Klage auf Erfolgsbeteiligung für Mineralölsteuerrückerstattung wegen §9 StBerG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Energiekostenberaterin, verlangt von der Beklagten 50% Erfolgsbeteiligung an einer erhaltenen Mineralölsteuerrückerstattung. Das Gericht verneint den Anspruch, weil keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für steuerliche Beratung besteht und eine Ausdehnung vertraglicher Regelungen auf Steuerberatungsleistungen wegen Verstoßes gegen §9 StBerG gemäß §134 BGB nichtig wäre. Die Tätigkeit der Klägerin stellt Hilfe in Steuersachen dar.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Erfolgsbeteiligung wegen Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach §9 StBerG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Vereinbarung, die eine Erfolgsbeteiligung für die Erbringung von Hilfe in Steuersachen vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen §9 StBerG nichtig und damit nach §134 BGB unwirksam.
§9 Abs.1 StBerG verbietet Erfolgshonorare für Steuerberatung und gilt für die in §§3 und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen sowie für zur beschränkten Hilfeleistung befugte Unternehmer.
Soweit ein Beratungsvertrag keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für steuerliche Leistungen enthält, begründet dies keinen durchsetzbaren Vergütungsanspruch nach §611 BGB für solche Leistungen.
Die Erteilung von Hinweisen zur Möglichkeit einer Steuererstattung und die Übersendung antragsbezogener Unterlagen stellt eine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar, wenn sie sach- und rechtsfallspezifisch erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
von 400,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte diese erbringt.
Tatbestand
Aufgrund eines Vertrages vom 15. März 1985 berät die Klägerin die Beklagte mit dem Ziel der Energiekosteneinsparung.
So wies die Klägerin die Beklagte mit Telefax vom 15. Juni 2004 auf die Möglichkeit der Mineralölsteuerrückerstattung hin. Die Beklagte übermittelte der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 18. Juni 2004 die angefragten Unterlagen, so dass die Klägerin der Beklagten am 25. Juni 2004 die notwendigen Anträge und Unteralgen für die Steuerrückerstattung zukommen ließ.
Die Beklagte unterrichtete die Klägerin am 3. Dezember 2004 dahin, dass sie vom Zollamt C eine Erstattung in Höhe von 4.181,26 € erhalten habe.
Gestützt auf Ziffer 5 e) des Energiekostenberatungsvertrages fordert die Klägerin nun von der Beklagten eine 50 %-ige Erfolgsbeteiligung, die sie brutto auf 2.425,13 € beziffert.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.424,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11. Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, eine Vergütungsvereinbarung, die sich über Ziffer 5 e) des Vertrages auf Steuererstattungen bezöge, wäre wegen Verstoßes gegen § 9 Steuerberatungsgesetz unzulässig.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Unrecht fordert die Klägerin von der Beklagten gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Beratervertrag vom 15. März 1985 die Zahlung in Höhe von 2.424,13 €. Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für steuerrechtliche Beratung findet sich in dem Energiekostenberatungsvertrag nicht. Eine Erstreckung der Ziffer 5 e) des Vertrages auf Steuerberaterleistungen wäre auch wegen Verstoßes gegen § 9 Steuerberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig.
§ 9 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz regelt die Unzulässigkeit einer auf Erfolgsbeteiligung basierenden Vergütungsleistung für Steuerberatung. Die Klägerin fordert hier eine pauschale Erfolgsbeteiligung wegen einer Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 1 Steuerberatungsgesetz. Sie unterrichtete die Beklagte über die Möglichkeit einer Erstattung der Mineralölsteuer nach § 25 a) des Mineralölsteuergesetzes und ließ ihr die auf die Sach- und Rechtslage abgestimmten notwendigen Anträge und Unterlagen zukommen. Das Verbot des Erfolgshonorars gilt für alle in §§ 3 und 4 Steuerberatungsgesetz genannten Personen und Vereinigungen. Die Klägerin begreift sich nach ihrem eigenen Vortrag als eine Unternehmerin, die gemäß § 4 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.