Einstweilige Verfügung: kein vorläufiges Wahlrecht nach Entzug von Parteimitgliedsrechten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Wiedereinräumung von Parteimitgliedsrechten bzw. zumindest des aktiven und passiven Wahlrechts sowie die Teilnahme/Kandidatur an einer anstehenden Wahlversammlung. Das Gericht hielt nur insoweit eine Eilbedürftigkeit für denkbar, als Wahlen zeitnah bevorstanden, verneinte aber einen Verfügungsgrund. Der Entzug der Mitgliedsrechte sei auf § 7 Abs. 7 der Bundessatzung gestützt, frist- und formgerecht beschlossen und durch das Landesschiedsgericht bestätigt worden; die Vorwürfe entbehrten nicht jeder Grundlage. Daher wurden auch Teilnahme- und Kandidaturanspruch für die Versammlung abgelehnt.
Ausgang: Anträge auf vorläufige Wiedereinräumung von Mitgliedsrechten/Wahlrechten und Teilnahme an der Wahlversammlung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilgericht kann trotz laufenden parteiinternen Schiedsverfahrens entscheiden, wenn dieses nach der einschlägigen Schiedsgerichtsordnung kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO ist.
Ein Antrag auf einstweilige Wiedereinräumung von Vereinsmitgliedschaftsrechten setzt einen Verfügungsgrund voraus; dieser fehlt, wenn die Mitgliedsrechte wirksam auf satzungsmäßiger Grundlage vorläufig entzogen wurden.
Eine satzungsmäßige Eilmaßnahme zum Ausschluss von der Ausübung von Mitgliedsrechten ist wirksam, wenn der zuständige Vorstand die erforderliche qualifizierte Mehrheit erreicht, die Maßnahme bekanntgibt und die in der Satzung vorgesehenen Fristen zur Begründung sowie zur Bestätigungsbeantragung beim Schiedsgericht einhält.
Die fehlende vorherige Anhörung vor dem Vorstands-Eilbeschluss ist unschädlich, wenn die Satzung eine nachgelagerte Stellungnahmemöglichkeit im Bestätigungsverfahren vorsieht und diese tatsächlich gewährt wird.
Sind Mitgliedsrechte wirksam vorläufig entzogen, besteht kein Anspruch auf Teilnahme und Kandidatur bei vereinsinternen Wahlversammlungen, soweit dies von den entzogenen Rechten (aktives/passives Wahlrecht) umfasst ist.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn Y.,
Antragstellers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C.,
gegen
X. Landesverband NRW, vertr. d. d. Landesvorstand, vertr. d. d. Sprecher F.,
Antragsgegner,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2024
durch die Richterin am Amtsgericht G.
für Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.08.2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wiedereinräumung von Mitgliedsrechten.
Der Antragsteller war Mitglied des Kreisvorstandes und stellvertretender Sprecher des Kreisverbandes R. und als Mitglied des entsprechenden Bezirksvorstandes Sprecher des Bezirksverbandes J..
Am 16.06.2024 beschloss der Landesvorstand NRW des Antragsgegners gegen den Antragsteller mit jeweils neun Ja-Stimmen, ohne Nein-Stimmen und einer Enthaltung, was einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Landesvorstandes entspricht, ein Parteiausschlussverfahren nach § 7 Abs. 5 der Bundessatzung der X. zu beantragen und gleichzeitig den Entzug der Mitgliedsrechte nach § 7 Abs. 7 der Bundessatzung der X.. Die wurde damit begründet, dass der Antragsteller erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstoßen und dieser damit schweren Schaden zugefügt haben soll (Anl. A2, A4, Bl. 39, 78 der Akte). Die Beschlüsse wurden dem Antragsteller am 17.06.2024 über den Parteimanager übermittelt und per Einschreiben am 19.6.2024 zugestellt.
