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Amtsgericht Düsseldorf·36 C 4/20·08.06.2020

Klage auf Erstattung nach Kreditkartenmissbrauch wegen PIN-Aufbewahrung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Erstattung von Bargeldverfügungen nach mutmaßlichem Diebstahl ihrer Kreditkarte. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt und der Anscheinsbeweis für gemeinsame Aufbewahrung von Karte und PIN besteht. Einen ordnungsgemäßen Beweisantritt brachte sie nicht vor.

Ausgang: Klage auf Erstattung nach Kreditkartenmissbrauch als unbegründet abgewiesen; grobe Fahrlässigkeit und Anscheinsbeweis der PIN-Aufbewahrung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Spricht kurz nach Verlust einer Karte die Verwendung der korrekten PIN für Abhebungen, begründet dies den Anscheinsbeweis dafür, dass Karte und PIN zusammen aufbewahrt wurden, es sei denn, der Karteninhaber weist einen atypischen Geschehensablauf nach.

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Der Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung nach §§ 675u, 812 BGB kann durch einen gleichartigen Schadensersatzanspruch der Bank wegen grober Verletzung der Aufbewahrungspflichten (vgl. § 675v Abs. 3, § 280 BGB) verhindert werden (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).

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Die Beweislast für die Nichtaufbewahrung der PIN liegt grundsätzlich bei der Bank; konkrete Indizien können jedoch zu einem Anscheinsbeweis führen, den der Karteninhaber substantiiert zu erschüttern hat.

4

Ein pauschaler Beweisantrag durch Nennung "Zeugnis N.N." ist kein ordnungsgemäßer Beweisantritt i.S.v. § 373 ZPO und reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 675u BGB§ 812 BGB§ 675v Abs. 3 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 242 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 19.05.2020 durch den Richter am Amtsgericht Dr. F

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Kreditkartenvertrag.

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Die Klägerin verfügt als Kundin der Beklagten über eine Kreditkarte mit der Nr. #####/####. Einbezogen in den Vertrag sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags im Jahr 2008 galten, sowie Ergänzungen aus dem Jahr 2019.

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In der Zeit vom 10.05.2019 bis 20.05.2019 hielt sich die Klägerin urlaubsbedingt auf Mallorca auf. Während dieser Zeit kam es zu Bargeldabhebungen unter Verwendung der PIN der Klägerin i.H.v. 3.885,40 EUR. Daneben wurden Gebühren von 170,91 EUR berechnet. Zu der Wohnung, welche die Klägerin mit ihrem Ehemann während des Urlaubs bewohnte hatten zumindest ein Immobilienmakler und dessen Mitarbeiter Zugang, weil sie über Schlüssel verfügten.

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Die Klägerin meldete den Verlust der Kreditkarte nach Urlaubsrückkehr bei der Polizei und ließ die Karte sperren. Gegenüber der Polizei teilte sie telefonisch mit, dass die Karte vermutlich aus dem Auto gestohlen worden sei, wo sie ihre Tasche habe liegen lassen. Diese sei zwar abgedeckt gewesen, vermutlich jedoch nicht geschützt genug.

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Die Beklagte lehnte eine Erstattung des gesamten Betrags ab. Auch nach anwaltlicher Aufforderung unter Fristsetzung bis zum 15.06.2019 erfolgte keine Erstattung.

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Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Geheimnummer nicht gemeinsam mit der Karte aufbewahrt.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.065,31 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2019 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 170,91 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2019 zu zahlen;

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3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, gegen die Klägerin spreche ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass die Karte nicht getrennt von der PIN aufbewahrt worden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin auch dadurch grob fahrlässig gehandelt, dass sie – wie gegenüber der Polizei angegeben – die Karte in einem Kfz aufbewahrt habe. Selbst wenn sich die Karte in der Wohnung befunden haben sollte, sei dies als grob fahrlässig anzusehen, weil der Klägerin bekannt gewesen sei, dass weitere Personen zu dieser Wohnung Zutritt hatten.

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Die Klägerin hat zunächst Klage vor dem örtlich unzuständigen Amtsgericht Duisburg erhoben. Auf Antrag der Klägerin ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen worden. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere folgt ein solcher nicht aus §§ 675 u, 812 BGB. Denn einem etwaigen Anspruch der Klägerin steht jedenfalls ein ebensolcher Schadensersatzanspruch der Beklagten aus §§ 675 v Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB gegenüber, der den klägerischen Anspruch zu Fall bringt (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).

21

1.

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Die Klägerin hat ihre Pflichten aus den streitgegenständlichen Verträgen im Sinne des § 675 v Abs. 3 BGB wenigstens grob fahrlässig verletzt, weshalb sie – einen Anspruch nach §§ 675 u, 812 BGB unterstellt – zur sofortigen Rückzahlung der geltend gemachten Beträge verpflichtet ist.

