Mobilfunkvertrag nach Wandlung des Handy-Kaufs: fristlose Kündigung wegen Einheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass weder Handy-Kauf noch Mobilfunk-Kartenvertrag fortbestehen; die Beklagte verlangte widerklagend Entgelte/Schadensersatz aus dem Kartenvertrag. Das Gericht hielt die Feststellung zum Kaufvertrag mangels Feststellungsinteresse für unzulässig, da der Kauf bereits rückabgewickelt war. Hinsichtlich des Kartenvertrags gab es der Klage statt: Nach Wandlung des (verbilligten) Handy-Kaufs war der Kartenvertrag als Dienstvertrag aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) fristlos kündbar, weil beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden. Die Widerklage scheiterte, weil nach wirksamer Kündigung keine Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche bestanden.
Ausgang: Feststellung zum Nichtbestehen des Mobilfunk-Kartenvertrags zugesprochen; im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Beklagte sich des behaupteten Rechtsverhältnisses nicht mehr berühmt und deshalb kein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht.
Ein Mobilfunk-Kartenvertrag ist als Dienstvertrag einzuordnen und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB außerordentlich gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann vorliegen, wenn Mobilfunkdienstvertrag und (subventionierter) Gerätekauf aufgrund der Angebotsgestaltung ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden und der Gerätekauf wirksam rückabgewickelt wird.
Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist anzunehmen, wenn zwei selbständige Verträge nach dem erkennbaren Parteiwillen miteinander „stehen und fallen“; hierfür ist nicht erforderlich, dass in beiden Verträgen identische Vertragspartner beteiligt sind.
Nach wirksamer außerordentlicher Kündigung des Mobilfunkvertrags bestehen weder laufende Entgeltansprüche noch ein auf Mindestlaufzeit gestützter Schadensersatzanspruch des Anbieters.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein
Rechtsverhältnis in Form des am 06.05.1999 geschlosse-
nen X-Kartenvertrages mit der Rufnummer X
nicht besteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 10 %,
die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Seite kann die Vollstreckung abwenden durch Si-
cherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden
Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläu-
biger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch erbracht werden durch Bürgschaft
einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank
oder öffentliche Sparkasse.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein privates Mobiltelefonnetz. In einer
Verkaufsaktion warb sie damit, daß an denjenigen, der einen
für mindestens zwei Jahre befristeten Vertrag zur entgeltli-
chen Nutzung des Mobilfunknetzes (X-Kartenvertrag) ab-
schließt, ein Mobiltelefon der Marke X zum Preise
von 42,24 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verkauft werde. Der Li-
stenpreis für ein derartiges Mobiltelefon betrug 343,10 DM
zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger schloß am 6.5.1999
den Kartenvertrag sowie den Kaufvertrag ab. Zusätzlich kaufte
der Kläger Zubehör für das Mobiltelefon zum Preis von 84,48
DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Einschließlich der Mehrwertsteu-
er zahlte der Kläger 147 DM. Verkäufer des Mobiltelefons war
nicht die Beklagte, sondern ein von den Parteien nicht näher
benannter Vertriebshändler. An dem Mobiltelefon trat bereits
kurze Zeit später ein Defekt dergestalt auf, daß die Anzeige
verblaßte und nicht mehr lesbar war. Der Kläger legte das Ge-
rät der Beklagten zur Reparatur vor, die diese nicht ausfüh-
ren konnte. Auf Anweisung der Beklagten wandte sich der Klä-
ger unmittelbar an den Hersteller des Telefons, der die Ver-
bindung zu einem Vertragshändler in X herstellte. Dort
wurde das Telefon repariert, jedoch ohne nachhaltigen Erfolg,
denn bereits nach einigen Tagen trat der ursprüngliche Defekt
wieder auf. Ebenso verhielt es sich nach weiteren Reparatur-
versuchen des Vertragshändlers. Sowohl dieser als auch die
Beklagten gestanden zu, daß eine Reparatur des Mobiltelefons
nicht möglich sei. Daraufhin verlangte der Kläger von der Be-
klagten, ihm ein neues Telefon zu verschaffen. Hierzu war die
Beklagte nicht bereit. Daraufhin erklärte der Kläger durch
Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 5.8.1999 "die
Wandlung des gesamten Vertrages". Die Beklagte erklärte sich
mit der Wandlung des über das Mobiltelefon nebst Zubehör ab-
geschlossenen Kaufvertrages einverstanden und erstattete dem
Kläger den gezahlten Kaufpreis von 147 DM. Hinsichtlich des
Kartenvertrages bestand die Beklagte auf Vertragserfüllung
durch den Kläger und stellte diesem weiterhin die vereinbarte
monatliche Grundgebühr in Höhe von 24,95 DM in Rechnung. Da
der Kläger auf die Rechnung der Beklagten vom 19.10.1999 und
auf spätere Rechnungen keine Zahlungen leistete, deaktivierte
die Beklagte die X-Karte des Klägers und stellte diesem mit
der Rechnung vom 21.1.2000 einen aufgrund der verbliebenen
Mindestlaufzeit des Kartenvertrages berechneten Schadenser- satz in Höhe von 336,67 DM in Rechnung. Der Betrag der letz-
ten, vom Kläger nicht beglichenen Rechnung der Beklagten vom
21.1.2000 beläuft sich auf insgesamt 396,94 DM. In dieser
Rechnung wurde der Kläger gebeten, den Rechnungsbetrag bis
zum 1.2.2000 zu überweisen. Die Beklagte unterhält ein Konto-
korrentkonto bei einem Bankinstitut, auf dem sie Kredit in
Höhe eines die Widerklageforderung übersteigenden Betrages in An-
spruch nimmt. Der mit der Widerklage verlangte Betrag wäre zur
Rückführung des Kredites verwendet worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein
Rechtsverhältnis aufgrund von Vertragsabschlüssen
vom 6.5.1999 nicht besteht, hilfsweise, die Be-
klagte zu verurteilen, an ihn 348,99 DM zu zahl-
len
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
den Kläger zu verurteilen, an sie 396,94 DM nebst
6,5 % Zinsen seit dem 2.2.2000 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet, teilweise
ist sie unzulässig. Die Widerklage ist unbegründet.
Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger die
Feststellung begehrt, daß aufgrund des am 06.05.1999 ge-
schlossenen Kaufvertrages über das Mobiltelefon und das Zube-
hör keine Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien besehen.
Die Beklagte hat sich mit der Wandlung dieses Kaufvertrages
einverstanden erklärt und dem Kläger den Kaufpreis erstattet.
Die Beklagte berühmt sich insoweit nicht des Bestehens eines
Rechtsverhältnisses, so daß ein rechtliches Interesse des
Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens
dieses Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben
ist.
Da die Beklagte der Ansicht ist, daß der X-Kartenvertrag
zwischen den Parteien fortbestehe und der Kläger die monatli-
che Grundgebühr schulde, hat der Kläger ein rechtliches In-
teresse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Vertra-
ges. Insoweit ist seine Klage zulässig.
Die Klage ist in diesem Umfang auch begründet.
Der Kläger hat den zwischen den Parteien am 6.5.1999 ge-
schlossenen Dienstvertrag über die Nutzung des von der Be-
klagten betriebenen Mobilfunknetzes (X-Kartenvertrag) durch
Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 5.8.1999 fristlos
gekündigt. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Mobil-
funkvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, § 611 BGB
(Palandt/Sprau, BGB, 58. Auflage, Rn. 16 vor § 631), so daß
eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB in Be-
tracht kam. Zu dieser Kündigung war der Kläger gemäß § 626
BGB berechtigt, weil er den Kaufvertrag über das Mobiltelefon
wirksam gewandelt hat und der Kartenvertrag mit dem Kaufver-
trag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet.
Die Parteien haben den am 6.5.1999 geschlossenen Kaufvertrag
über das Mobiltelefon X gewandelt. Die Beklagte hat
sich mit dem Wandlungsverlangen des Klägers einverstanden er-
klärt und dem Kläger den für das Mobiltelefon sowie das Zube-
hör vereinnahmten Kaufpreis erstattet. Damit ist nach § 465
BGB die Wandlung vollzogen.
Durch das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom
5.8.1999 hat der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen
Dienstvertrag nach § 626 BGB wirksam gekündigt. In diesem
Schreiben liegt eine auf den Kartenvertrag bezogene Kündi-
gungserklärung des Klägers. Die Beklagte hat die Erklärung
des Klägers auch in diesem Sinne verstanden. Dem steht nicht
entgegen, daß der Kläger offensichtlich in seinem Schreiben
vom 5.8.1999 von dem Bestehen nur eines Vertragsverhältnisses
ausgeht und hinsichtlich dieses Vertrages die Wandlung er-
klärt. Dies ergibt sich daraus, daß der Kläger auf der ersten
Seite des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten beide Ver-
tragsverhältnisse, Kaufvertrag und Dienstvertrag, erwähnt und
ausdrücklich hinsichtlich "des gesamten Vertrages" die Wan-
lung erklärt. Wandlung bedeutet nach den Legaldefinitionen in
§ 462 und § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB Rückgängigmachung des Ver-
trages. Durch die Bitte, zu bestätigen, "daß das Vertragsver-
hältnis beendet ist", wird deutlich, daß sämtliche zwischen
den Parteien bestehende Vertragsverhältnisse mit sofortiger
Wirkung aufgelöst werden sollten. Die Beklagte hat der Wand-
lung des Kaufvertrages zugestimmt, die Kündigung des Dienst-
vertrages jedoch zurückgewiesen. Dadurch wird deutlich, daß
auch die Beklagte die Erklärung des Klägers vom 5.8.1999 da-
hingehend verstanden hat, daß auch der Dienstvertrag mit so-
fortiger Wirkung beendet werden soll.
