Freistellung von restlichen Rechtsanwaltskosten nach Unfallereignis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Freistellung verbleibender Rechtsanwaltskosten nach Abtretung der Forderung an die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG. Zentrales Problem ist, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherung die entstandenen Anwaltskosten gemäß § 249 BGB zu tragen hat und ob die Gebührenhöhe billig bemessen ist. Das AG Düsseldorf gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 360,57 EUR zzgl. Zinsen unter Würdigung der Umfangs- und Schwierigkeitskriterien der anwaltlichen Tätigkeit.
Ausgang: Klage auf Freistellung von restlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 360,57 EUR nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Ersatzanspruch des Geschädigten umfasst nach § 249 BGB auch notwendige Rechtsanwaltskosten, die zur Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen entstanden sind.
Nach Abtretung der Forderung ist der Zessionar aktivlegitimiert, die freistellungsrechtlichen Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer geltend zu machen.
Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach RVG ist billiges Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG) anhand von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen.
Die gerichtliche Glaubhaftmachung eines erhöhten Zeitaufwands durch ausführliche anwaltliche (oder zeugenschaftliche) Darlegung kann die Erhöhung der Vergütungsrahmengebühr rechtfertigen.
Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ist nicht zwingend erforderlich, wenn das Gericht die Billigkeit der Vergütung selbst prüfen kann und kein Streit zwischen Anwalt und Mandant vorliegt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
den Kläger von der Forderung der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG gemäß der Rechnung vom 07.09.2010 Rechnungs-Nummer: XXXXX durch Zahlung in Höhe von restlichen 360,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 durch Zahlung auf das Konto mit der Nummer XXXXXX bei der L (BLZ XXXXXXXX) freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist, nachdem ihm die streitgegenständliche Forderung am 12.01.2011 von der Deutschen Anwaltliche Verrechnungsstelle AG rückabgetreten wurde, aktivlegitimiert und kann vorliegend die Freistellung von restlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Beklagte ist vollumfänglich einstandspflichtig für die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 24.04.2009 entstandenen Schäden. Zum Schadensumfang gehören gemäß § 249 BGB auch die Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger durch die anwaltliche Inanspruchnahme zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte gegen die Beklagte als Versicherer des Schädigers entstanden sind. Da der Kläger die Forderung der Rechtsanwälte R pp., die ihrerseits an die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG abgetreten wurde, noch nicht ausgeglichen hat, richtet sich der Anspruch auf Freistellung.
Über den bereits durch die Beklagte ausgeglichenen Betrag in Höhe von 2.187,22 EUR hinaus kann der Kläger verlangen, von weiteren 360,57 EUR freigestellt zu werden. Die mit Gebührennote vom 31.08.2010 (Anl. 9, Bl. 50 d. A.) in Rechnung gestellten 2.547,79 EUR sind angefallen. Die insoweit zugrunde gelegte Geschäftsgebühr von 2,0 nach einem Streitwert von 18.154,- EUR wurde nach billigem Ermessen festgesetzt.
Maßgebliche Kriterien für die Bestimmung der billigen Ermessensausübung nach § 14 Abs. 1 RVG sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers ist kein Vortrag erfolgt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund des Unfallereignisses erhebliche Verletzungen erlitten hat, die auch zukünftig zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens führen werden, ist indes ein hohes subjektives Interesse an einem Schadensausgleich und eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit aus Sicht des Klägers festzustellen.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag vorliegend weniger im Rechtlichen, da die Einstandspflicht der Beklagten zu keiner Zeit in Frage stand, sondern in der Komplexität, die die Ermittlung der einzelnen Schadenpositionen (Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarfsschaden) über verschiedene Zeiträume mit sich brachte.
Hiermit einher geht im vorliegenden Fall der Aspekt des Umfangs der Sache, ein Kriterium, das insbesondere am zeitlichen Aufwand des mit der Angelegenheit befassten Rechtsanwalts festzumachen ist. Die Auffassung des Klägers, wonach ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden jedenfalls als überdurchschnittlich anzusehen ist, begegnet keinen Bedenken des Gerichts. Die Beweisaufnahme hat vorliegend sogar einen weitaus höheren zeitlichen Aufwand von 17 Stunden ergeben. Der hierzu schriftlich angehörte Zeuge Rechtsanwalt H hat ausführlich die einzelnen Arbeitsschritte dargelegt, die seiner anwaltlichen Tätigkeit zugrunde lagen, und hierbei jeweils nachvollziehbar den zeitlichen Arbeitsaufwand geschildert. Trotz Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits liegt ein Verstoß des Zeugen gegen die Wahrheitspflicht fern. Die Aussage ist derart komplex und ausführlich, dass sie dem Gericht ohne Schwierigkeiten die Nachprüfung ermöglicht. Hiernach sind die Erläuterungen des Zeugen glaubhaft, zumal das Gericht aus eigener Sachkunde die Komplexität der juristischen Tätigkeit beurteilen kann.
Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war mangels Vorliegens eines Rechtsstreits zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht zwingend. Es bedurfte ihrer auch nicht, da das Gericht die Billigkeit der festgesetzten Rahmengebühr von 2,0 selbst überprüfen konnte.
Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch wegen einer vermeintlichen Überzahlung geht ins Leere. Eine Überzahlung durch die Beklagte lässt sich schon deshalb nicht feststellen, da die mit oben genannter Kostennote aufgeführte Einigungsgebühr zutreffend nach einem Streitwert von 18.154,- EUR bemessen wurde. Die Einigung der Parteien bezog sich auf die gesamte von der Beklagten zu leistende Summe. Der Umstand, dass die Beklagte bereits zuvor eine Teilzahlung erbracht hat, bedeutet nicht, dass nur noch über die restliche Summe eine Einigung erzielt worden ist, mithin ein Teilvergleich vorliegt. Nach verständiger Würdigung wollten die Parteien einen umfassenden Abfindungsvergleich schließen, in dem die gesamte, an den Kläger auszuzahlende Summe festgesetzt werden sollte. Den bereits zuvor gezahlten 7.154,- EUR kam die Wirkung einer Anzahlung zu.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB.
Den prozessualen Nebenentscheidungen liegen die Vorschriften der §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO zugrunde.