Rückzahlung von Einzügen mangels Vertragsabschlusses (§ 812 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von 1.560 € nach Abbuchungen per Einzugsermächtigung. Das AG Düsseldorf stellt fest, dass kein wirksamer Vertragsschluss zwischen den Parteien vorgelegen hat und die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Die Beklagte zu 1) ist zur Rückzahlung nebst Verzugszinsen verurteilt; die Klage gegen Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte 1 zur Rückzahlung von 1.560 € nebst Zinsen verurteilt; Klage im Übrigen und gegen Beklagten 2 abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch Leistung eines anderen ohne Rechtsgrund etwas erlangt, ist zur Herausgabe nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verpflichtet.
Die bloße Erteilung einer Einzugsermächtigung und die Hinnahme von Abbuchungen begründen grundsätzlich keinen Erklärungswert für den Abschluss eines zuvor übersandten Vertrags; einem reinen Realakt kommt regelmäßig keine Willenserklärung zu.
Schweigen oder das Unterlassen des Widerrufs einer Einzugsermächtigung begründet keinen Vertragsschluss; zusätzliche Umstände müssen einen erkennbaren Rechtsbindungswillen belegen.
Eine gesamtschuldnerische Haftung eines Vorstandes neben der Gesellschaft setzt einen eigenständigen, kausal zum Vermögensschaden des Anspruchstellers führenden Fehlbeitrag des Vorstands voraus.
Verzugszinsen können ab dem Tag nach Ablauf einer gesetzten Rückzahlungsfrist geltend gemacht werden (§§ 280, 286, 288 BGB).
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.560,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung eines für die Erlangung einer Option auf Aktien gezahlten Betrags.
Im Januar 2014 wurde der Kläger von einem Mitarbeiter eines von der Beklagten zu 1) beauftragten Dienstleistungsunternehmens angerufen, der den Kläger über eine Investitionsmöglichkeit bei der Beklagten zu 1) informierte.
Im Folgenden wurden dem Kläger unter dem 22.01.2014 Vertragsunterlagen einschließlich eines Formulars über die Erteilung einer Einzugsermächtigung per Einwurfeinschreiben zugesandt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageerwiderung (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen. Eine Unterschrift unter das Vertragsdokument leistete der Kläger in der Folgezeigt nicht.
Unter dem 22.04.2014 (Anlage K 1) übersandte die Beklagte zu 1) dem Kläger eine „Letzte Mahnung“, in der sie zu diesem Zeitpunkt vermeintlich rückständige Raten über je 65,00 € zzgl. Mahngebühren anmahnte. Daraufhin unterzeichnete der Kläger am 29.04.2014 eine Einzugsermächtigung, mit der er die Beklagte zu 1) zur Einziehung „fälliger Forderungen […] aus bzw. aufgrund von Verträgen“ mit dieser ermächtigte.
In der Folgezeit wurde von der Beklagten zu 1) insgesamt ein Betrag von 1.560,00 € von dem klägerischen Girokonto abgebucht.
Mit Verfügung vom 07.02.2014 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das öffentliche Angebot der Aktien der Beklagten zu 1), da diese keinen den Erfordernissen des Wertpapierprospektgesetzes genügenden Wertpapierprospekt veröffentlicht hat. Die Verfügung ist seit dem 08.07.2014 unanfechtbar.
Mit Schreiben vom 17.05.2015 (Anlage K 5) des W e.V. erklärte der Kläger den Widerruf bzw. die Anfechtung des Vertrags und begehrte die Rückzahlung der insgesamt geleisteten 1.560,00 € bis zum 31.05.2016.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der begehrte Rückzahlungsanspruch zu, insbesondere sei die Beratung/Aufklärung durch die Beklagte zu 1) unzureichend erfolgt. Hierfür hafte auch der Beklagte zu 2) als deren Vorstand.
Er beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Betrag i.H.v. 1.560,00 € nebst 5 % Zinsen seit dem 31.05.2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass der Vertrag durch die von dem Kläger unterzeichnete Einzugsermächtigung wirksam zu Stande gekommen sei. Gegen etwaige Pflichten habe weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) als deren Vorstand verstoßen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.560,00 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
Danach hat derjenige, der etwas durch Leistung eines anderen ohne Rechtsgrund erlangt hat, das Erlangte herauszugeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hinsichtlich der Beklagten zu 1) vor.
Die Beklagte zu 1) hat infolge der erteilten Einzugsermächtigung insgesamt einen Betrag von 1.560,00 € von dem Kläger erlangt, ist insoweit mithin durch Leistung des Klägers bereichert.
Dem lag keinerlei Rechtsgrund zu Grunde, denn es fehlt an einem Vertragsschluss zwischen den Parteien.
Eine Unterzeichnung der ihm übersandten Vertragsdokumente nahm dem Kläger unstreitig nicht vor, auch ist eine vorherige (ggf. mündliche) Annahme eines Vertragsangebots der Beklagten zu 1) nicht dargelegt worden.
Die Beklagte zu 1) beruft sich vielmehr einzig auf eine schlüssige Annahmeerklärung des Klägers, indem er ihr unter dem 29.04.2014 eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Hierin kann bei verständiger Würdigung des Verhaltens des Klägers aus Sicht des verobjektivierten Empfängerhorizonts (§§ 133, 157, 242 BGB) jedoch keine Willenserklärung dergestalt, dass der Kläger hiermit mit der Beklagten zu 1) eine Vertragsbeziehung auf Grundlage der ihm bereits übersandten Vertragsgrundlagen eingehen wollte, erblickt werden.
