Vereitelte Pauschalreise: Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von der Reiseveranstalterin Schadensersatz, weil eine gebuchte Pauschalreise kurzfristig nicht durchgeführt und nur der Reisepreis (verspätet) erstattet wurde. Streitpunkt war u.a., ob durch das Rückfax mit Kontoverbindung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Das Gericht verneinte eine Vertragsaufhebung und bejahte eine Vereitelung der Reise. Es sprach jedem Kläger eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB zu und wies die Klage nur im Übrigen ab.
Ausgang: Klage auf Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereitelung einer Pauschalreise durch den Reiseveranstalter kann einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB begründen, der über die bloße Reisepreisrückzahlung hinausgeht.
Ein Angebot zur einverständlichen Aufhebung eines Reisevertrags bedarf einer eindeutigen Annahmeerklärung; die bloße Mitteilung einer Kontoverbindung zur Rückzahlung des Reisepreises enthält regelmäßig keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche.
Der Erklärungswert eines Schreibens ist nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs auszulegen; inhaltsleere Hinweise auf „kostenlose Stornierung“ rechtfertigen ohne klare Verzichts- oder Abgeltungsabrede keine Annahme eines Aufhebungsvertrags.
Die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist eine wertende Einzelfallentscheidung und kann unter Berücksichtigung sowohl der Einkommensverhältnisse als auch des konkreten Reisepreises geschätzt werden.
Bei einer Familienreise kann die Bemessung der Entschädigung je Reisendem getrennt erfolgen; bei fehlendem Eigeneinkommen eines Kindes ist eine Schätzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern möglich.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2001
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger folgende Beträge zu zah-
len:
- an den Kläger zu 1. DM 4.276,24 nebst 4 % Zinsen seit dem
18.10.2000;
- an die Klägerin zu 2. DM 3.621,48 nebst 4 % Zinsen seit dem
11.10.2000;
- an den Kläger zu 3. DM 1.483,36 nebst 4 % Zinsen seit dem
17.10.2000.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar für den Kläger zu 1. ge-
gen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.800,--, für die Klägerin zu
2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.100,-- und für den
Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500,--.
Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger haben mit zunächst getrennten, sodann durch Beschluss vom
14.02.2001 verbundenen Klagen Schadensersatz gegen die beklagte Reise-
veranstalterin geltend gemacht wegen der - ausweislich der Buchungsbestäti-
gung der Beklagten - am 09.12.1999 gebuchten Pauschalreise aller Kläger
nach X für die Zeit vom 15. bis zum 29.04.2000. Es handelte sich um
eine "Kombinationsreise" nach X bzw. X unter Einschluss einer
Xkreuzfahrt zum Gesamtreisepreis von DM 8.286,00 (ohne Flugzuschläge,
Sicherheits-, Visa- und Versicherungsgebühren). Den Gesamtpreis von
DM 8.593,50 zahlte der Kläger zu 1. nach Vertragsschluss.
Nachdem bis zum 09.04.2000 noch keine Reiseunterlagen eingegangen wa-
ren, forderte der Kläger zu 1. diese an. Die Beklagte reagierte mit Schreiben
vom 12.04.2000 (Bl. 8 GA.) unter Hinweis auf "kostenloses Storno". Der Klä-
ger zu 1. faxte zurück durch handschriftlichen Zusatz "Gutschrift bitte an ..."
(es folgt die Kontoverbindung).
Alle drei Kläger machen mit ihren vorliegenden Klagen Schadensersatz gel-
tend und zwar über den - verspätet zurückgezahlten - Reisepreis hinaus.
Sie tragen vor:
Nachdem bis Ende April 2000 keine Zahlung der Beklagten an den Kläger zu
1. erfolgt sei, habe dieser die Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert, er
habe sich über die mangelhafte Reisekoordination der Beklagten beschwert,
insbesondere über ein ihm unzumutbar erscheinendes Alternativangebot über
eine Abreise von X ohne Erstattung der Mehrkosten. Der
Kläger habe bereits in diesem Schreiben vom 01.05.2000 darauf hingewie-
sen, dass der Jahresurlaub der Familie durch die Hinhaltetaktik der Beklagten
zunichte gemacht worden sei und er habe - über die Rückzahlung des Reise-
preises hinaus angemessenen Schadensersatz von der Beklagten verlangt.
Die Familie habe nämlich den Jahresurlaub anders als geplant zu Hause
verbringen müssen. Die Urlaubszeit sei vertan gewesen.
Der Kläger zu 1. begehrt Schadensersatz unter Bezugnahme auf seinen Jah-
resverdienst in Höhe von DM 220.000,-- unter Bezugnahme auf eine Kopie
der Lohnsteuerkarte. Er meint, der Resterholgungswert sei mit 50 % anzuset-
zen. Er hält im Ergebnis eine Schadensersatzforderung von 5.000,-- DM für
angemessen.
Die Klägerin zu 2. - die nicht mitverdienende Ehefrau - hält in ihrem Fall eine
Schadensersatzforderung von 4.000,-- DM für sachgerecht.
