Klage gegen Rechtsschutzversicherer wegen Erschließungskosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Deckung durch seine Rechtsschutzversicherung für Anwaltskosten seiner Ehefrau aus einem Grundstückskauf. Strittig war, ob ein Risikoausschluss (§4 Abs.1 k ARB) greift, da Erschließungskosten Teil eines Festpreises zur Bauerrichtung seien. Das Amtsgericht verneint Versicherungsschutz, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit Planung/Errichtung besteht. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Kostendeckung gegen Rechtsschutzversicherer als unbegründet abgewiesen; Risikoausschluss gemäß § 4 Abs.1 k ARB greift.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Risikoausschluss in den ARB greift, wenn die geltend gemachten Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtiger baulicher Veränderung eines im Eigentum oder Erwerb befindlichen Grundstücks stehen.
Bei Festpreisvereinbarungen, die anteilige Grundstücks- und Baukosten sowie Erschließungskosten umfassen, sind Erschließungskosten regelmäßig als Teil der Bauleistung und damit sachlich mit Planung/Errichtung verbunden zu werten.
Eine Trennung zwischen Grundstückserwerb und der Planung/Errichtung des Bauvorhabens ist bei einer in den Festpreis einbezogenen Leistungsverpflichtung der Verkäuferin nicht vorzunehmen; dies rechtfertigt den Versicherungsausschluss.
Die Versicherung ist zur Kostendeckung nicht verpflichtet, wenn die versicherte Leistung wegen eines einschlägigen Risikoausschlusses nach den Vertragsbedingungen ausgeschlossen ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1990
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung von Versicherungsschutz.
Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nr. X rechtsschutzversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus Vertragsverhältnissen gemäß § 25 Abs. 3 ARB. Gemäß dieser Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die Ehefrau des Klägers, Frau X.
Mit Schreiben vom 26.01.1990 suchte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um die Gewährung kostendeckenden Rechtsschutzes für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag, den die Ehefrau des Klägers abgeschlossen hatte, nach.
Die Ehefrau des Klägers hatte mit notariellem Grundstückskaufvertrages des Notariats X vom 29.06.1987 - Urkundenrolle Nr. X wegen dessen Einzelheiten auf Bl. X d.A. Bezug genommen wird, das unbebaute Grundstück mit der Flurstück-Nr. X, eingetragen im Grundbuch von X, Bl. X, Ortsteil X, erworben. Die Verkäuferin des Grundstücks hatte sich verpflichtet, die in dem notariellen Grundstückskaufvertrag im einzelnen bezeichneten Gebäude auf dem Grundstück zu errichten.
In § 4 des notariellen Grundstückskaufvertrages findet sich folgende Regelung:
"Der Kaufpreis beträgt DM 238.500,- -.
Er ist ein Festpreis. In ihm sind insbesondere die anteiligen Grundstückskosten, die Baukosten sowie die Baunebenkosten, die Kosten für die Erstellung der Außenanlagen, soweit in der Baubeschreibung aufgeführt, die Kosten für den Erstanschluß für Wasser, Abwasserkanal und Strom und der Erschließungsaufwand im Sinne des Bundesbaugesetzes einschließlich Anliegerbeiträge sowie Hausanschlußkostenersatz nach KAG und Gemeindesatzung nach bisherigen Planungsstand enthalten.
Verkäufer versichert, daß die bisher angeforderten Anlieger- und Erschließungskosten von ihm bezahlt wurden. Künftige Erschließungskosten, welche sich aufgrund von Planänderungen oder Ergänzungen ergeben, trägt der Käufer nach Maßgabe der Teilungserklärung zu seinem Miteigentumsbruchteil."
Die Ehefrau des Klägers erhielt am 02.10.1989 von dem Bürgermeisteramt X zwei Erschließungs und Beitragsbescheide gemäß §§ 127 ff. Bundesbaugesetz über jeweils DM 2.646,41 und DM 833,11. Zwischen den Parteien des notariellen Grundstückskaufvertrages entstand danach Streit über die Frage, ob die Verkäuferin gemäß der Regelung des § 4 des notariellen Grundstückkaufvertrages verpflichtet sei, die geltend gemachten Erschließungsbeiträge zu bezahlen.
Die Streitigkeit wurde durch Vergleich vom 26.01.1990 beigelegt. Der Ehefrau des Klägers entstanden hierdurch anwaltliche Kosten in Höhe von DM 618,56. Von diesen Kosten zahlte gemäß der vergleichsweisen Regelung die Grundstücksverkäuferin 1/3 = DM 206,15, so daß zu Lasten der Ehefrau des Klägers ein Betrag in Höhe von DM 412,30 verblieb. Wegen dieser Kosten wurde die Beklagte mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28.02.1990 aus dem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag in Anspruch genommen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 07.02.1990 und 08.03.1990 die Kostendeckungszusage unter Berufung auf den Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 k ARB ab.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe für den vorliegenden Fall Versicherungsschutz zu gewähren; ein Tatbestand für einen Risikoausschluß sei nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 412,30 nebst 4 % Zinsen seit
16.03.1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Versicherungsschutz sei im vorliegenden Falle zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 k ARB versagt worden, wonach ein Risikoausschluß für die Interessenwahrnehmung dann gegeben sei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehe. Dies sei hier der Fall.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Gewährung für Versicherungsschutz im vorliegenden Fall nicht zu. Die Beklagte hat ihm diesen Versicherungsschutz zu Recht unter Berufung auf § 4 Abs. 1 k ARB versagt.
Die Ehefrau des Klägers hat nach dem Grundstückskaufvertrag an die Verkäuferin einen Festpreis entrichtet, in dem die anteiligen Grundstückskosten, die Baukosten, die Baunebenkosten, die Kosten für die Herstellung der Außenanlagen, die Kosten für den Erstanschluß für Wasser, Abwasserkanal und Strom und der Erschließungsaufwand im Sinne des Bundesbaugesetzes einschließlich Anliegerbeiträge sowie Hausanschlußkostenersatz nach KAG und Gemeindesatzung nach bisherigen Planungsstand enthalten waren. Lediglich Mehrkosten aufgrund künftiger Planungsänderungen oder Ergänzungen sollte die Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Erschließungskosten zu tragen haben. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung über die Zahlung der Erschließungskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit den Baukosten und Baunebenkosten also der Planung oder Errichtung eines Gebäude oder Gebäudeteiles steht. Die Erschließungskosten gehören zu der Leistung, die die Bauträgerin zu erbringen hat und sind preisgestaltend in den Festpreis eingeflossen. Eine Trennung zwischen Grundstückserwerb und Planung und Errichtung des Bauvorhabens kann in einem solchen Falle nicht vorgenommen werden, vielmehr besteht zwischen beiden ein innerer sachlicher also unmittelbarer Zusammenhang, so daß der allgemeine Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 k ARB gegeben ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.