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Amtsgericht Düsseldorf·35 C 8653/05·28.11.2006

Datensicherungsvertrag: fristlose Kündigung wegen verzögerter Störungsbeseitigung wirksam

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Monatsraten und Schadensersatz aus einem 48-monatigen Datensicherungsvertrag. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen anhaltender Funktionsstörungen und ausbleibender Fehlerbeseitigung den Vertrag am 09.03.2004 fristlos kündigen durfte. Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam, weil die Wartungs-/Störungsbeseitigung trotz erkennbarer Dringlichkeit nicht innerhalb angemessener Frist erfolgte und die Beklagte über den Fortgang im Unklaren gelassen wurde. Zahlungsansprüche entfielen; das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.

Ausgang: Einspruch erfolglos; Klage auf Entgelt und Schadensersatz wegen wirksamer fristloser Kündigung abgewiesen und Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Leistungsstörungen setzt voraus, dass die weitere Vertragsfortsetzung dem Kündigenden unzumutbar ist; hierfür genügt eine nicht innerhalb angemessener Frist erbrachte wesentliche Vertragspflicht.

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Bei einem Datensicherungs- bzw. Wartungsvertrag entspricht es der Natur des Vertrags, dass Störungen kurzfristig zu beseitigen sind; einer besonderen Darlegung der Eilbedürftigkeit bedarf es regelmäßig nicht.

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Wer Störungsmeldungen lediglich intern weiterleitet, ohne den Vollzug zu kontrollieren und den Kunden über den Fortgang zu informieren, verletzt Organisationspflichten; daraus kann ein vertragswesentlicher Pflichtverstoß folgen.

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Nach erkennbar gescheiterten Fehlerbeseitigungsversuchen und der Ankündigung unverzüglichen weiteren Tätigwerdens kann eine zusätzliche Fristsetzung oder Abmahnung entbehrlich sein.

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Ist die fristlose Kündigung wirksam, entfallen Ansprüche auf laufende Vergütung und hierauf gestützte Schadensersatzforderungen ab dem Kündigungszeitpunkt.

Relevante Normen
§ 4 ZPO§ 343 ZPO§ 626 BGB§ 314 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2006

durch den Richter am Amtsgericht x

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 08.03.2006 wird aufrecht erhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Firma x.

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Die Beklagte schloss am 06.02.2004 mit der Zedentin einen Datensicherungsvertrag über eine Laufzeit von 48 Monaten bei Zahlung einer monatlichen Vergütung von brutto 116,00 EUR.

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Nach Installation der Datensicherungs-Software am 12.02.2004 kam es zu Problemen bei der Funktion der Datensicherung. Über die Fehlerhaftigkeit im Einzelnen und die Abwicklung in Form von Fehlerbeseitigungsmaßnahmen besteht Streit. Es gab jedenfalls mehrfachen schriftlichen und telefonischen Kontakt, insbesondere ab dem 26.02.2004 zwischen der Zeugin x von der Beklagten und dem Zeugen x von der Hotline der Firma x. Im Ergebnis hatten zunächst telefonisch begleitete Installationsversuche zum Neuaufspielen des Datensicherungsprogramms bei der Beklagten keinen Erfolg, so dass man überein kam, dass ein örtlicher Techniker der Firma x bei der Beklagten vor Ort tätig werden sollte. Dies wurde im Ergebnis eines längeren Telefongespräches mit einem letztlich erfolglosen Installationsversuch zwischen der Zeugin x und dem Zeugen x – entweder am 01. oder am 02.03.2004 – so abgesprochen. Das geschah bis zum 09.03.2004 nicht, worauf die Beklagte den Vertrag fristlos kündigte.

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Die Firma x akzeptierte die Kündigung nicht und forderte weitere Vertragserfüllung. Dies erfolgte auch von der Klägerin, die ihre Rechte aus einem Vertrag mit der Firma x vom 27.02.2004 geltend machte. Nach dem es zu keiner Neuanknüpfung der Vertragsbeziehungen kam, andererseits auch Leistungen der Beklagten ausblieben, kündigte die Klägerin ihrerseits unter Bezugnahme auf Ziffer 5.2 der AGB der Firma x mit Schreiben vom 23.08.2004.

