Schadensersatz inkl. Anwaltskosten nach Verkehrsunfall zwischen zwei Kfz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; das Amtsgericht gab die Klage bis auf einen kleinen Zinsanteil teilweise statt. Es erkannte die Haftung der Beklagten nach §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 Nr.1 und 2 PflVG an und sprach notwendige Rechtsanwaltskosten zu. Das Gericht begründete die Notwendigkeit der Rechtsanwaltsbeauftragung mit der Komplexität von Zweifahrzeugunfällen und entschied zur Verzinsung nach § 286 Abs. 3, 288 BGB.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 555,60 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Haftungsfall aus einem Verkehrsunfall gehören zu den ersatzfähigen Schäden nach §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 Nr.1 und 2 PflVG auch notwendige und zweckmäßige Rechtsanwaltskosten.
Die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist zu bejahen, wenn der Geschädigte ex ante nicht sicher erkennen kann, dass die Haftung des Schädigers in Recht und Höhe unzweifelhaft ist.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen im fließenden Verkehr sind regelmäßig nicht als einfach gelagerte Fälle anzusehen; die rechtliche Beurteilung kann erhebliche juristische Kenntnisse erfordern und damit die Anwaltsbeauftragung rechtfertigen.
Verzugszinsen aus einem Anspruch auf Schadensersatz beginnen nach den Regelungen des § 286 Abs. 3 i.V.m. § 288 BGB erst nach Ablauf der 30‑tägigen Zahlungsfrist, die mit Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu laufen beginnt.
Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 ZPO; das Gericht kann die Vollstreckbarkeit des Urteils vorläufig anordnen (vgl. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf – Abt. 34 –
auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2008
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.6.2007
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – bis auf einen kleinen Teil des Zinsanspruchs – begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Klageforderung gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 Nrn. 1 und 2 PflVG verlangen.
Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin gegenüber aus einem Verkehrsunfallgeschehen dem Grunde nach zu 100 % zum Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenersatzpflicht umfasst bei Verkehrsunfällen regelmäßig auch die – hier streitigen – Rechtsanwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Auflage, § 249, Rz. 39 m.w.N.). An dieser Erforderlichkeit kann es fehlen, wenn die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht (vgl. BGH, NJW 95, 446).
Bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen im fließenden Verkehr wie im vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne des vorzitierten BGH-Urteils. Dort ging es um die Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge an Autobahnanlagen (Leitplanken, Verkehrszeichen, etc.); das heißt, dass in diesem Fall weder Fragen der Betriebsgefahr noch die komplizierten Fragen, die mit der Schadensberechnung bei Verkehrsunfällen aufkommen können, überhaupt in Betracht kamen. Bei Verkehrsunfällen, an denen zwei Kraftfahrzeuge im fließenden Verkehr beteiligt sind, bedarf es erheblicher juristischer Kenntnisse, um zu beurteilen, ob die Gegenseite vollständig haftet oder eine Schadensquotelung in Betacht kommen könnte und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Zu einer solchen Prüfung ist auch eine Leasingfirma nicht per se in der Lage, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall der verständigen und erforderlichen Interessenwahrnehmung der Klägerin entsprach, bei der im Übrigen auch auf die Sicht "ex ante" abzustellen ist, das heißt, dass nicht eine komplikationslose Abwicklung des Schadensfalles im Nachhinein maßgeblich sein kann, sondern wie sich der Schadensfall vor Geltendmachung der Ansprüche darstellt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 3, 288 BGB; da durch das Schreiben vom 25.4.2007 die Anwaltskosten erstmalig in Rechnung und damit erst fällig gestellt wurden, konnte Verzug erst nach Ablauf der 30-Tages-Frist des § 286 Abs. 3 BGB eintreten. Insofern musste eine geringfügige Teilabweisung erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.