägt die Klägerseite nicht einmal
selber vor. Sie berechnet eine Schadensminderung von insgesamt
30 %. Auch aus der Dauer der Beeinträchtigung im Verhältnis
zur Länge des Urlaubs läßt sich nicht errechnen, daß 50 %
des Urlaubs durch die Verschiebung des Hochzeitstermines
beeinträchtigt waren. Die Kläger tragen selbst vor, daß
sie bis auf einen Ausflug das Urlaubsprogramm abwickeln
konnten.
Anspruch auf pauschale Abgeltung entgangener Urlaubsfreude
besteht somit nicht.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 284 ff BGB,
91, 704 ff ZPO.