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Amtsgericht Düsseldorf·35 C 738/08·29.04.2008

Klage auf Verzinsung einer Kaution im Leasingvertrag abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zinsen auf eine Kaution aus einem Leasingvertrag. Streitpunkt ist, ob ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Verzinsungspflicht oder ein Ausgleich nach §§ 698, 700, § 812 BGB besteht. Das Gericht verneint dies, da der Vertrag keine Verzinsung vorsieht und die behauptete Verwendung der Mittel nicht substantiiert nachgewiesen wurde. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Verzinsung der Kaution im Leasingvertrag als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Verzinsung einer bei Vertragspartnern hinterlegten Kaution im Leasingverhältnis besteht keine gesetzliche Pflicht, wenn die Parteien keine Verzinsung vereinbart haben.

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Eine ergänzende Vertragsauslegung darf nicht dazu führen, eine im eindeutigen Vertragstext nicht gewollte Verzinsungspflicht nachträglich zu begründen.

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Behauptungen, die hinterlegte Kaution sei von der Empfängerin für eigene Zwecke verwendet worden mit Anspruchsbegründung nach §§ 698, 700 BGB oder § 812 Abs. 1 BGB, müssen substantiiert vorgetragen und bewiesen werden.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Verwendung der Mittel liegt beim Anspruchsteller; bloße Spekulationen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 698 BGB§ 700 BGB§ 812 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien waren durch den Leasingvertrag vom 19.08.03 verbunden. Ziffer 6 dieser Vereinbarung lautet unter der Überschrift "sonstige Vereinbarung":

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"Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 8.000,00 bei der X".

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Nach Abwicklung des Vertrages verlangt der Kläger von der Beklagten für 36 Monate der Laufzeit des Leasingvertrages Zinsen auf die Kaution in Höhe eines Mindestzinsbetrages – in der Höhe unstreitig – von 1.200,00 Euro.

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Der Kläger trägt vor, die Verzinsung sei nicht ausdrücklich vereinbart worden, sei aber sowohl nach Sinn und Zweck der Vereinbarung sowie nach dem Gesetz

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(§§ 698, 700 BGB) geschuldet. Keinesfalls kann angenommen werden, dass der Kläger seinerzeit ein unverzinsliches Darlehen gegeben habe. Jedenfalls sei im Sinne des Klagebegehrens eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Da davon auszugehen sei, dass die Beklagte den hinterlegten Betrag auch angelegt und Zinsen erwirtschaftet habe, sei darüber hinaus ein Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.06 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung

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und trägt vor, nach der abgeschlossenen Vereinbarung sei die Hinterlegung des Geldes nicht mit einer Verzinsungspflicht ausgestaltet worden. Die Beklagte habe auch den Geldbetrag nicht "verwendet", sondern auf ein Girokonto ohne Verzinsung eingezahlt. Hätte eine Kautionsverzinsung zu erfolgen, hätte sich dies in der Kalkulation einer höheren Leasingrate niedergeschlagen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Zunächst ist klarzustellen, dass der – auch nicht nachgelassene – Schriftsatz der Klägervertreter vom 17.03.08 entgegen der Eingangsformulierung weder eine Klageerweiterung noch einen ergänzenden Tatsachenvortrag beinhaltet. Die neuerliche Formulierung des Antrags in diesem Schriftsatz ist identisch mit der bereits mit Klageschrift erfolgten Antragstellung. Der Schriftsatz ergibt somit keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Eine Zahlungspflicht der Beklagten im Hinblick auf Zinsen für die hinterlegte Kaution besteht nämlich nicht.

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Die Formulierung unter Ziffer 6 des Leasingvertrages der Parteien ist eindeutig. Sie enthält keine Verzinsungspflicht. Das ist rechtlich möglich; im Gegensatz etwa zur Kaution im Mietrecht bestimmt der Gesetzgeber nämlich für eine derartige Hinterlegung von Geld im Rahmen eines Leasingvertrages keine Verzinsungspflicht.

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Die Verzinsungsnotwendigkeit ergibt sich auch weder aus Sinn und Zweck des Vertrages, wie der Kläger meint, noch als Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung. Auf diesem Wege kann nicht nachträglich eine unterbliebene Vereinbarung der Verzinsung begründet werden. Nach dem Wortlaut des Leasingvertrages haben vielmehr die Parteien eine Verzinsung des hinterlegten Betrages nicht gewollt.

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Etwas anderes könnte sich allenfalls daraus ergeben, wenn die Beklagte das hinterlegte Geld für sich verwendet hätte, sei es aufgrund der §§ 698, 700 BGB oder aufgrund von § 812 Abs. 1 BGB. Eine solche Verwendung des Betrages behauptet der Kläger zwar, das ist jedoch ersichtlich spekulativ. Die Beklagte hat von Anfang an klargestellt, dass die Zahlung auf ihr Girokonto ohne Verzinsung erfolgt ist. Eine Verwendung ist damit nicht gegeben. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist auch nicht substantiiert und überdies nicht unter Beweis gestellt.

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Die Klage unterliegt nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO unter Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO der Abweisung.