Klage auf Teilkaskoleistung wegen Mofa-Diebstahl abgewiesen wegen Obliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung aus seiner Teilkaskoversicherung für einen behaupteten Mofa-Diebstahl. Zentral war, ob Falschangaben in der Schadensanzeige und die Verneinung von Vorschäden eine Obliegenheitsverletzung darstellen, die den Versicherer leistetungsfrei macht. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Kläger wahrheitswidrige Angaben tat und den Diebstahl nicht nachwies.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung aus Teilkasko wegen behaupteten Mofa-Diebstahls abgewiesen; Versicherer leistetungsfrei wegen Obliegenheitsverletzung und fehlendem Nachweis des Diebstahls
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, wahrheitswidrigen Angaben in der Schadensanzeige kann der Versicherer nach § 7 Abs. 5 AKB i.V.m. § 6 VVG von seiner Leistungspflicht befreit sein.
Falschangaben zu Sicherungsmaßnahmen (z. B. Kette/Schloss) und das Verneinen vorhandener Vorschäden stellen Obliegenheitsverletzungen dar, soweit sie auf die Entscheidungsfindung des Versicherers Einfluss nehmen können.
Die bloße Behauptung, der Versicherer habe vorher von Vorschäden Kenntnis gehabt, enthebt den Versicherungsnehmer nicht von seiner Offenbarungspflicht, sofern keine tatsächliche Kenntnis des Versicherers dargetan wird.
Bei verdächtigen Umständen (z. B. mehrere angebliche Entwendungen binnen kurzer Zeit) kommt der Versicherungsnehmer nicht in den Genuss allgemeiner Beweiserleichterungen; er hat die behauptete Schadensursache nachzuweisen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2004
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 280,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte diese erbringt.
Tatbestand
Der Kläger war mit seinem am 18. September 2003 zum Preis von 2.530,00 € erworbenen Mofa bei der Beklagten teilkaskoversichert.
Unter dem 26. Mai 2004 hat er der Beklagten angezeigt, dieses Mofa sei ihm am 23. Mai 2004 gestohlen worden. Zur Zeit des Diebstahls sei es gesichert gewesen durch gesperrtes Lenkschloss, abgezogenen Zündschlüssel, durch Kette und Schloss.
Das Vorliegen von Vorschäden hat er trotz eines Unfallschadens vom 15. Oktober 2003 verneint.
Dies erklärt der Kläger damit, dass er davon ausgegangen sei, die ohnehin geringfügigen Schäden seien der Beklagten bekannt gewesen. Immerhin hat diese nach dem vorangegangenen Unfall eine Regulierung wegen der Schäden des Unfallgegners vorgenommen.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juni 2004 den Versicherungsschutz abgelehnt hat, beantragt der Kläger,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus Anlass des Schadensfalles vom 23. Mai 2004 Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie lastet dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung an, die den Versicherungsschutz beseitigen soll. Darüber hinaus bestreitet sie den angeblichen Diebstahlsschaden insgesamt. Sie weist darauf hin, dass der Kläger mit Fahrzeugen binnen etwa 1,5 Jahren dreimal von angeblichen Entwendungen betroffen gewesen sei.
Sie weist auch darauf hin, dass die in der Klage und der Schadensanzeige vorgetragene Angabe, das Mofa sei durch Kette und Schloss gesichert gewesen, nicht nur irrtümlich falsch gewesen könne.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es mag dahinstehen, ob tatsächlich am 23. Mai 2004 ein Diebstahlsschaden entstanden ist, da die Beklagte gemäß § 7 Abs. 5 AKB in Verbindung mit § 6 VVG von der Verpflichtung zu Versicherungsleistungen frei ist.
Die Schadensanzeige des Klägers vom 26. Mai 2004 genügt in doppelter Hinsicht nicht der klägerischen Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB. Zum einen hat der Kläger zwei mal wahrheitswidrig angegeben, sein Mofa sei auch durch Kette und Schloss gesichert gewesen. Zum anderen hat er irgendwelche früheren Beschädigungen des Mofas - "auch Kleinschäden" - verneint, obwohl solche unfallbedingt am 15. Oktober 2003 entstanden waren.
Beide fehlerhaften Angaben sind darauf ausgerichtet, die Beklagte zu einem unkritischen Regulierungsverhalten zu bewegen.
Die Falschangabe bezüglich der Vorschäden kann der Kläger auch nicht damit erläutern, dass der Beklagten ja schließlich der Schadensfall vom 15. Oktober 2003 bekannt gewesen wäre. Allerdings hat die Beklagte seinerzeit wegen des Unfallschadens des Gegners des Klägers eine Regulierung durchgeführt. Es ist dabei aber nicht ersichtlich geworden, dass die Beklagte auch über die klägerischen Schäden informiert gewesen sei.
Auch wenn letztlich trotz dieser Umstände eine Obliegenheitsverletzung nach § 6 VVG hätte verneint werden können, so genösse der Kläger nicht die allgemeinen Beweiserleichterungen. Die falschen Angaben in Verbindung mit der Tatsache eines dritten angeblichen Schadenfalls binnen 1,5 Jahren machten es erforderlich, die Tatsache des Diebstahls nachzuweisen. Dies kann mit dem klägerseits erbrachten Sachvortrag nicht herbeigeführt werden, zumal der Zeuge X auch noch benannt ist für die falsche Angabe, das Fahrzeug sei durch Kette und Schloss gesichert gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.