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Amtsgericht Düsseldorf·34 C 3564/00·14.06.2000

Mobilfunkvertrag nach Wandlung des Handy-Kaufs: fristlose Kündigung wegen Einheit

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass weder Handy-Kauf noch Mobilfunk-Kartenvertrag fortbestehen; die Beklagte verlangte widerklagend Entgelte/Schadensersatz aus dem Kartenvertrag. Das Gericht hielt die Feststellung zum Kaufvertrag mangels Feststellungsinteresse für unzulässig, da der Kauf bereits rückabgewickelt war. Hinsichtlich des Kartenvertrags gab es der Klage statt: Nach Wandlung des (verbilligten) Handy-Kaufs war der Kartenvertrag als Dienstvertrag aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) fristlos kündbar, weil beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden. Die Widerklage scheiterte, weil nach wirksamer Kündigung keine Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche bestanden.

Ausgang: Feststellung zum Nichtbestehen des Mobilfunk-Kartenvertrags zugesprochen; im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Beklagte sich des behaupteten Rechtsverhältnisses nicht mehr berühmt und deshalb kein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht.

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Ein Mobilfunk-Kartenvertrag ist als Dienstvertrag einzuordnen und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB außerordentlich gekündigt werden.

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Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann vorliegen, wenn Mobilfunkdienstvertrag und (subventionierter) Gerätekauf aufgrund der Angebotsgestaltung ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden und der Gerätekauf wirksam rückabgewickelt wird.

4

Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist anzunehmen, wenn zwei selbständige Verträge nach dem erkennbaren Parteiwillen miteinander „stehen und fallen“; hierfür ist nicht erforderlich, dass in beiden Verträgen identische Vertragspartner beteiligt sind.

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Nach wirksamer außerordentlicher Kündigung des Mobilfunkvertrags bestehen weder laufende Entgeltansprüche noch ein auf Mindestlaufzeit gestützter Schadensersatzanspruch des Anbieters.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 611 BGB§ 631 BGB§ 626 BGB§ 465 BGB§ 462 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein

Rechtsverhältnis in Form des am 06.05.1999 geschlosse-

nen X-Kartenvertrages mit der Rufnummer X

nicht besteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 10 %,

die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Seite kann die Vollstreckung abwenden durch Si-

cherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden

Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläu-

biger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch erbracht werden durch Bürgschaft

einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank

oder öffentliche Sparkasse.

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt ein privates Mobiltelefonnetz. In einer

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Verkaufsaktion warb sie damit, daß an denjenigen, der einen

4

für mindestens zwei Jahre befristeten Vertrag zur entgeltli-

5

chen Nutzung des Mobilfunknetzes (X-Kartenvertrag) ab-

6

schließt, ein Mobiltelefon der Marke X zum Preise

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von 42,24 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verkauft werde. Der Li-

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stenpreis für ein derartiges Mobiltelefon betrug 343,10 DM

9

zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger schloß am 6.5.1999

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den Kartenvertrag sowie den Kaufvertrag ab. Zusätzlich kaufte

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der Kläger Zubehör für das Mobiltelefon zum Preis von 84,48

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DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Einschließlich der Mehrwertsteu-

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er zahlte der Kläger 147 DM. Verkäufer des Mobiltelefons war

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nicht die Beklagte, sondern ein von den Parteien nicht näher

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benannter Vertriebshändler. An dem Mobiltelefon trat bereits

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kurze Zeit später ein Defekt dergestalt auf, daß die Anzeige

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verblaßte und nicht mehr lesbar war. Der Kläger legte das Ge-

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rät der Beklagten zur Reparatur vor, die diese nicht ausfüh-

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ren konnte. Auf Anweisung der Beklagten wandte sich der Klä-

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ger unmittelbar an den Hersteller des Telefons, der die Ver-

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bindung zu einem Vertragshändler in X herstellte. Dort

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wurde das Telefon repariert, jedoch ohne nachhaltigen Erfolg,

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denn bereits nach einigen Tagen trat der ursprüngliche Defekt

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wieder auf. Ebenso verhielt es sich nach weiteren Reparatur-

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versuchen des Vertragshändlers. Sowohl dieser als auch die

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Beklagten gestanden zu, daß eine Reparatur des Mobiltelefons

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nicht möglich sei. Daraufhin verlangte der Kläger von der Be-

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klagten, ihm ein neues Telefon zu verschaffen. Hierzu war die

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Beklagte nicht bereit. Daraufhin erklärte der Kläger durch

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Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 5.8.1999 "die

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Wandlung des gesamten Vertrages". Die Beklagte erklärte sich

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mit der Wandlung des über das Mobiltelefon nebst Zubehör ab-

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geschlossenen Kaufvertrages einverstanden und erstattete dem

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Kläger den gezahlten Kaufpreis von 147 DM. Hinsichtlich des

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Kartenvertrages bestand die Beklagte auf Vertragserfüllung

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durch den Kläger und stellte diesem weiterhin die vereinbarte

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monatliche Grundgebühr in Höhe von 24,95 DM in Rechnung. Da

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der Kläger auf die Rechnung der Beklagten vom 19.10.1999 und

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auf spätere Rechnungen keine Zahlungen leistete, deaktivierte

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die Beklagte die X-Karte des Klägers und stellte diesem mit

