Klage auf Ersatz überhöhter Sachverständigenkosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Erstattung von Sachverständigenkosten. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil die in Rechnung gestellten Nebenkosten das Grundhonorar derart überstiegen, dass die Vergütung nicht mehr angemessen war. Fahrzeugbewertung und Restwertermittlung gehören zum Grundhonorar und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Mangels Hauptanspruch entfallen auch Verzugszinsen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Sachverständigenkosten wegen Unangemessenheit und gesonderter Nebenkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten nach § 249 Abs. 2 BGB besteht nur insoweit, als die Kosten aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Dritten zur Schadensbehebung zweckmäßig und angemessen sind.
Der Geschädigte kann einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, trägt aber das Risiko, dass dessen Vergütung als zu hoch anzusehen ist; eine Verpflichtung, den preiswertesten Sachverständigen zu wählen, besteht nicht.
Gesondert in Rechnung gestellte Nebenkosten sind unzulässig, wenn ihre Höhe das vom Grundhonorar üblicherweise abgedeckte Leistungsbild übersteigt und dadurch die Angemessenheit der Vergütung entstellt.
Tätigkeiten, die zum Kernbestand der Sachverständigenleistung gehören (z.B. Fahrzeugbewertung, Restwertermittlung), sind durch das Grundhonorar abgegolten und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen verleiht dem Zessionar keinen weitergehenden Vergütungsanspruch gegenüber dem Schädiger als dem ursprünglich Geschädigten zustünde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist. Denn auch der Geschädigte selbst bzw. der Sachverständige, an den dieser seine Schadensersatzansprüche abgetreten hat, hätten keinen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte.
Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich einen Sachverständigen seiner Wahl mit einer Begutachtung beauftragen und vom Schädiger die Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen. Allerdings kann er nach § 249 Abs. 2 BGB nur dasjenige an Kosten ersetzt verlangen, was vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen ist. Dabei kann vom Geschädigten zwar nicht verlangt werden, dass er sich auf die Suche nach dem preiswertesten Sachverständigen begibt. Er trägt aber das Risiko, dass sich der von ihm gewählte Sachverständige als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die vom Sachverständigen abgerechnete Vergütung ist weder üblich noch angemessen i.S.d. § 632 abs. 2 BGB. Denn der Sachverständige hat im vorliegenden Fall neben seinem Grundhonorar diverse Nebenkosten geltend gemacht, die insgesamt mehr als die Hälfte des Nettogrundhonorars betragen. Die Inrechnungstellung derart hoher Nebenkosten kann nicht mehr als angemessen angesehen werden (vgl. Amtsgericht Königswinter, Urteil vom 17.05.2013, Az. 9 C 318/12 m.w.N.). Es ist durch die vom Sachverständigen vorgenommene Aufsplittung der einzelnen Kosten nicht mehr erkennbar, welche Tätigkeit überhaupt noch vom Grundhonorar umfasst sind. Insbesondere die Fahrzeug-Bewertung und die Restwertermittlung fallen in der Rechnung nicht unter das Grundhonorar. Beide Tätigkeiten gehören aber zum Kernbestand des Aufgabenbereichs des Sachverständigen, für die er keine gesonderte Vergütung verlangen kann. Diese Tätigkeiten sind deshalb vom Grundhonorar abgegolten und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Klägerin ist daher auch nicht berechtigt, diesbezüglich Schadenersatz von der Beklagten zu verlangen. Da die Positionen Fahrzeugbewertung und Restwertermittlung insgesamt einen Betrag in Höhe von 81,12 Euro (brutto) ausmachen und dieser Betrag die Klageforderung übersteigt, ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 69,80 Euro.