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Amtsgericht Düsseldorf·36 C 16706/97·09.03.1998

Klage auf Erstattung von Flugkosten wegen Rücktransport abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte die Erstattung von Flugkosten (716 DM); die Beklagte zahlte aus Kulanz 250 DM. Streitfrage war, ob der selbst organisierte Rückflug einen versicherten Rücktransport im Sinne des Versicherungsvertrags darstellt. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil keine ärztliche Anordnung oder sonstiger Nachweis für einen medizinisch begleiteten Rücktransport vorlag. Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Flugkosten als unbegründet abgewiesen, da kein ärztlich verordneter Rücktransport vorlag

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versicherer ist zur Erstattung von Rücktransportkosten nur verpflichtet, wenn der Versicherungsvertrag solche Kosten bei medizinischer Notwendigkeit vorsieht und gegebenenfalls eine ärztliche Anordnung oder ein entsprechender Nachweis vorliegt.

2

Eine persönlich organisierte Rückreise ohne schriftliche ärztliche Verordnung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines medizinisch begleiteten Rücktransports im Sinne typischer Versicherungsbedingungen.

3

Der Begriff des Rücktransports setzt eine unmittelbare, medizinisch betreute Beförderung vom Schadensort zum Behandlungsort voraus und ist von einer gewöhnlichen Rückreise abzugrenzen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1998

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Nach den Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger dessen Flugkosten zu erstatten. Nach Angaben des Klägers belaufen sich die für den nicht näher datierten Flug aufgelaufenen Kosten auf tatsächlich 716,-- DM, worauf die Beklagte aus Kulanz 250,-- DM gezahlt hat, so dass sich ohnehin allenfalls ein Restanspruch von 466,-- DM ergeben könnte.

5

Der Forderung steht Abschnitt II des Tarif BE zu A, 4.2 entgegen. Der seitens des Klägers persönlich organisierte und durchgeführte Rückflug wurde nicht seitens italienischer Ärzte verordnet. Irgendwelche Äußerungen, die nach Angaben des Klägers für diesen allenfalls bruchstückweise verständlich gewesen wären, reichen nicht aus, eine schriftliche ärztliche Verordnung zu ersetzen. Auch ohne Mitführen der Vertragsunterlagen hätte es nahegelegen, im Falle tatsächlich medizinischer Notwendigkeit sich den "Rücktransport" attestieren zu lassen. Von letzterem kann im übrigen nach dem äußeren Anschein nicht ausgegangen werden, da vorliegend nur die Merkmale einer Rückreise erkennbar sind. Sprachlich setzt der Begriff des Rücktransportes voraus, dass eine unmittelbare Zulieferung des Kranken vom Schadensort zum Behandlungsort vorgenommen wird, da am Schadensort die Behandlung nicht durchgeführt werden kann. Die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass sich ein solcher Rücktransport von der Rückreise dadurch unterscheidet, dass der Kranke ersteren im wesentlichen passiv und medizinisch betreut über sich ergehen lässt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

7

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.