Der Kläger zu 3. fordert DM 2.000,--.
Sämtliche Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen an sie ein angemessenen Scha-
densersatz in einer durch das Gericht zu bestimmenden Hö-
he, jedoch nicht unter DM 5.000,-- für den Kläger zu 1., unter
DM 4.000,-- für die Klägerin zu 2. sowie unter DM 2.000,-- für
den Kläger zu 3. nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängig-
keit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
und trägt vor, der Kläger zu 1. sei seinerzeit mit einer einverständlichen Be-
endigung des Reisevertrages der Parteien einverstanden gewesen. Das habe
er auf das Angebot der Beklagten zur "kostenlosen Stornierung" durch den
schriftlichen Hinweis "Gutschrift bitte an Kreissparkasse ... auf meinen Na-
men" per Telefaxrücksendung erklärt. Nach einverständlicher Vertragsaufhe-
bung der Parteien bestünden keine Ansprüche der Kläger mehr, sodass auch
kein Schadensersatz in Betracht komme.
Der Kläger zu 1. habe auch nicht im Sinne von § 651 e BGB eine Kündigung
erklärt, zumal auch keine Fristsetzung zur Leistungserfüllung der Beklagten
gesetzt worden sei.
Die Beklagte hätte, falls der Kläger auf der Reise ab X nach X bestanden hätte, diese auch ermöglicht.
Es werde bestritten, dass die Kläger die Urlaubszeit zu Hause hätten verbrin-
gen müssen.
Die Berechnung der Schadensersatzbeträge sei unzutreffend.
Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
sei nicht gewahrt, denn ein Klägerschreiben vom 01.05.2000 sei - auch wenn
eine Kopie des Rückscheins der Einschreibesendung von den Klägern vor-
gelegt werde - bei der Beklagten nicht eingegangen, vielmehr erst das
Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30.05.2000.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen weiterer Einzel-
heiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind im Wesentlichen begründet.
Die Beklagte ist den Klägern Schadensersatz verpflichtet gemäß § 651 f Abs.
2 BGB.
Sie hat nämlich die von den Klägern bei ihr gebuchte Pauschalreise vereitelt.
Der Einwand der Beklagten, es habe einen Aufhebungsvertrag der Parteien
gegeben, greift nicht durch. Die Beklagte hat schlicht die Reiseleistung nicht
erbringen können oder wollen.
Soweit die Beklagte auf ihr Faxschreiben mit Hinweis auf eine "kostenfreie
Stornierung" abhebt, mag es vertretbar sein, hierin das Angebot zum Ab-
schluss eines Aufhebungsvertrages zu sehen. Allerdings ist die - im Gesamt-
zusammenhang erstaunliche, ohne weitere Erklärung oder gar Entschuldi-
gung erfolgte - "Stornorechnung" der Beklagten vom 12.04.2000 so inhalts-
leer, dass durchaus Bedenken bestehen, sie als Angebot zum Vertragsab-
schluss - zu welchem denn? - aufzufassen.
Das soll jedoch dahinstehen, denn jedenfalls ist keine Annahme dieses Ver-
tragsangebotes durch die Beklagte dargetan. Das selbstverständliche Akzep-
tieren der Rückzahlung des Reisepreises durch den Kläger zu 1. und durch
die Angabe seiner Kontoverbindung hat keinen weitergehenden Erklärungs-
wert und ermöglicht keine weitergehende Auslagung im Sinne der §§ 133,
157 BGB über den Umstand hinaus, dass er Kläger zu 1. mit einer Rück-
überweisung des vergeblich geleisteten Reisepreises auf sein Konto einver-
standen war. Ein irgendwie gearteter vertraglicher Bindungswille des Klägers
zu 1. ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Es handelt sich um reines
Wunschdenken der Beklagten, wenn sie dies in das Rückfax des Klägers hin-
eininterpretiert. Hätte die Beklagte eine darüber hinausgehende Vereinbarung
dem Kläger anbieten wollen, hätte sie das ausdrücklich und redlicherweise
unter Hinweis auf einen gewünschten Verzicht der Kläger auf weitere Ansprü-
che erklären müssen. Das ist nicht erfolgt.
Der Hinweis der Beklagten auf eine fehlende Kündigung des Klägers ist un-
verständlich. Eine solche ist - auch nach dem vorbringen der Beklagten selbst
- nicht erfolgt, war schließlich und offenkundig auch nicht im Interesse des
Klägers, der nichts anderes als die Durchführung der gebuchten Reise wollte.
Da es folglich nicht um eine Kündigung des Reisevertrages im vorliegenden
Fall geht, sind sämtliche Spekulationen der Beklagten über eine Wirksamkeit
oder Unwirksamkeit einer solchen Kündigung hier unerheblich.
