Klage auf Schadensersatz wegen Online-Überweisung mit korrekter PIN/TAN abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Bank Ersatz für eine Auslandsüberweisung in Höhe von 5.000 €, die er nicht veranlasst haben will. Zentral ist, ob die Bank haftet, obwohl die Überweisung mit korrekter PIN und TAN ausgeführt wurde. Das Gericht sieht die Preisgabe der Zugangscodes durch den Kunden als Ursache des Schadens und weist die Klage als unbegründet ab. Eine Mitverantwortung der Bank wird verneint, zumal ungewöhnliche TAN-Anforderungen auf Betrug hinwiesen.
Ausgang: Klage des Kunden auf Zahlung von 5.000 € wegen angeblich unautorisierter Überweisung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch gegen das Kreditinstitut wegen einer Online-Überweisung nach § 980 BGB besteht nicht, wenn die Zahlung mit der korrekten PIN und einer korrekten TAN erfolgt ist und der Kunde die Zugangsdaten selbst preisgegeben hat.
Erhält ein Kunde auf einer ungewöhnlichen Eingabemaske die Aufforderung zur Eingabe mehrerer TAN, trifft ihn die zumutbare Pflicht, den Vorgang sofort abzubrechen und sich bei der Bank zu erkundigen.
Das Kenntnisnehmen, dass weitere Personen von ähnlichen Betrugsversuchen betroffen sind, entbindet den Kontoinhaber nicht von der Darlegungs- und Beweislast, dass er seine Zugangsdaten nicht selbst preisgegeben hat.
Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, Kunden zur Herausgabe mehrerer TANs aufzufordern; ein derartiges Verlangen ist als Indiz für einen Betrugsfall zu werten und stärkt die Verantwortung des Kunden zur besonderen Vorsicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2010
durch den Richter am Amtsgericht C
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % ab-wenden, wenn nicht die Beklagte diese erbringt.
Tatbestand
Der Kläger ist Kunde der Beklagten und nimmt bei dieser seit dem Jahre 2001 teil am sogenannten Online-Banking. Nach einem Girokontoauszug war am 27.01.2009 ein Betrag von 5.000,00 € überwiesen worden zugunsten eines Herrn U. Die Überweisungssumme überstieg das Kontoguthaben des Klägers. Auf eine Strafanzeige des Klägers vom 29.01.2009 erhielt er von der Staatsanwaltschaft L am 14.09.2009 die Nachricht, ein nach Griechenland gerichtetes Rechtshilfeersuchen, um die Identität des Zielkontoinhabers zu ermitteln, sei seitens der griechischen Ermittlungsbehörden nicht erledigt worden. Das Strafkammergericht Athen habe eine Aufhebung des Bankgeheimnisses mit einem Beschluss vom 29.06.2009 abgelehnt.
Der Kläger erachtet die Beklagte als schadensersatzpflichtig aufgrund fehlerhafter Überweisung. Er jedenfalls habe die Überweisung nicht in Auftrag gegeben. Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 17.04.2009 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten von 316,18 € nebst 5 % über Basiszins ab Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet unwidersprochen, dass die Auslandsüberweisung unter Angabe der korrekten PIN und einer korrekten TAN durchgeführt worden sei. Sie bestreite mithin, dass nicht der Kläger selbst den Überweisungsauftrag erteilt habe.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Unrecht fordert der Kläger nach § 980 BGB von der Beklagten Schadensersatz, da die Überweisung mittels der korrekten PIN und einer korrekten TAN erfolgte. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch nicht dafür einzustehen, dass der Kläger bei einer etwa drei Monate zurückliegenden Überweisung unter der Maske der Beklagten die Anforderung erhielt, TAN-Nummern einzugeben, da diese Seite bezüglich eines Störfalls dazu aufforderte. Hier musste es für den Kläger bereits offenkundig sein, dass er von dritter Seite zur Preisgabe seiner Verbindungscodes aufgefordert wurde. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nun der Kläger für die selbst preisgegebene TAN einzustehen hat. Es ist gerichtsbekannt, dass im Rahmen des Online-Bankings das Kreditinstitut niemals ihren Kunden zur Preisgabe mehrerer TAN-Nummern anfordert. Hier hätte also der Kläger sofort den begonnenen Überweisungsvorgang, der etwa 3 Monate zurücklag, abbrechen und sich bei der Beklagten erkundigen müssen.
Die Tatsache, dass auch ein weiterer Kunde der T von einer Person, die sich U nannte und über den gleichen spanischen Server hereingelegt wurde, kann den Kläger nicht entlasten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.