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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Monatsraten bis August 2004 und einen von ihr errechneten Schadensersatzbetrag über 4.018,92 EUR geltend. Sie trägt vor, die Firma x habe ihre vertraglich geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Zunächst habe die Beklagte am 21.02.2004 lediglich die gesicherten Daten auf CD angefordert. Eine erste Störungsmeldung der Beklagten sei dann per Mail vom 26.02.2004 und in einem Telefongespräch vom gleichen Tage erfolgt, habe aber keine besondere Dringlichkeit erkennen lassen. Die Firma x habe darauf mit der Übersendung einer Installations-CD reagiert. Erst am 02.03.2004 habe die Beklagte dann mitgeteilt, dass die Probleme nicht behoben worden seien, und um "eventuellen Besuch eines Technikers" gebeten. Dann habe es auch telefonischen Kontakt mit der Hotline gegeben. Keinesfalls sei dabei aber eine besondere Dringlichkeit geschildert worden. Eine Mail der Beklagten vom 05.03.2004 habe es nicht gegeben. Zeitgleich mit der Kündigung der Beklagten sei ihr – ebenfalls am 09.03.2004 – schriftlich ein Überprüfungstermin vor Ort am 18.03.2004 vorgeschlagen worden. Sofortiger Handlungsbedarf sei für die Mitarbeiter der Firma x nicht erkennbar gewesen. Ein Kündigungsgrund habe für die Beklagte somit nicht vorgelegen.

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Im Übrigen sei eine Reaktion binnen Tagesfrist – wie die Beklagte geltend mache – im Sinne eines "24-Stunden-Notfallservices" nicht vereinbart worden; vielmehr sei eine Serviceleistung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma x "innerhalb angemessener Frist" zu erbringen gewesen, was vorliegend erfolgt oder angeboten worden sei.

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Gegen die Klägerin ist wegen nicht Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 08.03.2006 Versäumnisurteil ergangen. Nach rechtzeitigem Einspruch beantragt die Klägerin,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 5.118,57 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz

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aus 72,00 EUR seit dem 13.02.2004,

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aus 116,00 EUR seit dem 13.02.2004,

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aus 116,00 EUR seit dem 13.03.2004,

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aus 116,00 EUR seit dem 13.04.2004,

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aus 116,00 EUR seit dem 13.05.2004,

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aus 116,00 EUR seit dem 13.06.2004,

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aus 116,00 EUR seit dem 13.07.2004,

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aus 116,00 EUR seit dem 13.08.2004 sowie

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aus 4.018,92 EUR seit dem 23.08.2004 und schließlich

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aus 215,65 EUR seit dem 13.01.2005

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils

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und rügt zunächst die fehlende sachliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts angesichts des geltend gemachten Zahlungsbetrages.

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Ferner bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Eine wirksame Abtretung sei nicht dargelegt.

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Zur Sache trägt die Beklagte weiter vor, seit dem 21.02.2004 ohne funktionierende Datensicherung gewesen zu sein. Insoweit seien auch – unstreitig – tägliche Fehlermeldungen per Mail von der Firma x bis zum 27.02.2004 erfolgt. Die Zeugin x hätte sich in mehrfachen Telefonaten und Mails um Kontaktaufnahme mit der Firma x bemüht, im Ergebnis sei dies jedoch erfolglos geblieben. Dieses Verhalten der Firma x habe im Widerspruch zu den vertraglichen Zusicherungen bei den Vertragsgesprächen mit dem Zeugen x gestanden, wonach eine Fehlerbeseitigung innerhalb von 24 Stunden erfolgen würde. Das sei nicht geschehen. Erst zum 26.01.2004 habe es einen telefonischen Kontakt dann mit dem Zeugen x gegeben. Die Übersendung einer CD sei jedoch unzureichend gewesen. Nach den erfolglosen Fehlerbeseitigungsversuchen habe dann der Zeuge x in einem weiteren Telefongespräch am 01.03.2004 die Zusicherung gegeben, ein Techniker der Firma x werde umgehend vor Ort erscheinen; diese Zusicherung sei aber nicht eingehalten worden. Nachdem ein weiteres Abwarten der Beklagten endgültig unzumutbar geworden sei, sei unter dem 09.03.2004 dann die Kündigung erklärt worden. Dadurch seien die Vertragsbeziehungen wirksam beendet worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Beklagte lässt zu Unrecht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügen. Die sachliche Zuständigkeit ist gegeben, da der Streitwert 4.902,92 EUR betrifft. Die weiter von der Klägerin geltend gemachte Nebenforderung in Höhe von 215,65 EUR betrifft nur die Kosten und ist gemäß § 4 ZPO zur Streitwertbestimmung nicht hinzuzurechnen. Es ist unerheblich, dass die Klägerin diese Nebenforderung im Antrag zu einem Gesamtbetrag addiert.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet, so dass das Versäumnisurteil vom 08.03.2006 gemäß § 343 ZPO aufrecht zu erhalten war.