Am 20.06.2024 stellte der Antragsgegner vor dem Landesschiedsgericht der X. den Antrag auf Ausschluss aus der Partei und gerichtliche Bestätigung des Ausschlusses von der Ausübung der Mitgliedsrechte (Anl. A5, Bl. 79 ff. der Akte). Sie begründete das Vorliegen eines dringenden und schwerwiegenden Falles, der ein sofortiges Eingreifen erfordert unter anderem damit, dass der Antragsteller dafür verantwortlich ist, das es zur Nichtaufnahme von bis zu 20 Mitgliedern (als Teil von ca. 60 Aufnahmeantragen, die das R.er Parteimitglied I. eingeworben hat) im Kreis R. gekommen ist, um seiner Person oppositionelle Kräfte auszuschließen und eine Verschiebung der Mehrheiten zu einen Ungunsten zu verhindern.
Nach Stellungnahme durch den Antragsteller bestätigte das Landesschiedsgericht der X. NRW mit Beschluss vom 09.07.2024 (Aktenzeichen N01) den Entzug der Mitgliedsrechte bis zur Rechtskraft in der Hauptsache (Anl. A7, Bl. 149 f. der Akte). Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung vor dem Bundesschiedsgericht ist noch anhängig. Derzeit läuft eine Stellungnahmefrist für den Antragsgegner bis zum 22.09.2024. Das Landesschiedsgericht hatte im Parteiausschlussverfahren Termin zur Beweisaufnahme für den 31.08.2024 angesetzt. Dieser Termin wurde jedoch auf Anweisung des Bundesschiedsgerichts nach zunächst abgelehntem Antrag des Antragsgegners aufgehoben und noch nicht neu terminiert.
Durch den zwischenzeitlich eingesetzten Notvorstand wurde eine Wahlversammlung für die Wahl eines neuen Kreisvorstandes auf den 14.09.2024 angesetzt. Darüber hinaus steht spätestens bis zum 17.09.2024 eine Entscheidung dahingehend an, wann ein neuer Bezirkssprecher für den Bezirk J. gewählt werden soll. Es ist damit zu rechnen, dass der hierfür notwendigen Bezirksparteitag bis zum Ablauf von spätestens zwei Monaten stattfinden wird. Der Antragsteller beabsichtigt erneut für das Vorstandsamt zu kandidieren.
Der Antragsteller behauptet, dass die abgelehnten Beitrittsanträge im Rahmen seiner Ermessensentscheidung lagen und er keine sachfremden Erwägungen zugrunde gelegt habe.
Der Antragsteller beantragt,
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum endgültigen innerparteilichen Abschluss des Parteiausschlussverfahrens gegen den Antragsteller mit dem Aktenzeichen N01, weiterhin als sein Mitglied gemäß seiner Satzung, insbesondere unter voller Gewährung der hieraus folgenden Mitgliedschaftsrechte, zu behandeln.
Hilfsweise wird beantragt:
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum innerparteilichen Abschluss des Parteiausschlussverfahrens gegen den Antragsteller mit dem Aktenzeichen N01, sein innerparteiliches aktives und passives Wahlrecht zurückzugeben.
Weiter unbedingt wird beantragt:
3. Dem Antragsgegner wird untersagt, Maßnahmen zu treffen, die den Antragsteller daran hindern, an der Versammlung des X. Kreisverbandes R. am 14. September 2024 teilzunehmen und zu kandidieren.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass das Amtsgericht nicht zuständig ist und wegen des Verfahrens vor dem Landesschiedsgericht X.-NRW eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegt. Darüber hinaus sei der Abschluss des parteiinternen Verfahrens abzuwarten. Es fehle an der Passivlegitimation. Er behauptet, dass der Antragsteller tragend verantwortlich für die Nichtaufnahme von bis zu 20 Mitgliedern sei, um eine Verschiebung der Mehrheiten zu seinen Ungunsten zu verhindern.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
I.
1.
