Fluggastrechte (VO 261/2004): Ausgleichszahlung bei 32-stündiger Ankunftsverspätung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ausgleichszahlung nach Art.5 Abs.1 i.V.m. Art.7 Abs.1 c) VO (EG) 261/2004 wegen einer 32-stündigen Ankunftsverspätung. Das Gericht hielt die Darlegung außergewöhnlicher Umstände durch die Beklagte für nicht ausreichend. Unstreitig war das ursprünglich eingeplante Flugzeug technisch defekt, was nicht als außergewöhnlicher Umstand gilt. Die Klage wurde daher stattgegeben; Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.5 Abs.1 i.V.m. Art.7 Abs.1 c) VO (EG) 261/2004 besteht auch bei einer mehr als dreistündigen Ankunftsverspätung entsprechend der Rechtsprechung des EuGH.
Die Fluggesellschaft kann sich von der Ausgleichspflicht nur befreien, wenn sie außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 substantiiert darlegt und beweist; bloße, nicht zeitlich konkretisierte Behauptungen genügen nicht.
Ein technischer Defekt des ursprünglich eingesetzten Luftfahrzeugs stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 dar, da solche Defekte in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegen.
Bei Zahlungsverzug stehen Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 286 Abs.2 Nr.3, 288, 291 BGB zu.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.01.2020 durch den Richter am Amtsgericht Dr. F
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2019 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11,5% und die Beklagte 88,5% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 c) VO (EG) 261/2004 („Fluggastrechte-VO“) i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung dieser Regelungen über die Annullierung auf die mehr als dreistündige Ankunftsverspätung zu.
Unstreitig hat die Beklagte den klägerseits gebuchten Flug XXXXXX vom 30.01.2019 von Düsseldorf nach Montego Bay mit einer 32-stündigen Verspätung durchgeführt. Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO hat die Beklagte schon nicht mit einer durchgehenden Kausalkette dargetan. Denn soweit die Beklagte behauptet, das eingesetzte Fluggerät habe erst aus Manchester herangeführt werden müssen, der Abflug in Manchester jedoch habe sich wetterbedingt verzögert, da der Flughafen Manchester wegen starken Schneefalls hätte geschlossen werden müssen, so fehlt es bereits an genauen Zeitangaben, wann der Vorflug in Manchester hätte starten sollen und für welche Zeiträume der Flughafen Manchester geschlossen war. Ohne diese Zeitangaben kann nicht geprüft werden, ob der Vorflug zeitlich überhaupt von der Flughafenschließung betroffen war. Dies gilt umso mehr als sich aus den beklagtenseits eingereichten Unterlagen ergibt, dass der Flughafen Manchester keinesfalls den gesamten Tag über geschlossen war. So ist aus dem Zeitungsartikel ersichtlich, dass ab 11:00 Uhr eine Start- und Landebahn wieder betrieben wurde. Ebenso wenig kann ohne weitere Angaben der Beklagten zum Einsatzbeginn der eingesetzten Crew nachvollzogen werden, ob ihr Vortrag zutrifft, wonach die Crew bei Heranführung des Flugzeugs aus Manchester aus der Dienstzeit gefallen wäre.
Letztlich können diese Überlegungen auch dahinstehen, denn die Beklagte hat dem Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 17.10.2019, wonach es sich bei dem aus Manchester heranzuführenden Flugzeug lediglich um ein Ersatzflugzeug handelte und das ursprünglich eingeplante Flugzeug bereits zuvor mit einem technischen Defekt ausgefallen war, nicht widersprochen. Dieser Vortrag ist damit als unstreitig anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Grund der Verspätung ist damit aber nicht die beklagtenseits behauptete Wetterproblematik in Manchester, sondern Grund für die Verspätung ist der technische Defekt des ursprünglich eingeplanten Flugzeugs. Nach ständiger Rechtsprechung allerdings ist ein technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004, denn hierbei handelt es sich um einen Umstand, der tagtäglich im Flugverkehr auftritt und der in die Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens fällt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Zudem haftet die Beklagte als Verzugsschaden für die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, die gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
I.
Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Dr. F