Auch der weitere Hinweis der Beklagten, die Reise hätte ermöglicht werden
können, ist substanzlos und widersprüchlich. Dieser Hinweis wird zusammen-
hanglos mit der Klageerwiderung gegeben, ohne dass die Beklagte auch nur
im geringsten darauf eingeht, wieso sie die Reise dann storniert hat, warum
sie keine Unterlagen den Klägern übersandt hat und wann und wie sie die
tatsächliche Durchführung der gebuchten Reise dem Kläger gegenüber an-
geboten hat. Dieser Vortrag ist insgesamt unerheblich.
Die Kläger haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Schaden
erlitten, in dem sie aufgrund der äußerst kurzfristigen Absage der Beklagten
den Urlaub haben zu Hause verbringen müssen. Das steht nach dem Ergeb-
nis der Beweisaufnahme fest. Das hat der Zeuge X bestätigt.
Die Reisezeit war auch vertan, die eigentlichen Urlaubsaktivitäten der Kläger,
die auch nur entfernt einem Auslandsaufenthalt im Mittelmeerraum hätten
entsprechen können, waren nicht möglich. Das alles kann der Aussage des
Zeugen entnommen werden. Das Gericht folgt ihr, obwohl der Zeuge als
Sohn bzw. Bruder beteiligt sein mag, weil dies den Lebenserfahrungen ent-
spricht. Die Beklagte hat auch hierzu nichts konkret eingewendet.
Der Schaden der Kläger wird nicht schon durch die Reisepreisrückzahlung
ausgeglichen, sondern erfordert gemäß § 651 f Abs. 2 BGB eine weitere
Kompensation des eigentlichen immaterellen Schadens, der wertend jeweils
für jeden Kläger individuell zu ermitteln ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 60. Auf-
lage, Rd. 5 zu § 651 f mit weiteren Hinweisen). Entsprechend hiesiger
Spruchpraxis ist dabei von einer "Mischkalkulation" auszugehen, d. h. die
Entschädigung ist zu bestimmen einerseits unter Bezugnahme auf die kon-
kreten Einkommensverhältnisse, wobei die Anteile des jeweiligen Familien-
mitglieds im Falle einer "Alleinverdienerfamilie" gesondert anzusetzen sind,
andererseits unter Berücksichtigung des konkreten Reisepreises, der
schließlich den konkreten Urlaubswert für einen Reisenden materiell doku-
mentiert.
Hierfür ist das - unsubstantiiert bestrittene - Einkommen des Klägers zu 1.,
wie mit vorgelegter Lohnsteuerkarte bestätigt, in Höhe von 220.000,-- DM
zugrunde zu legen und zwar unter Anrechnungsfaktoren zu 4/7 hinsichtlich
des Klägers zu 1., zu 3/7 hinsichtlich der Klägerin zu 2. Für den Kläger zu 3.,
als Schüler ohne eigenen Verdienst, ist eine zusätzliche Schätzung maßgeb-
lich, wobei der Ansatz zu 1/7 sachgerecht ist, denn dieser partizipiert als
Kind von dem Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Eltern.
Aus den mitgeteilten Einkommensverhältnissen errechnet sich ein Monats-
bruttoverdienst des Klägers zu 1. in Höhe von DM 9.166,67. Der Reisepreis
(ohne Zuschläge) beträgt DM 8.286,00. Hinsichtlich dieses Reisepreises er-
scheint er eine Aufteilung zu je 40 % entfallend auf die Kläger zu 1. und zu 2.
sinnvoll und angemessen, für den Kläger zu 3. verbleibt dann ein Anteil von
20 % des Reisepreises für die vorzunehmende Schadensberechnung.
Das ergibt im Einzelnen folgende Berechnung:
Der Einkommensansatz in Höhe von DM 9.166,67 ist - entsprechend der ge-
wählten Reisezeit der Kläger - auf einen halben Monat zu beziehen. Für den
Kläger zu 1. ergibt sich hiervon ein Anteil von 4/7, mithin DM 5.238,06, zu ad-
dieren ist der Betrag von DM 3.314,14 als Anteil von 40 % am Reisepreis. Die
Summe in Höhe von DM 8.552,48 ist zur Errechnung des Mittelwertes zu hal-
bieren und ergibt den im Tenor ausgeworfenen Schadensbetrag in Höhe von
DM 4.276,24.
Für die Klägerin zu 2. ergibt eine entsprechende Berechnung:
Die Beträge von DM 3.928,56 und DM 3.314,14 sind zu addieren und durch 2
zu teilen, sodass der entsprechende Mittelwert DM 3.621,48 beträgt.
Die Berechnung hinsichtlich des Klägers zu 3. legt die Beträge von DM
1.309,52 und 1.657,20 zugrunde. Der Mittelwert ergibt insoweit DM 1.483,36.
Soweit die Klageanträge hierüber hinausgehende Beträge beinhalten, war die
weitergehende Klage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Zuvielforderung der Kläger war verhältnismäßig geringfügig und hat keine
weiteren Kosten verursacht, sie war zudem von der Ausübung des richterli-
chen Ermessens abhängig. Im Ergebnis hat die Beklagte sämtliche Kosten
des Rechtsstreits zu tragen.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: Bis zu DM 14.000,--