Klage auf Ausgleichszahlung nach Art.7 Abs.1 c) VO 261/2004 wegen Abflugverspätung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 600 EUR Ausgleich nach Art.7 Abs.1 c) EG-VO 261/2004 für einen Flug Düsseldorf–Dubai. Strittig war, ob die Verspätung einer Annullierung gleichsteht; dafür verlangt die EuGH-Rechtsprechung eine Abflugverspätung (bei >3.500 km: mindestens 4 Stunden). Die Beklagte legte Flugdetails vor (Abflugverspätung 3 Std. 49 Min.), der Kläger konnte das nicht beweisen. Das Gericht wies die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach Art.7 Abs.1 c) EG-VO 261/2004 abgewiesen, da die erforderliche Abflugverspätung von ≥4 Stunden nicht nachgewiesen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 261/2004 wegen einer als Annullierung gleichgestellten Verspätung setzt das Vorliegen einer Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 der VO voraus; bei Flügen über 3.500 km ist hierfür eine Abflugverspätung von mindestens vier Stunden maßgeblich.
Der Begriff des "verspäteten Fluges" im Sinn der EuGH-Rechtsprechung umfasst nur Flüge, die durchgeführt werden und deren tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert ist.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Abflugverspätung trägt der Kläger; substantiierte Gegenvorträge der Beklagten (z. B. Vorlage von Flugdetails) entkräften rein pauschale Bestreitungen.
Besteht kein Anspruch in der Hauptsache, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 600 Euro aus Artikel 7 Abs. 1 c) der EG-Verordnung Nr. 261/2004. Eine Annullierung des Fluges von Düsseldorf nach Dubai liegt unstreitig nicht vor. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (EuZW 2009, 890) kommt ein Ausgleichsanspruch zwar grundsätzlich auch dann in Frage, wenn der Fluggast wegen eines verspäteten Fluges ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleidet.
Die vorbenannte Entscheidung fordert für eine entsprechende Gleichbehandlung der Verspätung mit einer Annulierung jedoch das Vorliegen einer Abflugverspätung gem. Art. 6 EG-VO 261/2004 (im vorstehenden Fall bei einer Distanz von mehr als 3.500 km gem. Art. 6 Abs. 1 c EG-VO 261/2004 von mindestens 4 Stunden), die nicht gegeben ist. Denn ausweislich des von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Flugdetails für den streitgegenständlichen Flug (Anlage B6) hatte der Flug eine Abflugverspätung von lediglich 3 Stunden und 49 Minuten. Soweit der Kläger den insoweit erfolgten Vortrag der Beklagten bestreitet, ist dieses Bestreiten irrelevant, da der Kläger darlegen und beweisen muss, dass eine Abflugverspätung von mehr als vier Stunden vorlag. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ihren substantiierten Vortrag durch Vorlage der Flugdetails untermauert hat.
Mit dem Einwand, auf eine Abflugverspätung komme es nicht an, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Urteil des EuGH bezieht sich ausdrücklich nur auf „die Fluggäste verspäteter Flüge“. Unter einem „verspäteten Flug“ versteht der EuGH gem. Rn. 32 vorbenannter Entscheidung ausdrücklich nur Flüge, die entsprechend ihrer ursprünglichen Planung durchgeführt werden und deren tatsächliche Abflugzeit sich gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert. Die Begrifflichkeit „verspäteter Flug“ beinhaltet also die neben der Ankunftsverspätung am Endziel zusätzliche Voraussetzung der Abflugverspätung (so auch LG Frankfurt a.M., RRa 2010, 273; AG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2012, Az. 24 C 13270/11).
Ein Grund für eine Aussetzung des Verfahren gemäß § 148 ZPO ist nicht gegeben. Das zitierte Urteil des EuGH ist klar und unmissverständlich. Eine Rechtsunsicherheit ist nicht erkennbar.
Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 600 Euro.