23

a)

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Die Klägerin hat ihre Pflicht zur sorgsamen Aufbewahrung der Karten verletzt, indem sie die streitgegenständliche Karte während des Urlaubs auf Mallorca – was die Klägerin gegenüber der Polizei nach ihrer Urlaubsrückkehr angab – in einem Auto liegen ließ, aus welchem diese vermutlich entwendet wurde. In den einbezogenen AGB der Beklagten (Ziffer 5.1.14 Abs. 2) ist ausdrücklich geregelt, dass die Karte nicht in einem Fahrzeug aufbewahrt werden darf. Zwar trägt die anwaltlich vertretene Klägerin insoweit ohne ordnungsgemäßen (s. dazu sogleich unter b)) Beweisantritt abweichend vor, die Karte sei während des Urlaubs auf Mallorca nicht sichtbar in einer Schublade in einer Wohnung aufbewahrt worden, zu welcher neben dem befreundeten Immobilienmakler auch dessen Mitarbeiter Zugang hatten. Dieser Vortrag ist – abgesehen von dem fehlenden ordnungsgemäßen Beweisantritt – vor dem Hintergrund der Angaben gegenüber der Polizei als widersprüchlich und damit unbeachtlich anzusehen. Denn – wie ausgeführt – gab die Klägerin gegenüber der Polizei an, sie gehe davon aus, die Karten seien vermutlich während ihres Urlaubs aus dem Auto entwendet worden sei, wo ihre Tasche eine Zeitlang – wohl nicht ausreichend geschützt – gelegen habe.

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b)

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Selbst wenn darin indes noch keine grob fahrlässige Pflichtverletzung zu sehen bzw. der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift beachtlich sein sollte, hat die Klägerin aber jedenfalls gegen ihre Pflicht aus Ziff. 5.1.14 der AGB zur Geheimhaltung der PIN der streitgegenständlichen Karten verstoßen.

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Zwar liegt insoweit die Beweislast grundsätzlich auf Beklagtenseite. Zu Lasten der Klägerin streitet jedoch der Anscheinsbeweis einer grob vertragswidrigen Aufbewahrung der PIN. Denn wenn wie vorliegend zeitnah nach dem – vermeintlichen – Diebstahl bspw. einer EC-Karte mit dieser Originalkarte unter Verwendung der korrekten PIN Bargeld abgehoben wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder diese PIN bei ihr aufbewahrt hat, denn es kann ohne weitere Anhaltspunkte grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass der – vermeintliche – Täter die PIN binnen kurzer Frist auf technische Weise auslesen konnte (vgl. BGHZ 160, 308; BGH NJW 2012, 1277).

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Dieser Anscheinsbeweis ist hier auch anwendbar. Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist ein „ausreichendes Sicherheitsniveau“ der kartenausgebenden Bank (vgl. BGHZ 170, 18; BGH, NJW 2012, 1277). Mit diesem Begriff ist weniger als die „größtmögliche Sicherheit“ (also die Durchführung aller technischen Sicherheitsmaßnahmen vollkommen unabhängig von Aufwand und Praktikabilität) gemeint, sondern nur die Wahrung aller unter Abwägung von Aufwand und Nutzen zumutbarer Sicherheitsmaßnahmen. Dass diese Sicherheitsmaßnahmen seitens der Beklagten bezüglich der von ihr ausgegebenen streitgegenständlichen Karten verletzt wurden, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um die üblicherweise im Rahmen derartiger Verträge verwandten Karten.

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Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht. Insbesondere ist ihr der Nachweis eines atypischen Geschehensablaufs nicht gelungen. Erst dann hätte die Beklagte die Pflicht zum Vollbeweis für die grobe Fahrlässigkeit getroffen (vgl. BGH a.a.O.).

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Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass keine weitere Person Kenntnis von der PIN gehabt habe und der Aufbewahrungsort in der eigenen Wohnung nicht einmal ihrem Ehemann bekannt gewesen sei, ist sie beweisfällig geblieben. Es liegt insoweit kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor, da lediglich Beweis angeboten wird durch „Zeugnis N.N.“ Dies stellt nach keinen zulässigen Beweisantritt i.S.v. § 373 ZPO dar (BGH NZI 2015, 191). Ein gerichtlicher Hinweis war insoweit nicht erforderlich (vgl. nur von Selle in: BeckOK ZPO, 36. Edition, Stand 01.03.2020, § 139 Rn. 28.1). Denn der Klägerin war ausweislich der Klageschrift die Beweisbedürftigkeit der Tatsache bekannt; der Zusatz „N.N.“ stellt insoweit die Selbstmahnung dar, das Beweisangebot zu vervollständigen, was – auch auf das ausdrückliche Bestreiten des klägerischen Vortrags in der Klageerwiderung – nicht erfolgt ist.

31

2.

32

Mangels Bestands des Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

33

III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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IV.

36

Der Streitwert wird auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt.

37

Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

41

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

42

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

43

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

44

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

45

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

46

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Dr. F