Zahlungsklage wegen Arztrechnung nach Abtretung: Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht eine aus abgetretenen arztbezogenen Forderung stammende Rechnung geltend. Die Beklagte leistete Teilzahlung, verweigerte jedoch den Restbetrag; das Gericht verurteilte sie zur Zahlung von 465,05 € zzgl. Verzugszinsen sowie 16,50 € vorgerichtlicher Kosten. Entscheidungsgrundlagen sind §§ 611, 398, 286, 288 BGB sowie RVG-Regelungen; die Klage insoweit sonst abgewiesen.
Ausgang: Klage hinsichtlich des restlichen Rechnungsbetrags und vorgerichtlicher Kosten teilweise stattgegeben, insoweit sonst abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtretung einer Forderung nach § 398 BGB überträgt die Forderung einschließlich ihrer durchsetzbaren Nebenrechte auf den Zessionar, der sie wie der Zedent geltend machen kann.
Ansprüche auf Verzugszinsen entstehen bei Zahlungsverzug nach §§ 286, 288 BGB; der Verzugszinssatz bemisst sich nach § 288 BGB (hier 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
Vorgerichtliche Mahnkosten und eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind erstattungsfähig; bei gerichtlicher Geltendmachung kann die Geschäftsgebühr gem. einschlägiger Gebührentatbestände im Einzelfall gemindert werden (z. B. auf einen Satz von 0,3).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt § 92 Abs. 2 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 11.1.05
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin 465,05 € nebst 5 % Zinsen über
Basiszins ab 25.06.2004 und weitere 16,50 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist wegen der Hauptforderung insgesamt, wegen der Nebenforderung teilweise begründet.
Dies folgt aus §§ 611, 398 BGB.
Nach dem insgesamt unbestrittenen Klägervortrag ist die Beklagte nach einer beim Zedenten in der Zeit vom 27.02. bis 16.03.2004 erfolgten ärztlichen Behandlung verpflichtet worden, die Rechnung vom 24.05.2004 zu begleichen. Auf den Rechnungsbetrag von 1.740,87 € hat die Beklagte am 24.06.2004 eine Teilzahlung von 1.275,82 € erbracht. Den Restbetrag von 465,05 € hat sie nach §§ 286, 288 BGB mit 5 % über Basissatz ab 25.06.2004 zu verzinsen.
Gemäß § 286 BGB in Verbindung mit Gebührenziffer 2400 RVG hat die Beklagte darüber hinaus die vorgerichtlichen Mahnkosten von 3,- - € zu erstatten und nach einem Streitwert von 465,05 € eine Geschäftsgebühr. Angesichts der gerichtlichen Geltendmachung vermindert sich die Geschäftsgebühr auf die Hälfte. In Anlehnung an Ziff. 2404 RVG erachtet das Gericht eine Gebühr zu einem Satz von 0,3 als gerechtfertigt, entsprechend 13,50 €. Insgesamt hat die Beklagte somit an vorgerichtlichen Kosten 16,50 € auszugleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708, Nr. 11, 711, 713 ZPO.