Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·35 C 10434/09·15.12.2009

Versicherer-Regress nach vorsätzlicher Unfallflucht (§ 28 VVG)

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Haftpflichtversicherer) verlangt von dem Beklagten Erstattung von 1.308,93 €, die sie an einen Unfallgegner gezahlt hatte, nachdem der Beklagte beim Einparken weggefahren war. Zentral ist die Frage, ob das unerlaubte Entfernen vom Unfallort den Versicherer leistungsfrei nach § 28 VVG n.F. setzt. Das Gericht gab der Klage statt und begründete dies damit, dass vorsätzliche Unfallflucht die Feststellungs- und Duldungspflichten verletzt und eine nachträgliche Identitätsfeststellung die Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung nicht ausschließt.

Ausgang: Klage des Versicherers auf Erstattung der regulierten Aufwendungen wegen vorsätzlicher Unfallflucht des Beklagten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die nach § 28 Abs. 2 VVG n.F. grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

2

Die nachträgliche Feststellung der Identität oder des Unfallhergangs beseitigt nicht die Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung; das Verlassen der Unfallstelle verhindert die für die Leistungsprüfung erforderlichen Feststellungen und ist deshalb ursächlich.

3

Hat der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit erlangt und reguliert er einen Schaden, kann er die hierfür entstandenen Aufwendungen im Wege des Rückgriffs/Rechtsgeschäfts gegen den Versicherungsnehmer erstattet verlangen.

4

Die Voraussetzung der Arglist nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG ist nur dann von Bedeutung, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich ist; bei zwangsläufig vorsätzlicher Unfallflucht ist eine gesonderte Feststellung von Arglist regelmäßig entbehrlich.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG§ 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F.§ 142 StGB§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 286 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.308,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte verursachte am 15.4.2008 in X auf der Xstraße beim Einparken mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw Ford X

3

-amtliches Kennzeichen X-XX XXXX- einen Unfallschaden am daneben geparkten Pkw VW X -amtliches Kennzeichen X-XX XXX- des Zeugen K.

4

Der Beklagte besichtigte den Schaden vor Ort und fuhr danach vom Unfallort weg.

5

Die Klägerin regulierte den Schaden des Unfallgegners in Höhe von 1.094,02 € Reparaturkosten netto, sie zahlte weitere 25,00 € Auslagenpauschale und erstattete 155,30 € den Anwälten des Unfallgegners sowie weitere 34,61 € für die Erstellung eines Aktenauszuges.

6

Den Gesamtaufwand von 1.308,93 € macht die Klägerin im Wege des Regresses gegenüber dem Beklagten mit der vorliegenden Klage geltend. Sie trägt vor, der Beklagte habe durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Aufklärungspflicht verletzt und dadurch gegen die versicherungsvertragliche Obliegenheit verstoßen, so dass Leistungsfreiheit eingetreten sei. Der Beklagte habe die Aufwendungen der Klägerin zu erstatten.

7

Sie beantragt,

8

wie erkannt.

9

Der Beklagte beantragt

10

Klageabweisung

11

und trägt vor, sein Entfernen von der Unfallstelle sei ohne nachteilige Folgen für Feststellung und Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gewesen und insbesondere auch keineswegs arglistig erfolgt. Wegen des geringen Schadens habe er erwartet, dass nicht einmal ein Schadensersatzanspruch ihm gegenüber geltend gemacht werden würde.

12

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist begründet.

15

Die Klägerin kann von dem Beklagten aufgrund des Versicherungsverhältnisses Erstattung ihrer Aufwendungen -die in der Höhe unstreitig sind- verlangen, denn die Klägerin ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG (neue Fassung) leistungsfrei geworden. Der Beklagte stellt grundsätzlich nicht einmal ein vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Abrede. Für den Fall des vorsätzlichen Obliegenheitsverstoßes -wie hier- hat der Gesetzgeber grundsätzlich die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers als Rechtsfolge angeordnet.

16

Eine abweichende Regelung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. kommt nicht in Betracht. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, seine Unfallflucht sei nicht ursächlich gewesen und habe keine nachteiligen Konsequenzen für die Aufklärung des Sachverhaltes erbracht. Bis zur restlosen Klärung des Sachverhalts besteht nämlich grundsätzlich eine Wartepflicht des Unfallbeteiligten, der im Straßenverkehr einen Schaden verursacht hat. Allein das Verlassen der Unfallstelle selbst verhindert eine unmittelbare Feststellung der Identität eines Unfallbeteiligten. Nach allgemeiner Ansicht besteht jedoch insoweit "Feststellungsduldungspflicht", auch und insbesondere im Rahmen des § 142 StGB (vgl. aus der neueren Rechtsprechung etwa Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.1.2009 -5 O 424/08-, mit weiteren Nachweisen unter Randziffer 45). Die nachträgliche Feststellung der Identität des Unfallbeteiligten lässt -entgegen der Rechtsmeinung des Beklagten- eben nicht den Schluss auf fehlende Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers zu, eben weil nicht sofort vor Ort alle erforderliche Feststellungen getroffen werden können, die gerade diese Leistungspflicht begründen.

17

Der Beklagte verkennt weiter, dass es nicht auf eine zusätzliche Feststellung einer Arglist im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 dieser Vorschrift ankommt. Nach dem Aufbau des Gesetzes stellt sich die Arglistfrage erst, wenn und soweit die Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich ist. Denn Satz 2 der Vorschrift in Absatz 3 bezieht sich ausdrücklich auf Satz 1 dieser Vorschrift. Bei zwangsläufig vorsätzlicher Unfallflucht besteht grundsätzlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Duldung der maßgeblichen Feststellungen zum Schadensvorgang und zu den Beteiligten, es soll gerade – möglichst - keine weiteren Ermittlungsnotwendigkeiten geben, vielmehr sollen Feststellungen vor Ort erfolgen.

18

Abgesehen davon ist ohnehin nicht erklärbar, warum der Beklagte tatsächlich weggefahren ist, wenn er doch erwartet haben will, wegen des von ihm als geringfügig eingestuften Schadens werde nicht einmal ein Schadensersatzanspruch ihm gegenüber erhoben. Tatsächlich ist der Schaden in Höhe von Schadensbeseitigungskosten zu -netto- 1.094,02 € auch keinesfalls geringfügig. Auf eine eventuelle subjektive Fehleinschätzung des Beklagten kommt es aber nach den obigen Darlegungen ohnehin nicht an.

19

Vielmehr war der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO unter Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 709 Satz 1 ZPO -einschließlich des umstritten gebliebenen und gemäß den §§ 286, 288 BGB begründeten Zinsforderung- stattzugeben.