Anwaltsvergütung nach §125 VVG: zusätzliche Gebühr Nr. 4141 bei zweifacher Einstellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung von Anwaltsgebühren nach §125 VVG in Verbindung mit §675 BGB und dem VV zum RVG. Das Gericht hat die Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 133,72 € nebst Zinsen verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass für zwei sachlich verschiedene Einstellungsvorgänge im Ermittlungs-/Strafverfahren jeweils eine Gebühr nach Nr. 4141 VV anfällt, sofern diese nicht bereits durch Grund- und Verfahrensgebühren abgegolten sind.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 133,72 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Gebührenforderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist im Rahmen seiner vertraglichen Leistungspflicht zur Erstattung von Rechtsanwaltsvergütung nach dem VV zum RVG verpflichtet, soweit dies nach § 125 VVG in Verbindung mit § 675 BGB geschuldet ist.
Für sachlich verschiedene Einstellungsvorgänge im Strafverfahren kann für jede Mitwirkung eine gesonderte Gebühr nach Nr. 4141 VV angesetzt werden, sofern sie nicht bereits durch Grund- und Verfahrensgebühren abgegolten ist.
Gleichlaufende vorläufige Einstellungen im Vorverfahren können bei entsprechender Überschneidung durch die Grund- und Verfahrensgebühren abgegolten sein und rechtfertigen dann keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV.
Hat der Versicherer bereits teilweise gezahlt, besteht ein Anspruch auf Restzahlung; dieser Anspruch ist nach Antrag mit dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Zinssatz (hier 5 % über Basiszins) zu verzinsen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2010
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 133,72 € nebst 5 % über Basiszins ab 23.11.2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Dies folgt aus § 125 VVG in Verbindung mit § 675 BGB, RVG VV 4100 ff.
Im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungspflicht hat die Beklagte auf die klägerische Anspruchsdarstellung vom 15.04.2008 wegen des nach dem Unfall des Klägers vom 22.03.2005 laufenden Ermittlungs- und Einstellungsverfahren an diesen im Ergebnis weitere 133,72 € zu entrichten, nachdem sie dem Kläger auf dessen Gesamtforderung von 1.081,32 € den Teilbetrag von 1.056,28 € vergütet hat. Die Parteien sind sich einig, dass dem Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt die Grundgebühr nach Ziff. 4100 in Höhe von 280,00 € ebenso zusteht wie die Verfahrensgebühr nach 4106 in Höhe von 150,00 €. Vergütet hat die Beklagte auch für die endgültige Einstellung in der Strafsache nach § 153 StPO gemäß Nr. 4141 die Summe von netto 140,00 € sowie nach Ziff. 4104 die Verfahrensgebühr für die Ermittlungen von 250,00 €.
Die Beklagte hat jedoch dem Kläger zusätzlich wegen der vorläufigen Einstellungen im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren eine weitere Gebühr nach Nr. 4141 VV zu vergüten, da diese vorläufigen Einstellungen nicht insgesamt aufgezehrt wurden durch Grundgebühr und die Verfahrensgebühren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO mangels erkennbaren Tatverdachtes eingestellt wurde und dass erst nach Anklageerhebung die Einstellung nach § 153 StPO erfolgte. Hierbei handelt es sich um zwei sachlich verschiedene Einstellungsvorgänge, so dass für das Ermittlungsverfahren zusätzlich noch eine Gebühr nach Nr. 4141 VV anzusetzen ist. Solches erwähnt auch im Ergebnis der klägerseits angeführte Kommentar von Burhoff für Straf- und Bußgeldsachen nach dem RVG. Auch der Kommentar billigt dem Verteidiger in sachgerechter Weise sowohl für die erste als auch für die zweite Mitwirkung die Gebühr nach Nr. 4141 VV zu.
Im Ergebnis fordert der Kläger mithin zu Recht die Vergütung einer Gebührensumme von netto 960,00 € zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 von 40,00 € und zuzüglich der Mehrwertsteuer, insgesamt also von 1.190,00 €.
Angesichts der Teilzahlung der Beklagten von 1.056,28 € verbleibt zugunsten des Klägers noch eine Restforderung von 133,72 €.
Dies ist antragsgemäß mit 5 % über Basiszins zu verzinsen.
Die weitergehenden klägerischen Gebührenforderungen sind hingegen unbegründet.
Die gleichlaufenden vorläufigen Einstellungen im Vorverfahren sind insgesamt abgegolten mit den Verfahrensgebühren und den Grundgebühren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.