Kfz-Versicherung: Regress wegen Fahrerflucht; Leistungsfreiheit nach §7 AKB bis 5.000 DM
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Kfz-Haftpflichtversicherer) verlangt Erstattung von Regulierungsleistungen, weil der Beklagte am 09.07.1999 nach einem Parkschaden Fahrerflucht beging. Zentral ist, ob der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt und damit Leistungsfreiheit gemäß §7 Abs.5 AKB begründet ist. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 2.343,40 EUR nebst Zinsen und trägt die Pflichtverletzung; einfache Maßnahmen wie ein Zettel genügten nicht.
Ausgang: Klage der Versichererin auf Erstattung in Höhe von 2.343,40 EUR nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Beklagter trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherer kann Ersatz der Regulierungsleistung von seinem Versicherungsnehmer nach §§ 3 Nr. 9 Pflichtversicherungsgesetz i.V.m. § 426 BGB verlangen, wenn dieser nach den AKB wegen Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheiten leistungsfrei geworden ist.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 7 Abs. 5 AKB bis zu 5.000 DM kann eintreten, wenn sich der Versicherungsnehmer der Feststellung seiner Person und Unfallbeteiligung entzieht, auch ohne dass dieses Verhalten die Schadensregulierung zusätzlich verschlechtert.
Zur Erfüllung der Aufklärungsobliegenheiten genügt bei erheblicher Schadenshöhe nicht das bloße Hinterlassen eines Zettels am fremden Fahrzeug; der Versicherungsnehmer muss vielmehr erforderliche Maßnahmen ergreifen, etwa unverzüglich die Polizei verständigen und Feststellungen ermöglichen.
Regressansprüche sind ab Rechtshängigkeit mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.343,40 EUR zu zahlen
nebst 4% Zinsen ab 06.08.2001
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.800,-- EUR vorläufig voll-
streckbar.
Tatbestand
Der Beklagte beschädigte am Nachmittag des 09.07.1999 mit dem bei der
Klägerin haftpflichtversicherten Pkw X rückwärtsfahrend auf dem
Parkplatz in X, X Straße, den geparkten
Pkw mit dem Kennzeichen X.
Der Beklagte stieg aus seinem Wagen aus und besah den angerichteten
Schaden. Er wurde aufgrund des Unfallgeschehens vom Amtsgericht X
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt
(AG X).
Die Klägerin regulierte den Unfallschaden der Unfallgegnerin des Beklagten
und fordert vom Beklagten Erstattung in der unbestrittenen Höhe von
4.481,33 DM.
Sie wirft dem Beklagten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufklärungs-
obliegenheiten nach § 7 Abs. 1 Satz AKB vor und erachtet sich daher bis zur
Höhe von 5.000,-- DM als leistungsfrei.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.581,33 DM nebst 4%
Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, nach vergeblichem Warten über die Dauer von 20 bis 25 Mi-
nuten hinweg habe er einen Zettel zwischen Spiegel und Außenhülle des
linksseitigen Außenspiegels des gegnerischen Fahrzeuges gesteckt mit der
Angabe seines Namens seiner Anschrift und des Unfallzeitpunktes.
In der Folgezeit habe er sich gewundert, nicht vom Halter des beschädigten
Pkw angesprochen worden zu sein.
Er meint, ein Regress auf 5.000,-- DM sei geknüpft an eine besondere
schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die hier nicht vorliege.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Be-
zug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die folgt aus §§ 3 Nr. 9 Satz 2 Pflichtversicherungsgesetz, 426 BGB.
Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches hat der Beklagte der Klägerin
deren Regulierungsleistung voll zu erstatten, da die Klägerin ihm gegenüber
nach § 7 Abs. 5 AKB leistungsfrei geworden ist. Wenn der Versicherungs-
nehmer seiner Obliegenheit, zur Aufklärung beizutragen, nicht nachkommt,
sondern sich der Feststellung seiner Person und Unfallbeteiligung zu entzie-
hen trachtet, kann sich der Versicherer auch dann auf Leistungsfreiheit nach §
7 Abs. 5 bis zum Betrage von 5.000,-- DM berufen, wenn sich dieses Verhal-
ten nicht zusätzlich schädigend auf die Regulierung ausgewirkt haben sollte
(vgl. Stiefel/Hofmann "Kraftfahrtversicherung", AKB-Kommentar, 17. Auflage,
§ 7 Rn. 5). Zwar ist das auf Fahrerflucht lautende Strafurteil für den vorliegen-
den Deckungsprozess nicht bindend. Die dortigen Feststellungen, die im We-
sentlichen seitens der Parteien auch nicht angegriffen werden, begründen
auch für den vorliegenden Rechtsstreit den Anschein einer vorsätzlichen Ob-
liegenheitsverletzung seitens des Beklagten. Angesichts der Schadenshöhe
von deutlich über 4.000,-- DM musste dem Beklagten klar sein, dass die kur-
ze Wartezeit von 20 oder höchstens 25 Minuten am Pkw der Geschädigten
nicht ausreichen konnte, der Wartepflicht zu genügen. Selbst nach dem Vor-
trag des Beklagten ist auch nicht erkennbar, dass dieser dann zumindest
nachträglich das Notwendige unternommen hätte, Feststellungen zu seiner
Schadensbeteiligung zu ermöglichen. Dieser Pflicht wäre er sodann ausge-
setzt gewesen, wenn er sich nach Ablauf der Wartefrist zunächst erlaubt vom
Unfallort entfernt hätte. Keinesfalls genügte es - die Richtigkeit des Beklag-
tenvortrages insoweit dahingestellt - am Pkw der Geschädigten einen Zettel
mit Namen und Adresse anzubringen. Der Beklagte hätte Kontakt zur Poli-
zei aufnehmen können und müssen. Er konnte es nicht dabei bewenden las-
sen, sich über 4 Wochen hinweg zu wundern, dass sich die Geschädigte nicht
bei ihm meldete.
Der Regress ist nicht an einen besonders schwerwiegenden Verstoß ge-
knüpft. Der Regressanspruch auf 5.000,-- DM ist nach AKB 7 Abs. 5 Nr. 2 der
untere Wert, nicht der erweiterte (AKB 95).
Die eingeklagte Summe entspricht 2.342,40 EUR und ist nach §§ 288,291 BGB
mit zumindest 4% ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz
1 ZPO.