Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·35 C 9787/07·21.11.2007

Anwaltliche Freistellung wegen Unterlassungsschreiben: Deckung von Rechtsschutzversicherung verneint

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Rechtsanwalt, verlangte Freistellung von Anwaltsgebühren für ein Unterlassungsschreiben gegenüber einer ehemaligen Mandantin, die ihn beleidigt hatte. Die Beklagte, Rechtsschutzversicherung, lehnte Deckung ab mit Verweis auf § 28 ARB 2000/2. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherungsbedingungen nur Schadenersatz-, nicht aber vorbeugende Unterlassungsansprüche erfassen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltskosten wegen abgelehnten Deckungsanspruchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umfang des Rechtsschutzes richtet sich nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen; eine Klausel, die den Schutz auf Schadensersatzansprüche beschränkt, schließt vorbeugende Unterlassungsansprüche aus.

2

Quasinegatorische Unterlassungsansprüche (vorbeugende Unterlassung analog § 1004 BGB) sind dogmatisch von Schadenersatzansprüchen zu trennen und unterfallen nicht zwangsläufig dem Schadenersatz-Rechtsschutz.

3

Eine bloße Behauptung, eine Persönlichkeitsverletzung sei ein "Schaden", reicht nicht aus, um Deckungsschutz zu begründen, wenn der Versicherungsvertrag Unterlassungsansprüche nicht umfasst.

4

Die Ablehnung der Deckung ist rechtmäßig, wenn der geltend gemachte Anspruch nach den Vertragsbedingungen nicht vom versicherten Risiko erfasst wird, sodass ein Freistellungsanspruch des Versicherten ausscheidet.

Relevante Normen
§ 313 a§ 1004 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage, mit der der Kläger Freistellung von Anwaltshonorar in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen begehrt, ist nicht begründet.

4

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Mit der Beklagten ist er durch eine „Kompakt-Rechtsschutzversicherung für Selbständige“ verbunden. Der Kläger war Pflichtverteidiger einer Frau V. Nachdem diese ihn beschimpfte, begehrte er mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2006 von Frau V Unterlassung der Ehrverletzung und Rufschädigung. Gegenüber der Beklagten macht er hierfür Deckungsschutz geltend.

5

Der Freistellungsanspruch des Klägers besteht nicht, denn die Beklagte hat Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Das folgt aus § 28 ARB 2000/2, denn gemäß Abs. 3 umfasst der Versicherungsschutz lediglich Rechtsschutz für „Schadenersatz“. Nach herkömmlicher und gefestigter Dogmatik des Zivilrechts ist zwischen Ansprüchen auf Schadenersatz und (vorbeugenden) Unterlassungsansprüchen jedoch zu trennen. Das konkrete anwaltliche Tätigwerden, für das der Kläger Deckungsschutz begehrt, richtet sich ausweislich des Anwaltsschreibens vom 22.11.2006 ausschließlich auf das Unterlassen der zukünftigen ehrverletzenden und rufschädigenden Äußerungen der Frau V.

6

Die gegenteilige Argumentation des Klägers, auch insoweit liege ein „schadenersatzrechtlicher Anspruch“ vor, ist für den vorliegenden Fall konstruiert und nicht haltbar. Es trifft zu, dass eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung einen Schaden darstellt, aber vorliegend macht der Kläger allein den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB geltend, der verschuldensunabhängig ist, wobei der Kläger auf die „möglicherweise psychisch erkrankte Frau V“ im Schreiben vom 30.01.2007 an die Beklagte hinweisen lässt. Ansprüche auf vorbeugende Unterlassung bzw. quasinegatorische Ansprüche wegen Beeinträchtigung absoluter Rechtsgüter unterfallen jedoch nicht dem Schadenersatz-Rechtsschutz (vgl. Habauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Auflage 2004, Rz. 60; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, 2004, Rz. 5 zu § 24 ARB 75 m.w.N.).

7

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO unter Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß den §§ 708 Nr. 11,  713 ZPO abzuweisen.