Werkvertrag: Vergütung bei vorzeitiger Beendigung nach § 649 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung für eine angefahrene Türöffnungsleistung, nachdem der Beklagte die Ausführung vor Ort durch Beschaffung eines Ersatzschlüssels verhindert hatte. Zentrale Frage war die Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Werkvertrags (§ 649 BGB). Das Gericht sprach dem Kläger den üblichen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen sowie Fahrt- und Kfz-Pauschale zu. Verzugszinsen und Mahnkosten wurden ebenfalls zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung nach vorzeitiger Beendigung des Werkvertrags nach § 649 BGB in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorzeitiger Beendigung des Werkvertrags durch den Besteller hat der Unternehmer Anspruch auf den üblichen Werklohn nach § 649 BGB, abzüglich der durch die vorzeitige Beendigung ersparten Aufwendungen.
Zur Annahme eines Fixgeschäfts bedarf es einer klaren Vereinbarung; die bloße kurzfristige telefonische Beauftragung begründet kein Fixgeschäft.
Fahrtzeitaufwand und pauschalierte Kfz-Kosten sind als erstattungsfähige Aufwendungen zu berücksichtigen, sofern sie üblich und nachvollziehbar sind.
Bei Zahlungsverzug bestehen Ansprüche auf Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sowie auf Erstattung berechtigter Mahnkosten; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
am 17.1.2008
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 71,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.7.2007
zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängig-
keit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Dies folgt aus §§ 631, 649 BGB. Unstreitig erschien der Kläger nach telefonischem Auftrag des Beklagten am 26.4.2007, um die Wohnungstür des Beklagten zu öffnen. Angesichts dessen, dass der Beklagte bei Ankunft des Klägers bzw. dessen Monteurs sich entschlossen hatte, einen Ersatzschlüssel bei der Hausverwaltung zu besorgen, kam es nicht mehr zu der beabsichtigten Türöffnung durch die klägerische Firma. Im Ergebnis hat der Be- klagte mithin den üblichen Werklohn nach § 649 BGB zu entrichten, soweit dem Klä- ger nicht infolge des vorzeitigen Endes des Werkvertrages Ersparnisse entstanden wären. Auch nach dem Vortrag des Beklagten hatten die Parteien kein sogenanntes Fixgeschäft vereinbart. Auch wenn der Beklagte bereits um 7.35 Uhr telefonisch die klägerische Firma beauftragt hätte, konnte er nicht damit rechnen, dass "innerhalb von ein paar Minuten" der Kläger aus X eintreffen würde. Wenn der Kläger gemäß den Angaben des Beklagten gegen 9.15 Uhr vor dem Haus Xstraße 54 eintraf, so erschien dies nicht als zögerlich. Entstanden sind zu Lasten des Beklagten der Zeitaufwand der Fahrt sowie die in der Rechnung wiedergegebene Kfz-Kostenpauschale. Es erscheint zumindest als nicht übersetzt, den Zeitaufwand für eine Fahrt von X nach X und zurück mit einer Stunde zuzüglich einer Kostenpauschale zu berechnen. Da der Beklagte auf den Rechnungsbetrag von 107,10 € lediglich 35,70 € gezahlt hat, schuldet er noch eine Zahlung von 71,40 € die nach §§ 286, 288 BGB ab dem 11.7.2007 mit 5 % o- berhalb des Basiszinses zu verzinsen ist. Gemäß § 286 BGB trägt der Beklagte auch die Kosten der anwaltlichen Mahnung in der unstreitigen Höhe von 46,41 €, die nach §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.