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Zunächst ist allerdings von einer Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen. Die Beanstandung der Beklagten, eine wirksame Abtretung liege nicht vor, ist nicht zutreffend.

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Zahlungsansprüche der Klägerin aus dem Vertrag der Beklagten mit der Firma x sind jedoch entfallen, da von der Beklagten unter dem 09.03.2004 eine wirksame Kündigung vorgenommen worden ist. Das ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

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Für die rechtliche Beurteilung mag insoweit dahinstehen, ob die Kündigungsgrundlage aus der Spezialvorschrift des § 626 BGB oder aus der grundsätzlichen Vorschrift des § 314 BGB folgt. Die erforderlichen Voraussetzungen sind in jedem Fall

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gleichermaßen gegeben.

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Die Firma X ist nämlich ihrer Aufgabe der Wartung der Anlage bei der Beklagten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Meldung der Störung, die mit der Anzeige der Funktionsstörung beginnt, nachgekommen. Dabei kann das Gericht für die Beurteilung des Rechtsstreits durchaus die Klausel in Ziffer 3.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X zugrunde legen, wie auch die Klägerin selbst geltend macht. Einer Klärung, ob die Parteien darüber hinaus einen "24-Stunden-Service" vereinbart haben, bedarf es nicht, obwohl die dahingehende Aussage der Zeugin X, wonach der Zeuge X zugesichert habe, die Beklagte könne am Tag nach einer Fehlermeldung wieder arbeiten, durchaus glaubhaft erscheint. Es bestand nämlich ein – für sich genommen auch unbestrittenes – Interesse der Beklagten an einer jedenfalls kurzfristigen Datensicherung. Dem Wartungsvertrag widerspricht es, wenn über mehrere Tage keine Datensicherung erfolgt, denn das Sicherungsbedürfnis ist offenkundig, da es im Wesen des Datensicherungsvertrages liegt. Es bedarf keiner besonderen Darlegung einer Eilbedürftigkeit. Die dahingehende Argumentation der Klägerin ist unbehelflich, sie widerspricht sowohl der Natur des abgeschlossenen Vertrages wie auch im übrigen jeder Lebenserfahrung in Hinblick auf die erfolgten E-mails und Telefonate und dient nur dem Zweck, sich der Verantwortung für eine nicht umgehend, sondern verzögerlich erfolgte Fehlerbeseitigung zu entziehen.

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Jedenfalls seit dem 26.02.2004 wusste die Beklagte – unstreitig – über die Störung Bescheid. Die Klägerin ist jedoch nicht innerhalb angemessener Frist ihrer Wartungsverpflichtung nachgekommen, denn sie bis zum 09.03.2004 überhaupt nicht, jedenfalls im Ergebnis nicht angemessen reagiert. Das folgt bereits aus der Aussage des Zeugen X. Dieser – der zuständige Mitarbeiter der Hotline der Firma X – hat erklärt, dass er unter dem 26.02.2004 von der Beklagten nicht nur über den Datenverlust informiert worden ist, sondern bereits gleichzeitig die Problematik einer Neuinstallation der Datensicherungssoftware auf dem Computer der Beklagten erkannt hat. Dabei mag – zunächst - durchaus akzeptiert werden, wenn der Zeuge X insoweit eine Störungsbeseitigung durch das Versenden einer E-Mail an die Beklagte versucht hat. Jedenfalls ist er dann aber durch das weitere Telefongespräch vom 02.03.2004 darüber informiert worden, dass diese Maßnahme nicht erfolgreich war, und hat in einem längeren Telefongespräch – jedoch letztlich erfolglos – eine Installation zusammen mit der Zeugin X versucht. Es besteht angesichts der Aussage des Zeugen X – auch seiner eigenen Einschätzung zufolge – nicht der geringste Zweifel, dass die Angelegenheit nunmehr dringlich und dies auch der Firma X erkennbar war. Es mag weiter zwar unterstellt werden, dass der Zeuge X der Beklagten nicht zugesichert hat, bereits am nächsten Tag würde ein Mitarbeiter der örtlichen Niederlassung der Firma X bei der Beklagten erscheinen. Aber jedenfalls ist spätestens von diesem Zeitpunkt ab jedwede Verzögerung über mehrere Tage – zumal ohne jede weitere umgehende Information an die Beklagte über den Fortgang - vertragswidrig gewesen.

