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Amtsgericht Düsseldorf·36 C 1412/06·24.04.2006

Klage auf Entschädigung nach VO (EG) 261/2004 gegen türkische Fluggesellschaft abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Entschädigung nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen erheblicher Flugverspätung. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts, rügte die fehlende Anwendbarkeit der Verordnung. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Verordnung nur Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft erfasst. Ein Hinweis nach §139 ZPO war nicht erforderlich.

Ausgang: Klage auf Entschädigung nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen türkische Fluggesellschaft abgewiesen, da Verordnung nur EU-Luftfahrtunternehmen erfasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Entschädigung und Betreuung bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen gilt nur für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft.

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Ein Anspruch auf die pauschale Entschädigung nach der Verordnung setzt voraus, dass der Luftfahrtunternehmer dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterfällt.

3

Ein besonderer richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO ist nicht erforderlich, wenn die Gegenpartei die materielle Einwendung vorträgt und dem Kläger keine nachbesserungsfähige Möglichkeit verbleibt.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist unter Zugrundelegung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zu entscheiden.

Relevante Normen
§ Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ 139 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung 28.03.2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % der

gegnerischen Forderung abwenden, sofern nicht der Beklagte diese

Sicherheit erbringt.

Tatbestand

2

Der Kläger unternahm gemeinsam mit seiner Ehefrau am 06.10.2005 eine von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft türkischen Rechtes, veranstaltete Flugreise von X nach X. An Stelle der planmäßigen Abflugzeit um 10:45 Uhr wurden der Kläger und seine Ehefrau mit einem Ersatzflugzeug um 19:20 Uhr befördert.

3

Im Hinblick auf die Verordnung EG Nr. 267/2004 fordert der Kläger für beide Reisenden eine Schadensersatzpauschale von insgesamt 800,00 €.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf

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Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.12.2005 zu zahlen und ferner

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68,61 € an vorgerichtlichen Kosten.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie legt dar, als Aktiengesellschaft türkischen Rechtes nicht dem Regelungsbereich der genannten EU-Verordnung zu unterfallen.

11

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

14

Nach Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 ist der sachliche Anwendungsbereich begrenzt auf Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es nicht, da beklagtenseits dieser Einwand vorgetragen wurde, und weil dem Kläger eine Nachbesserungsmöglichkeit nicht mehr eröffnet war.

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Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.