Der Kläger war zu der außerordentlichen Kündigung des Dienst-
vertrages berechtigt, weil der Kaufvertrag über das Mobilte-
lefon gewandelt wurde und beide Verträge eine rechtliche Ein-
heit bilden. Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist dann anzu-
nehmen, wenn zwei an sich selbständige Vereinbarungen nach
den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander
"stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1976, 1931). Ein solches
einheitliches Rechtsgeschäft liegt hier vor. Nach dem für die
Beklagte erkennbaren Willen des Klägers sollten der Kauf- und
der Dienstvertrag nicht für sich allein gelten, sondern ge-
meinsam miteinander stehen und fallen. Dies ergibt sich dar-
aus, daß beide Verträge von der Beklagten in einer Aktion ge-
meinsam beworben worden sind und das Angebot zum Abschluß des
Kaufvertrages unter der Bedingung des Abschlusses eines für
mindestens zwei Jahre befristeten Kartenvertrages stand. Es
wäre nicht möglich gewesen, den Kaufvertrag zu dem günstigen
Preis ohne den gleichzeitigen Anschluß eines Kartenvertrages
zu schließen. Aufgrund dieser Angebotsgestaltung konnte die
Beklagte erkennen, daß ihre Kunden den Kartenvertrag ab-
schließen, um das für die Nutzung des Mobilfunknetzes unent-
behrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem Listenpreis
günstigen Preis erwerben zu können.
Zudem ist davon auszugehen, daß die Beklagten den Kunden, die
auf das geschilderte Angebot eingehen, daß Mobiltelefon nicht
- auch nicht teilweise - schenkt, sondern daß der Erwerb des
Mobiltelefons durch die im Rahmen des Kartenvertrags vom Kun-
den zu erbrigenden Leistungen mitfinanziert wird (vgl. BGH
NJW 1999, 211, 213). Hat das Mobiltelefon einen Mangel und
wird nach der Wandlung des Kaufvertrages lediglich der ver-
günstigte Kaufpreis erstattet, der Kunde aber an dem Karten-
vertrag zu den ursprünglichen Konditionen festgehalten, so
führt dies dazu, daß der Kunde über die Leistungsentgelte für
den Kartenvertrag das Mobiltelefon, daß er wegen der Wandlung
des Kaufvertrages nicht erworben hat, dennoch (zumindest
teilweise) bezahlt. Daher war für die Beklagte erkennbar, daß
ihre Kunden für den Fall, daß ihnen das Mobiltelefon nicht
mehr funktionstüchtig zur Verfügung steht, auch an den in
Verbindung mit dem Kaufvertrag geschlossenen Kartenvertrag
nicht mehr gebunden sein wollen. Der Annahme einer rechtli-
chen Einheit steht es nicht entgegen, daß Vertragspartner des
Klägers bei dem Kaufvertrag offenbar nicht die Beklagte, son-
dern ein Dritter war. An Verträgen, die eine rechtliche Ein-
heit bilden, müssen nicht durchweg dieselben Personen betei-
ligt sein (BGH NJW 1976, 1931, 1932). Es spricht zwar eine
tatsächliche Vermutung dafür, daß mehrere selbständige Ver-
träge, die in verschiedenen Urkunden niedergelegt sind, keine
rechtliche Einheit bilden sollen (BGHZ 78, 346, 349). Diese
Vermutung ist im vorliegenden Fall jedoch durch die soeben
dargestellten Umstände widerlegt.
Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung BGH NJW 1999,
211 ff. beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Viel-
mehr sprechen auch die dortigen Ausführungen des BGH, der
Rechtsverkehr halte sich nicht mit rechtlichen Erwägungen der
Aufspaltung in zwei Rechtsgeschäfte auf, dafür, daß von einem
einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist.
Die Beklagtenseits zitierten Entscheidungen des Amtsgerichts
Bingen und des Amtsgerichts Düsseldorf lassen nicht erkennen,
daß die Angebotsgestaltung mit der vorliegenden verleichbar
war und ob auch in jenen Fällen von einem einheitlichen
Rechtsgeschäft ausgegangen werden konnte.
Die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet, da
der Kläger den X-Kartenvertrag mit Schreiben vom 05.08.1999
gekündigt hat und daher die Zahlungsansprüche der Beklagten,
wegen derer sie Schadensersatz verlangt, nicht bestehen. Aus
diesem Grund kann auch ein Schadensersatzanspruch der Beklag-
ten nicht gegeben sein.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.
1, 108 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Mo-
bilfunkvertrages entspricht der Schadensersatzforderung der
Beklagten. Der unzulässige Antrag auf Feststellung der Un-
wirksamkeit des Kaufvertrages war im Vergleich dazu nur von
einem geringfügigen Gegenstandswert. Insgesamt ergibt sich
daher ein
Streitwert:
bis 600,-- DM.