So kann dem reinen Realakt einer Zahlung allein grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden. Gleiches gilt, wenn wie hier der Kläger die Beklagte zu 1) lediglich dazu ermächtigt, Forderungen von seinem Girokonto einzuziehen. Allenfalls können hinzutretende Umstände auf einen hierin enthaltenen Rechtsbindungswillen schließen lassen. Hierfür könnte vorliegend sprechen, dass dem Kläger die streitgegenständlichen Vertragsunterlagen bereits zugegangen waren, er daher grundsätzlich wusste bzw. hätte wissen können, was etwaigen Forderungen der Beklagten zu 1) zu Grunde lag. Dagegen spricht vorliegend aber maßgeblich, dass der Kläger die Einzugsermächtigung unstreitig erst unter dem Eindruck der Mahnung vom 22.04.2014, mit der die Beklagte einen vermeintlichen, zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht bestehenden Zahlungsrückstand von drei Raten zu je 65,00 € zzgl. Mahnkosten letztmalig und unter Androhung gerichtlicher Schritte bei Nichtzahlung anmahnte, unterzeichnete. Dann kann aber aus Sicht eines objektiven Empfängers jedenfalls nicht mit der hinreichenden Sicherheit angenommen werden, dass der Kläger mittels der Erteilung der Einzugsermächtigung nunmehr einen – nach damaliger Vorstellung der Beklagten zu 1) offenbar bereits bestehenden – Vertrag abschließen wollte. Naheliegend ist vielmehr, dass er in Reaktion auf die Mahnung einzig auf eine mutmaßlich bestehende Schuld bzw. zur Verhinderung einer Rechtsstreitigkeit leisten, nicht dagegen eine (weitergehende) Erklärung abgeben wollte. Hierfür spricht im Übrigen auch der Wortlaut der Einzugsermächtigung, nach der der Kläger die Beklagte zu 1) lediglich dazu ermächtigt, „fällige Forderungen aus bzw. aufgrund von Verträgen“ mit der Beklagten zu 1) von seinem Girokonto einzuziehen. Auch dieser liegt insofern die Annahme eines bereits abgeschlossenen Vertrags zu Grunde.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger in der Folgezeit die (im Übrigen nach dem Wortlaut unwiderrufliche) Einzugsermächtigung nicht zurückzog bzw. die jeweiligen Abbuchungen beanstandungslos hinnahm. Denn einerseits kommt einem bloßen Schweigen regelmäßig kein Erklärungswert zu, andererseits kommt auch insoweit – wie vorstehend ausgeführt – allenfalls die Annahme des Klägers, aufgrund eines bereits abgeschlossenen Vertrages zur Zahlung verpflichtet zu sein, zum Ausdruck. Ein Erklärungswert dergestalt, nunmehr einen Vertrag erstmals abschließen zu wollen, lässt sich dem reinen Unterlassen des Widerrufs einer Einzugsermächtigung sowie der beanstandungslosen Hinnahme von Abbuchungen jedenfalls nicht entnehmen.
Dem Bereicherungsanspruch steht auch nicht die Vorschrift des § 814 BGB entgegen. Denn die Beklagte zu 1) hat eine positive Kenntnis des Klägers von seiner Nichtschuld im Zeitraum der jeweiligen Ratenzahlungen nicht vorgetragen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 01.06.2016 (§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB). Denn die Beklagte zu 1) befand sich nach Ablauf der mit Schreiben vom 17.05.2016 bis einschließlich dem 31.05.2016 gesetzten Rückzahlungsfrist in Zahlungsverzug, so dass sie sich (erst) ab dem Folgetag in Verzug befand (§ 187 BGB analog).
II.
Eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) besteht demgegenüber nicht, denn der Kläger kann von dem Beklagten zu 2) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung der begehrten 1.560,00 € mit Erfolg verlangen.
Insoweit kann dahinstehen, ob dem Beklagten zu 2) ein Fehlverhalten im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit für die Beklagte zu 1) vorzuwerfen ist.
Denn ein solches unterstellt fehlt es jedenfalls an einem kausal hieraus bei dem Kläger eingetretenen Schaden. Unabhängig davon, dass es bereits an einem Schadenseintritt fehlt, da dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) nach dem Vorstehenden ein wertgleicher Rückzahlungsanspruch zusteht, ohne dass eine fehlende Liquidität der Beklagten zu 1) ersichtlich wäre, war ursächlich für die Erteilung der Einzugsermächtigung und mithin die hierauf vorgenommenen Abbuchungen vorliegend lediglich das vorausgegangene Mahnschreiben der Beklagten zu 1). Einen ggf. mittelbar auf etwaigen Fehlhandlungen des Beklagten zu 2) beruhenden Vertragsschluss (nebst hieraus folgenden Zahlungen) gab es nach dem Vorstehenden dagegen gerade nicht, zumal der Kläger die Vertragsdokumente unstreitig nicht unterzeichnete. Dass aber der Beklagte zu 2) etwa den Versand von Mahnschreiben an Nichtvertragskunden veranlasste bzw. ihm dies zumindest bekannt war, ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 1.560,00 € festgesetzt.