Kostenentscheidung nach Erledigung: Vertrag wegen Sittenwidrigkeit (§138 BGB) nichtig
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gemäß § 91a ZPO per Beschluss über die Kosten und lastete diese der Beklagten auf. Das Gericht hielt die Beklagte für im Wesentlichen unterlegen und begründete die Nichtigkeit des Vertrags mit Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB); alternativ komme eine Arglistanfechtung in Betracht. Der Verkündungstermin wurde aufgehoben und der Streitwert auf bis zu 1.200 EUR festgesetzt.
Ausgang: Beschluss: Kosten dem Beklagten auferlegt; Verkündungstermin aufgehoben; Streitwert auf bis zu 1.200 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht über die Kosten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 91a ZPO).
Bei erledigter Hauptsache sind für die Kostenentscheidung der bisherige Sach‑ und Streitstand maßgeblich; das Gericht hat die Kosten nach billigem Ermessen zuzuweisen.
Die Verwendung eines zur Täuschung im Rechtsverkehr geeigneten Formulars begründet Sittenwidrigkeit und macht den dadurch herbeigeführten Vertrag nach § 138 BGB nichtig.
Alternativ steht eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Arglistanfechtung) offen und kann zur Rückwirkung der Unwirksamkeit der Bestellung führen.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Verkündungstermin vom 07.12.2011 wird aufgehoben.
Der Streitwert wird auf bis zu 1.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Nach dem bisherigen vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen (§ 92 Abs. 2 ZPO analog) unterlegen wäre.
Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen.
Düsseldorf, 18.11.2011
Amtsgericht
Richter am Amtsgericht