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Amtsgericht Düsseldorf·35 C 11722/08·09.12.2008

Insolvenzanfechtung: Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen sind anfechtbar

ZivilrechtInsolvenzrechtSozialversicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Insolvenzverwalter) verlangt Rückgewähr von Arbeitnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen, die die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren erhalten hatte. Streitpunkt ist, ob § 28e Abs.1 Satz2 SGB IV die Anfechtung nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO ausschließt. Das AG Düsseldorf gab der Klage statt und entschied, dass § 28e SGB IV die Insolvenzanfechtung nicht ausschließt; maßgeblich sei die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Insolvenzmasse.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der Arbeitnehmeranteile nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Leistung, die der Dritte innerhalb der Monatsfrist vom Schuldner erhält, ist nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Insolvenzmasse zum Nachteil der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.

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Die Norm des § 28e Abs.1 Satz2 SGB IV enthält keine hinreichende gesetzgeberische Klarstellung, die die Anfechtung der Abführung von Arbeitnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich ausschließt.

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Bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit von abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen ist eine wirtschaftliche Betrachtung der Wirkung auf die Insolvenzmasse maßgebend; sozialpolitische Erwägungen begründen keinen rechtlichen Ausschluss der Anfechtung.

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Die rechtliche oder wirtschaftliche Zuordnung der Arbeitnehmeranteile zum Arbeitnehmervermögen enthebt den Empfänger der Zahlung nicht von Rückgewähransprüchen im Rahmen der Insolvenzanfechtung, solange der Arbeitgeber als Schuldner verbleibt.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

auf der Grundlage der bis zum 19.11.08 eingereichten Schriftsätze der Parteien

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.022,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.08 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger – gemäß Beschluss vom 22.04.08 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma XXX GmbH – macht Rückgewähr der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbetrag nach Insolvenzanfechtung geltend.

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Die Beklagte hatte im Rahmen der Zwangsvollstreckung am 06.12.07 eine Zahlung in Höhe von 2.149,51 Euro erhalten. Der Eröffnungsantrag der Schuldnerin war am 27.12.07 bei Gericht eingegangen.

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Aufgrund der Anfechtung des Klägers hat die Beklagte die Arbeitgeberanteile in Höhe von 1.127,24 Euro erstattet, über die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der in unstreitiger Höhe von 1.022,27 Euro bestehenden Arbeitnehmeranteile streiten vorliegend die Parteien.

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Der Kläger hält auch diesen Zahlungsanteil für anfechtbar gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Daran habe auch die Neuregelung in § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nichts geändert.

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Der Kläger beantragt,

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- wie erkannt -.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Die Beklagte meint, der Gesetzgeber habe durch § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV klargestellt, dass – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – der Beitragsanteil des Arbeitnehmers rechtlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Arbeitnehmers zuzuordnen sei und damit die Abführung des Beitragsanteils durch den Arbeitgeber keine anfechtbare Rechtshandlung darstelle.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, denn dem Kläger steht ein Anfechtungsrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu.

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Die Voraussetzungen, soweit die Beklagte eine geschuldete Leistung innerhalb der Monatsfrist gemäß der genannten Vorschrift erhalten hat, sind unstreitig. Die Parteien streiten nur über die Rechtsfrage, ob durch die Neuregelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Anfechtung ausgeschlossen ist.

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Das ist nicht der Fall. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung seien dem Arbeitnehmervermögen zuzuordnen und damit sei eine Beitragsabführung durch den Arbeitgeber nicht anfechtbar. Das mag Ziel der gesetzgeberischen Neuregelung gewesen sein, auch im Übrigen mögen die Erwägungen der Beklagten rechtspolitisch bedenkenswert sein. Eine von ihr behauptete Klarstellung im Sinne des Ergebnisses einer Unanfechtbarkeit ist jedoch nicht erfolgt.

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Die Rechtslage ist im Schrifttum ausführlich diskutiert worden; das Gericht kann darauf Bezug nehmen. In den Darlegungen von Leithaus und Krings (NZI 2008, S. 393 f.) ist ausführlich dargelegt worden, dass es sich insoweit um einen misslungenen Versuch des Gesetzgebers gehandelt hat, die Sozialversicherungsträger im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers zu privilegieren. Im Ergebnis entsprechen dem auch die Darlegungen von Breuer (ZinsO 2008, 169 f.) und von der Heydt (ZinsO 2008, 178 f.). Danach ist im Ergebnis § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht geeignet, die Insolvenzanfechtung auszuschließen. Bereits dem Beschluss des BGH vom 27.03.08 (NJW 2008, 1535) sind insoweit grundsätzliche Zweifel zu entnehmen. Dem folgt das erkennende Gericht. Das Insolvenzanfechtungsrecht stellt grundsätzlich und allgemein darauf ab, ob eine Rechtshandlung zu Lasten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtung die Masse beeinträchtigt. Das ist auch hinsichtlich der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge der Fall. Alles andere wäre eine sozialpolitische, keine wirtschaftliche Betrachtung. Insbesondere verbleibt entgegen der Ansicht der Beklagten der Arbeitgeber der Schuldner, vgl. § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Im Übrigen kann auch auf die ausführlichen und überzeugenden Erörterungen in den Urteilen des AG Kiel (119 C 432/08) und AG Potsdam vom 28.10.08 (29 C 222/08) – beide Entscheidungen sind den Parteien bekannt – Bezug genommen werden.

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Entgegen der Kritik der Beklagten verletzen diese Entscheidungen auch nicht Verfassungsrecht. Solange der Gesetzgeber keine Regelung trifft, die den Namen einer Klarstellung wirklich verdient, entspricht es der Gesetzesbindung des Richters, das gegebene Insolvenzrecht anzuwenden.

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Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO unter Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO stattzugeben.