Teils stattgegebene Reisepreisminderung wegen entfallener freier Tage
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten für eine im Oktober 1992 gebuchte Pauschalreise Reisepreisminderung wegen ausgefallener freier Nachmittage und fehlender Reiseunterlagen. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt und sprach jedem Kläger DM 319,67 nach § 651d Abs. 1 BGB zu wegen des Ausfalls zweier halber freier Tage. Ein Anspruch für fehlende Unterlagen wurde abgewiesen, weil keine rechtzeitige Rüge nach § 651c BGB erfolgt war.
Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung teilweise stattgegeben: jedem Kläger DM 319,67 zugesprochen; weitere Ansprüche wegen fehlender Unterlagen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nicht ordnungsgemäß erbrachter Pauschalreise besteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651d Abs. 1 BGB in Höhe des anteiligen Reisepreises, soweit wesentliche Reiseleistungen entfallen oder erheblich beeinträchtigt sind.
Der Reiseveranstalter ist an das vereinbarte Reiseprogramm gebunden; allgemeine Hinweise auf Programmänderungen oder unvorhergesehene Beförderungsänderungen entbinden nicht ohne Weiteres von der Verpflichtung zur Erbringung wesentlicher Leistungen.
Der Wegfall von Freizeiten oder halben freien Tagen kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellen und eine anteilige Minderung des Reisepreises rechtfertigen; die Bemessung richtet sich nach dem anteiligen Tagespreis und anerkannten Orientierungswerten.
Für die Geltendmachung einer Minderungsforderung wegen fehlender Reiseunterlagen greifen die Rügeobliegenheiten nach § 651c BGB; wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist ein Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1993
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen
wird die Beklagte verurteilt, sowohl
an die Klägerin als auch an den Kläger
jeweils einen Betrag von DM 319,67 nebst
12,5 % Zinsen zugunsten der Klägerin seit
dem 4.12.1992, zugunsten des Klägers seit
dem 5.12.1992 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die
Klägerin und der Kläger zu jeweils 32 %,
die Beklagte zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO
abgesehen.
Die Klage, mit der die Kläger Reisemängel bezüglich der
bei der Beklagten gebuchten Flugpauschalreise "Faszinierendes
X" vom 8. bis zum 24.10.1992 in Höhe von jeweils
DM 500,-- geltend machen, ist zum Teil begründet.
Beiden Kläger steht jeweils ein Minderungsanspruch gemäß
§ 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von DM 319,67 zu. Die Beklagte
hat nämlich die von ihr zugesagte Reiseleistung insoweit
nicht ordnungsgemäß erbracht, als aufgrund der von ihr
zu vertretenden, fehlerhaften Reiseorganisation der am
3. Tag in X vorgesehene freie Nachmittag ebenso ent-
fiel wie ein halber "freier Tag" am 6. Reisetag in Y.
Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte sich insoweit
darauf beruft, daß zum einen Programmänderungen vorbehalten
seien und zum anderen unvorhergesehene Änderungen bei der
Flugbeförderung aufgetreten seien. Die gern gebrauchte Floskel
von den "Bedingungen des Massentourismus" vermag keinesfalls
vertragliche Verpflichtungen der Parteien erheblich zu
beeinträchtigen. Vielmehr können die Kläger die Beklagte
zu Recht auf das von der Beklagten der Reise zugrunde
gelegte Reiseprogramm verweisen, welches gerade für den
3. Tag der Reise in X den Nachmittag "für eigene
Entdeckungen zur freien Verfügung" stellt, nachdem zunächst
die vielfältigen schönen Ausflugs- und Besichtigungsziele in
X herausgestellt worden sind. Noch deutlicher wird
dies für den 6. Tag in Y , für das die Programmbe-
schreibung beginnt: "Heute empfehlen wir Ihnen einen fakulta-
tiven Tagesausflug mit dem Luftkissenboot in die X-
Kolonie X mit einem Kurzbesuch in die X.
In Y steht Ihnen dieser Tag für Einkäufe und eigenen
Entdeckungen zur freien Verfügung ...".
Bei einem Programm wie dem der gebuchten Reise der Kläger
stellen gerade Freizeiten wesentliche Entspannungszeiten dar;
zudem ist gerichtsbekannt, daß Reisende
gerade in den beiden genannten Städten die freien Zeiten für
private Einkäufe nutzen möchten und auch darin der Zweck einer
solchen Reise wie der gebuchten besteht. Der Verlust zweier
solcher halber "freier Tage" muß daher als erheblich gewertet
werden und erscheint dem Gericht vergleichbar mit dem Ausfall
von Landausflügen bei Kreuzfahrten, für den eine Erstattung
von 20 - 30 % des anteiligen Reisepreises je Tag anerkannt wird
(Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, NJW 85,
Seite 114 unter III. 17).
Rechnerisch läßt sich ein Tagespreis von DM 319,67 ermitteln;
insoweit ist eine Reisepreisminderung für zwei verlorenen
halbe "freie Tage" anzusetzen.
Soweit die Kläger darüberhinaus geltend machen, sie hätten
die von der Beklagten zugesagten Reiseunterlagen und den
- offensichtlich schriftlichen - Reiseführer nicht erhalten,
ist keine schlüssige Klagegrundlage gegeben. Die Kläger
hätten eine entsprechende Foderung zwar zu Recht erheben
können, denn das von den Parteien für die Reise zugrunde
gelegte Reiseprogramm sieht auch eine Stellung eines
"Info-Pakets mit Reiseführer" durch die Beklagte an die
Kläger vor. Aber einen solchen Mangel hätten die Kläger rügen
müssen, § 651 c BGB. Hierzu tragen sie nichts vor, obwohl
doch eine entsprechende Anforderung - und zwar schon rech-
zeitig vor Reisebeginn - nahegelegen hätte. Die Kläger sind
folglich mit einem Minderungsanspruch gemäß § 651 d Abs. 2
BGB insoweit ausgeschlossen. Insoweit war ihre Klage abzu-
weisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 bzw.
708 Nr. 11, 713 ZPO.