Das Amtsgericht Düsseldorf ist zuständig. Insbesondere überschreitet der Streitwert nicht die Zuständigkeitsgrenze von 5000 € nach § 23 Nr.1 GVG. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift den Streitwert mit 500 € angegeben, sodass davon auszugehen ist, dass dies dem Interesse des Antragstellers an der Feststellung entspricht. Weitergehende finanzielle Vorteile als Mitglied des Idealvereins sind nicht ersichtlich.
2.
Die Passivlegitimation des Antragsgegners ist gegeben. Zwar wurde der Beschluss, durch den die Mitgliedsrechte entzogen wurden, durch den Landesvorstand NRW getroffen. Dieser handelte jedoch für den Antragsgegner. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Streit zwischen zwei Organen, da der Vorstand selbst die Rechte nicht vollständig entziehen kann, sondern die Bestätigung durch das Landesschiedsgericht der X. einholen muss.
3.
Das laufende parteiinterne Schiedsverfahren steht einer Entscheidung durch das Gericht nicht entgegen. Dieses ist nach § 1 Abs. 3 der Schiedsgerichtsordnung der S. (Bl.18 der Akte) nicht Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO.
II.
Vor dem Hintergrund, dass am 14.09.2024 und bis spätestens 17.11.2024 die Ämter im Kreisvorstand R. und Bezirksvorstand J. neu besetzt werden sollen und der Antragsteller beabsichtigt, hierfür zu kandidieren, kommt allenfalls in Betracht, ihm bis zum Abschluss des parteiinternen Schiedsverfahrens (N01), längstens bis zum 17.11.2024 sein aktives und passives Wahlrecht vorläufig wieder zu gewähren. Es besteht keine Notwendigkeit auszusprechen, dass der Antragsteller Mitglied des Antragsgegners ist. Insoweit ist das Parteiausschlussverfahren noch nicht beendet und vorläufige Maßnahmen diesbezüglich wurde nicht getroffen, sodass er noch Mitglied ist. Ihm wurden lediglich seine Mitgliedsrechte entzogen. Das Feststellen der Gewährung aller Mitgliedsrechte wäre zu weitgehend. Insoweit besteht Eilbedürftigkeit nur hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts, da der Antragsteller beabsichtigt, an der Wahl des Kreisverbandes R. am 14.09.2024 und der Wahl zum Bezirkssprecher J., die voraussichtlich zwischen dem 17.09.2024 und 17.11.2024 stattfinden wird, teilzunehmen.
Hierzu fehlt es jedoch an einem Verfügungsgrund. Dem Antragsteller wurden seine Mitgliedsrechte, die auch das aktive und passive Wahlrecht umfassen, wirksam vorläufig entzogen.
1.
Die verhängte Maßnahme findet ihre Stütze in § 7 Abs. 7 der Bundessatzung der X., der sich der Antragsteller mit Beitritt in die X. unterworfen hat. Dort heißt es:
"(7) Liegt ein dringender und schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen erfordert, so kann der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand zusätzlich zu einem Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte (z. B. eines Parteiamts) ausschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands. Die Maßnahme wird mit Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam."
Es ist unstreitig, dass im Rahmen einer Welle von 60 neuen Mitgliedsanträgen ca. 20 Anträge unter Mitwirkung des Antragstellers abgelehnt wurden. Der Antragsgegner hat darüber hinaus schlüssig dargelegt, dass diese zu einer Verschiebung der Mehrheiten zu Ungunsten des Antragstellers im Hinblick auf seine Wiederwahl als Vorstandsmitglied hätten führen können, sodass insbesondere potentielle Mitglieder mit Bezug zu Herrn I., ebenfalls Mitglied der X., abgelehnt wurden. Die Verhinderung von Mitgliedsaufnahmen ist für einen Verein, der für seine Existenz auf wachsende Mitgliederzahlen angewiesen ist, ein schwerwiegender Verstoß, insbesondere, wenn dies darüber hinaus eigennützigen Zwecken dient, um oppositionelle Kräfte zu verhindern. Der Antragssteller hat angeführt, dass er im Rahmen seines Ermessens gehandelt und keine sachfremden Kriterien angewendet habe. Dies kann im summarischen Verfahren jedoch nicht abschließend aufgeklärt werden. Die Vorwürfe entbehren jedenfalls nicht jeder Grundlage und sind schlüssig vorgetragen.