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Es mag sein, dass gemäß der vom Zeugen X – auch vom Zeugen X – geschilderten Organisation der Firma X der Zeuge X keine Zeitvorgabe an die Niederlassung vor Ort machen konnte. Dann hätte jedoch diese umgehend mit der Beklagten Kontakt aufnehmen müssen. Die Firma X wird ihrer aus dem Wartungsvertrag folgenden Verantwortung, auf Störungsmeldungen angemessen zu reagieren, nicht gerecht, wenn die Meldung bloß an den örtlich zuständigen Außendienst weitergegeben wird, ohne den weiteren Vollzug zu kontrollieren und die Erledigung zu überwachen. Die sich aus den Aussagen der Zeugen X und X ergebende Verschiebung der Verantwortung für die Erledigung eines gemeldeten Problems darf nicht zu Lasten der Kunden – hier der Beklagten – gehen, sondern stellt zunächst ein Organisationsverschulden der Firma X dar, dem hier ein – daraus konsequent sich ergebender – Vertragsverstoß folgt, nämlich die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Wartungsleistung in angemessener Frist. Das ist bis zum 09.03.2004 nicht erfolgt. Die Beklagte war vielmehr bis dahin – unstreitig - ohne jede Information über den weiteren Fortgang der Angelegenheit. Ein weiteres Abwarten war nach diesem Ablauf der Geschehnisse ihr nicht zuzumuten.

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Dass die Klägerin kann sich nicht darauf berufen kann, die Beklagte hätte nicht die Dringlichkeit des Problems klar gemacht, ergibt im übrigen auch die Beweisaufnahme. Zum einen folgt aus der Schilderung des Zeugen X etwas anderes, denn der Zeuge ist sachkundig. Wenn es um ein aufschiebbares Problem gegangen wäre, hätte der Zeuge das erklärt, anstatt sich die Zeit für ein stundenlanges Telefonat zu nehmen, um das Problem bei der Beklagten am 02.03.2004 umgehend zu beseitigen. Wenn der Zeuge X dann selber erklärt, das Telefonat abgebrochen zu haben, um das weitere Tätigwerden eines Technikers vor Ort zu bewirken, ergibt sich aus dieser Sachlage – ohne dass es eine nähere Darlegung bedarf – , dass eine Fortsetzung der Bemühungen der Firma X unverzüglich zu erfolgen hat. Die Beklagte konnte mit Recht erwarten, dass die örtliche Niederlassung die Störungsbeseitigungsmaßnahmen unverzüglich fortsetzt. Wenn die Beklagte über ein weiteres Tätigwerden in dem Zeitraum vom 02. bis zum 09.03.2004 im Unklaren gelassen worden ist, ist dies unzumutbar und stellt eine ausreichende Kündigungsgrundlage dar.

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Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Nichtvornahme der Wartungsarbeiten einen "wichtigen Grund" im Sinne des Kündigungsrechts darstellt, denn dies Tätigwerden der Firma X stellt gerade den wesentlichen Vertragsinhalt dar.

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Des Weiteren bedurfte es auch keiner weitergehenden Abmahnung oder Fristsetzung durch die Beklagte mehr, wie die Klägerin einwenden will, denn aus dem Gespräch der Zeugin X mit dem Zeugen X ergab sich – wie dargelegt – die Verpflichtung zu unverzüglichem Tätigwerden.

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Da die Firma X von Anfang an ihre vertraglich zugesicherte Leistung nicht erbracht hat, bestehen auch keinerlei Zahlungsansprüche, so dass die Abweisung der Klage durch das Versäumnisurteil vom 08.03.2006 begründet ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.