Klage auf Zahlung für Heizöllieferung: Beklagte als Vertragspartner verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Zahlung für eine am 04.05.2009 gelieferte Heizöllieferung; streitig war, ob die Beklagte Vertragspartnerin oder nur Vertreterin der genannten Eigentümerin sei. Das Gericht erkennt, dass die Beklagte durch das eindeutige Bestellfax und die Bestätigung der Klägerin Vertragspartnerin geworden ist. Mangels Widerspruch und wegen Teilzahlung sowie Zahlungsverzug wird die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen und Kosten verurteilt.
Ausgang: Klage des Lieferanten auf Zahlung wegen Heizöllieferung vollständig stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von Hauptforderung, Zinsen und Kosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf eine Lieferung gerichtete, eigenständig formulierte Willenserklärung begründet das Vertragsverhältnis mit dem Erklärungsträger, wenn keine erkennbare Fremdbezogenheit vorliegt.
Die Bestätigung des Lieferanten an den erklärenden Adressaten, die die Bestellung und den Preis nennt, begründet bzw. konkretisiert die Vertragspflicht des Bestellers, sofern keine rechtzeitigen Einwendungen erfolgen.
Nimmt der Gläubiger eine geleistete Teilzahlung vor und der Schuldner erhebt gegen die konkrete Verrechnung keine Einwendungen, ist die vorgenommene Verrechnung wirksam.
Kommt der Schuldner nach Mahnung in Zahlungsverzug, haftet er für den Verzögerungsschaden nach § 286 BGB; daraus können Ersatzansprüche einschließlich auf Zinsen und durch den Verzug veranlasste Kosten entstehen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 709 S.1 ZPO angeordnet werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2010
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.859,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck-bar.
Tatbestand
Aufgrund des Telefaxes vom 04.05.2009 lieferte die Klägerin an die genannte Adresse 4000 Liter Heizöl und berechnete der Beklagten diese Leistung unter dem 15.06.2009 mit 2.089,61 EUR.
Nachdem die Beklagte trotz mehrfacher vorgerichtlicher – auch anwaltlicher – Zahlungsaufforderung und Mahnung keine Zahlung vornahm und auch eine Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien – auf Anregung der Beklagten – nicht zustande kam, macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Hauptforderung in Höhe von 2.089,64 EUR zzgl. der im Verzug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Anwaltsbeauftragung in Höhe von 229,30 EUR und zzgl. Verzugszinsen bis zum 23.09.2009 in Höhe von 40,88 EUR – abzgl. einer von der Beklagten geleisteten Teilzahlung in Höhe von 500,00 EUR, von der Klägerin verrechnet zunächst auf die Kosten und die Zinsen - geltend.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei ihr Vertragspartner und damit zahlungsverpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
und trägt vor, nicht sie sei der Vertragspartner der Klägerin bei der Bestellung des Heizöls geworden, vielmehr die Eigentümerin der Liegenschaft, die Fa. X GmbH. Dies sei auch – insoweit unstreitig – durch eine entsprechende Angabe der Rechnungsanschrift bei der Bestellung klargestellt worden. Sie – die Beklagte – habe offenkundig im Namen und mit Vollmacht der Eigentümerin gehandelt. Sie sei der Klägerin nicht vertraglich verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge begründet.
Aufgrund ihrer Bestellung vom 04.05.2009 ist die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Die Ausführungen im Telefax sind eindeutig, und zwar obwohl dort die Angabe einer Rechnungsanschrift mit Bezug auf die Fa. X GmbH, allerdings auch mit dem Zusatz "c/o XXX GmbH", gemacht worden ist. Eine für ein Vertreterhandeln erforderliche, erkennbare "Fremdbezogenheit" der Willenserklärung wird keinesfalls deutlich, im Gegenteil: Die Beklagte hat in dem Telefax eine eigene Willenserklärung abgegeben und ausdrücklich erklärt, "wir" bestellen 4000 Liter Heizöl und ferner darum gebeten, die Rechnung "uns zum Ausgleich zukommen zu lassen". Darüber hinaus ist eine Konkretisierung dann durch das Bestätigungstelefax der Klägerin vom 04.06.2009 erfolgt, in der ausdrücklich – und nur – der Beklagten die Bestellung bestätigt worden und der konkrete Preis für das Heizöl genannt worden ist. All dem hat die Beklagte nicht widersprochen, im Gegenteil Zahlungsaufforderungen und Mahnungen unbeachtet gelassen und schließlich sogar nicht nur im eigenen Namen eine Ratenzahlungsbitte geäußert, sondern auch eine – unbestritten eigene – Abschlagszahlung von 500,00 EUR vorgenommen.
An der Stellung der Beklagten als Vertragspartei besteht nach alledem kein Zweifel. Die allein verbleibende Zweifelhaftigkeit dahin, warum dann nicht die Fa. X einen Rechnungsausgleich vorgenommen hat, kann hier dahinstehen.
Die Beklagte war demnach antragsgemäß zu verurteilen im Hinblick auf den Antrag zu 1. Der konkreten Verrechnung der geleisteten Teilzahlung durch die Klägerin hat die Beklagte nicht widersprochen, so dass von der Begründetheit der berechneten Hauptforderung und ebenfalls des geltend gemachten Zinsanspruchs – der ebenfalls unbestritten geblieben ist – auszugehen ist.
Dem Klageantrag zu Ziff. 2. war ebenfalls zu folgen. Die Beklagte hat auch insoweit keinen Widerspruch erhoben. Das Gericht geht insoweit von einem entsprechenden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus, für den die Beklagte ebenfalls gemäß § 286 BGB haftet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.