Dass der Antragsteller offiziell nicht mit der Behandlung von Mitgliedsanträgen beauftragt war, ist unschädlich. Er räumt selbst ein, an etlichen Gesprächen mit potentiellen Mitgliedern teilgenommen zu haben und bei sämtlichen Kreisvorstands-Sitzungen anwesend gewesen zu sein, in denen anschließend über die Aufnahmeanträge beraten wurde und dabei im Konsens mit seinen Kreisvorstandskollegen gehandelt zu haben.
Eine Dringlichkeit ist ebenfalls gegeben, damit der Antragsteller nicht selbst weiterhin Mitgliedsanträge ablehnt oder durch seinen Einfluss als Bezirkssprecher andere ihm unterstellte Kreisverbände zum gleichen Vorgehen veranlasst.
Nur ein sofortiges Eingreifen kann die unsachgemäße Ablehnung weiterer Mitgliedsanträge unter Mitwirkung des Antragstellers verhindern.
2.
Das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren wurde beachtet.
Der zuständige Landesvorstand hat mit Beschluss vom 16.06.2024 gemäß § 7 Abs. 5 Bundessatzung der S. beschlossen beim zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss zu beantragen. Mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes wurde gleichzeitig der Entzug der Mitgliedsrechte beschlossen (Anl. A2, Bl. 39 der Akte). Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 17.06.2024 bekannt gegeben.
Zum weiteren Verfahren konkretisiert § 7 Abs. 8 der Bundessatzung der X.:
„(8) Der Vorstand hat im Fall des Absatz 7 die Eilmaßnahme binnen drei Tagen ab Bekanntgabe schriftlich zu begründen und beim Schiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen. Das Schiedsgericht hat dem Antragsgegner unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche, die Begründung zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Eingang der Stellungnahme hat das Schiedsgericht binnen zwei Wochen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eilmaßnahme zu entscheiden. Die Eilmaßnahme bleibt bis zu einer etwaigen Aufhebung in Kraft.“
Binnen der erforderlichen drei Tage wurde der Beschluss mit Antragsschrift vom 20.06.2024 schriftlich begründet und beim Landesschiedsgericht der S. die Bestätigung beantragt (A5, Bl. 79 ff. der Akte). Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und am 09.07.2024 der vorläufige Entzug der Mitgliedsrechte bestätigt (A7, Bl. 149 f.). Dieser wurde durch die zulässige Bezugnahme auf die Antragsschrift des Antragsgegners vom 20.06.2024 auch hinreichend begründet.
3.
Darüber hinaus sind Gesetzes- oder Satzungsverstöße nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller vor Beschluss durch den Landesvorstand keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte ist unschädlich, da insoweit vor dem Landesschiedsgericht vor der bestätigenden Entscheidung entsprechend der Satzung eine Stellungnahme erfolgen soll und auch erfolgt ist.
Die Maßnahme erscheint auch nicht grob unbillig oder willkürlich. Zwar handelt es sich bei dem aktiven und passiven Wahlrecht um ein wesentliches Mitgliedsrecht. Vor dem Hintergrund, dass ein Verein im Wesentlichen durch seine Mitglieder besteht, betreffen Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Aufnahme neuer Mitglieder die Kernexistenz des Vereins, sodass der Entzug der Mitgliedsrechte ein nachvollziehbares Mittel war, um weiteren Einfluss des Antragstellers zu verhindern.
III.
Der Antrag zu 3) war zurückzuweisen, da die Mitgliedsrechte wirksam vorläufig entzogen wurden, sodass auch kein Anspruch auf Teilnahme und Kandidatur im Rahmen der Versammlung des X. Kreisverbands R. am 14.09.2024 besteht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.6, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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