Schmerzensgeldklage wegen angeblichem Tritt abgewiesen – unzureichende Beweisführung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schmerzensgeld und Erstattung von Behandlungskosten nach einem angeblichen Tritt durch die Beklagte. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die geltend gemachten Summen rechnerisch nicht nachvollziehbar waren und die ärztlichen Befunde sowie Zeugenaussagen keinen sicheren Verletzungsnachweis ergaben. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Kostenerstattung wegen angeblicher Körperverletzung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB) ist ein glaubhafter Nachweis der schädigenden Handlung und der daraus resultierenden Verletzungsfolgen erforderlich.
Arztberichte und Notfallbehandlungsscheine, die keine objektiv sichtbaren Verletzungen belegen und überwiegend auf Parteiangaben beruhen, genügen nicht ohne weiteres zur Substantiierung eines Schmerzensgeldanspruchs.
Widersprüchliche oder unkonkrete Zeugenaussagen können dazu führen, dass der Nachweis einer Körperverletzung nicht als erbracht angesehen wird.
Die rechnerische Nachvollziehbarkeit und formale Belegbarkeit der geltend gemachten Kostensumme gehören zum Schadensnachweis; fehlerhafte oder unvollständige Aufstellungen können die Klage entkräften.
Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften der ZPO; der Obsiegende kann die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bestimmen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2001
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von
300,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte diese erbringt.
Tatbestand
Die Klägerin führte am 24.03.2001 gegen 15.30 Uhr ihren alten, tauben und blinden Pudel spazieren über den Mühlenbergweg.
Sie traf dort auf eine Gruppe kleiner Kinder. Die Klägerin nahm einem dieser Kinder einen Regenwurm aus der Hand. Sodann erschien die Beklagte und es folgte eine Auseinandersetzung der Parteien, deren Hergang und Folgen streitig ist.
Die Klägerin behauptet, zuvor hätten ihr die Kinder die Hundeleine aus der Hand gerissen und den Hund vor sich hin- und hergetrieben. Erst mit Hilfe einer Nachbarin habe sie sich wieder in den Besitz ihres Hundes bringen können.
An dem Regenwurm hätten einige Kinder herumgerissen. Sie habe darauf aufmerksam gemacht, dass es sich dabei um ein Lebewesen handele, das man nicht quälen dürfe. Daraufhin habe sie den Wurm schnell gepackt und auf die Erde gelegt.
Bei ihrem Weggang sei die Beklagte herangekommen. Die Klägerin habe plötzlich einen starken Schmerz an ihrem linken Fußgelenk verspürt. Die Beklagte habe sie nämlich fest gegen den Außenknöchel getreten. Als die Klägerin sich herumgedreht habe, habe die Beklagte mit beiden Händen an deren Jacke gezogen und die Klägerin angebrüllt, sie solle den Regenwurm wieder herausgeben.
Auf der Basis eines Notfallbehandlungsscheins vom 26.03.2001 und eines Attestes vom 29.03.2001 fordert die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines sogenannten Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,-- DM.
Sie fordert ferner die Erstattung der ihr erwachsenen Behandlungskosten von 53,76 DM, 79,44 DM und 46,17 DM.
Sie habe sich ihren Gesundheitsschuh vom geschwollenen Fuß schneiden müssen. Insoweit fordert sie entsprechend einer Bescheinigung über einen Neukauf vom 06.04.2001 von der Beklagten die Erstattung von 249,90 DM.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.532,20 DM nebst 5 %
Zinsen oberhalb des Basissatzes ab 10.07.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Über ihren bestreitenden Vortrag hinaus erläutert sie, auf die Weigerung der Klägerin, den Regenwurm herauszugeben, habe sie – unwidersprochen – ein von der Klägerin gehaltenes Taschentuch an sich genommen. Darin habe sich Hundekot befunden. In der Folge sei sie, die Beklagte, ihres Weges gegangen.
Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Rechnerisch folgt dies wegen eines Differenzbetrages zu 1.429,27 DM von vornherein: Die klägerseits errechnete Summe von 1.532,20 DM ergibt sich aus den Einzelpositionen nicht.
Im Übrigen hat die Klägerin die ihr obliegenden Nachweise für die Voraussetzungen eines Schadensersatz- und sogenannten Schmerzensgeldanspruches nach §§ 823, 847 BGB nicht beweisen können.
Allenfalls die Aussage des Zeugen X kann darauf hindeuten, dass der klägerische Sachvortrag inhaltlich richtig sein könnte. Der Zeuge hat bekundet, er sei durch wildes Kindergeschrei auf die Szene aufmerksam gemacht worden. Von seinem Vorgarten aus habe er die Klägerin mit ihrem Hund gesehen, umringt von einer Schar kleiner Kinder. Bei der sodann annahenden Beklagten habe er zunächst den Eindruck gehabt, diese wolle die Situation beruhigen und sich eventuell sogar bei der Klägerin für das Verhalten der Kinder entschuldigen. Sich noch einmal umdrehend, habe er aber dann den Eindruck gewonnen, dass die Beklagte in aggressiver Absicht auf die Klägerin zugegangen sei. Er habe auch gesehen, dass die Beklagte ihren Fuß in Richtung der Klägerin geführt habe, könne jedoch nicht sicher angeben, ob sie die Klägerin mit einem Tritt getroffen habe. Die Situation habe sich sodann alsbald beruhigt. Zuvor habe die Beklagte allerdings an der Jacke der Klägerin herumgezerrt. Unmittelbare körperliche Folgen der Auseinandersetzung seien ihm bei der Klägerin nicht aufgefallen.
Genügt bereits diese Aussage nicht, der Beklagten die angelastete Körperverletzung nachzuweisen, so stehen die folgenden Aussagen der Zeugen X und X dem Vortrag der Klägerin weitgehend entgegen, bzw. bestätigen diesen an keiner Stelle. Nach den Angaben des Zeugen X, der angeblich den Vorfall aus unmittelbarer Nähe erlebte, sollten die Parteien eine lediglich verbale Auseinandersetzung um den Regenwurm geführt haben. Der einzige nähere Kontakt der Beklagten zur Klägerin sei deren Griff zu dem von der Klägerin gehaltenen Taschentuch gewesen. Die Beklagte habe der Klägerin vorgeworfen, diese könne den Kindern nicht einfach etwas wegnehmen. Die Klägerin habe ihrerseits der Beklagten vorgeworfen, sie sei mit ihren 4 Kindern asozial.
Auch dieser Zeuge hat irgendwelche Verletzungsfolgen bei der Klägerin nicht erkennen können.
Auch der Notfallbehandlungsschein stützt die Darstellung der Klägerin nicht. Festgehalten sind dort keine sichtbaren Verletzungen. Ein sicheres Hämatom sei auch nicht festgestellt worden wegen der Vielzahl der Varizen am Bein der Klägerin.
Das ärztliche Attest vom 29.03.2001 beruht offenkundig im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin gegenüber ihrem behandelnden Arzt. Die Diagnose erschöpft sich in der Feststellung: "Prellung linker Unterschenkel", ohne dass dort eine inhaltliche Auseinandersetzung stattgefunden hätte mit dem Notfallbehandlungsschein, der weder ein Hämatom noch eine sonstige Verletzung sicher ausweisen konnte. Auch nach dem Gesamtinhalt des Beweisprotokolls waren bei dem Vorfall selbst keinerlei schmerzhafte Reaktionen der Klägerin wahrnehmbar. Die Klägerin erklärte ihrerseits, erst später ein anschwellendes Fußgelenk wahrgenommen zu haben. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Anhörung der Parteien, dass die Kläger ihrerseits mit recht aggressivem Verhalten gegenüber der Beklagten hervorgetreten ist. Diese Aggressivität schien auch noch durch bei der sehr lebhaften Schilderung der Klägerin des Vorfalls in der Beweisaufnahme, die sich deutlich abhob von den sachlichen Angaben der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.