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der Rechnung vom 21.1.2000 einen aufgrund der verbliebenen

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Mindestlaufzeit des Kartenvertrages berechneten Schadenser- satz in Höhe von 336,67 DM in Rechnung. Der Betrag der letz-

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ten, vom Kläger nicht beglichenen Rechnung der Beklagten vom

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21.1.2000 beläuft sich auf insgesamt 396,94 DM. In dieser

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Rechnung wurde der Kläger gebeten, den Rechnungsbetrag bis

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zum 1.2.2000 zu überweisen. Die Beklagte unterhält ein Konto-

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korrentkonto bei einem Bankinstitut, auf dem sie Kredit in

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Höhe eines die Widerklageforderung übersteigenden Betrages in An-

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spruch nimmt. Der mit der Widerklage verlangte Betrag wäre zur

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Rückführung des Kredites verwendet worden.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, daß zwischen den Parteien ein

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Rechtsverhältnis aufgrund von Vertragsabschlüssen

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vom 6.5.1999 nicht besteht, hilfsweise, die Be-

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klagte zu verurteilen, an ihn 348,99 DM zu zahl-

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len

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 396,94 DM nebst

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6,5 % Zinsen seit dem 2.2.2000 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet, teilweise

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ist sie unzulässig. Die Widerklage ist unbegründet.

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Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger die

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Feststellung begehrt, daß aufgrund des am 06.05.1999 ge-

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schlossenen Kaufvertrages über das Mobiltelefon und das Zube-

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hör keine Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien besehen.

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Die Beklagte hat sich mit der Wandlung dieses Kaufvertrages

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einverstanden erklärt und dem Kläger den Kaufpreis erstattet.

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Die Beklagte berühmt sich insoweit nicht des Bestehens eines

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Rechtsverhältnisses, so daß ein rechtliches Interesse des

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Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens

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dieses Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben

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ist.

78

Da die Beklagte der Ansicht ist, daß der X-Kartenvertrag

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zwischen den Parteien fortbestehe und der Kläger die monatli-

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che Grundgebühr schulde, hat der Kläger ein rechtliches In-

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teresse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Vertra-

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ges. Insoweit ist seine Klage zulässig.

83

Die Klage ist in diesem Umfang auch begründet.

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Der Kläger hat den zwischen den Parteien am 6.5.1999 ge-

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schlossenen Dienstvertrag über die Nutzung des von der Be-

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klagten betriebenen Mobilfunknetzes (X-Kartenvertrag) durch

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Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 5.8.1999 fristlos

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gekündigt. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Mobil-

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funkvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, § 611 BGB

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(Palandt/Sprau, BGB, 58. Auflage, Rn. 16 vor § 631), so daß

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eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB in Be-

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tracht kam. Zu dieser Kündigung war der Kläger gemäß § 626

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BGB berechtigt, weil er den Kaufvertrag über das Mobiltelefon

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wirksam gewandelt hat und der Kartenvertrag mit dem Kaufver-

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trag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet.

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Die Parteien haben den am 6.5.1999 geschlossenen Kaufvertrag

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über das Mobiltelefon X gewandelt. Die Beklagte hat

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sich mit dem Wandlungsverlangen des Klägers einverstanden er-

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klärt und dem Kläger den für das Mobiltelefon sowie das Zube-

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hör vereinnahmten Kaufpreis erstattet. Damit ist nach § 465

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BGB die Wandlung vollzogen.

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Durch das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom

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5.8.1999 hat der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen

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Dienstvertrag nach § 626 BGB wirksam gekündigt. In diesem

105

Schreiben liegt eine auf den Kartenvertrag bezogene Kündi-

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gungserklärung des Klägers. Die Beklagte hat die Erklärung

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des Klägers auch in diesem Sinne verstanden. Dem steht nicht

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entgegen, daß der Kläger offensichtlich in seinem Schreiben

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vom 5.8.1999 von dem Bestehen nur eines Vertragsverhältnisses

110

ausgeht und hinsichtlich dieses Vertrages die Wandlung er-

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klärt. Dies ergibt sich daraus, daß der Kläger auf der ersten

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Seite des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten beide Ver-

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tragsverhältnisse, Kaufvertrag und Dienstvertrag, erwähnt und

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ausdrücklich hinsichtlich "des gesamten Vertrages" die Wan-

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lung erklärt. Wandlung bedeutet nach den Legaldefinitionen in

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§ 462 und § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB Rückgängigmachung des Ver-

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trages. Durch die Bitte, zu bestätigen, "daß das Vertragsver-

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hältnis beendet ist", wird deutlich, daß sämtliche zwischen

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den Parteien bestehende Vertragsverhältnisse mit sofortiger

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Wirkung aufgelöst werden sollten. Die Beklagte hat der Wand-

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lung des Kaufvertrages zugestimmt, die Kündigung des Dienst-

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vertrages jedoch zurückgewiesen. Dadurch wird deutlich, daß

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auch die Beklagte die Erklärung des Klägers vom 5.8.1999 da-

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hingehend verstanden hat, daß auch der Dienstvertrag mit so-

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fortiger Wirkung beendet werden soll.

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Der Kläger war zu der außerordentlichen Kündigung des Dienst-

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vertrages berechtigt, weil der Kaufvertrag über das Mobilte-

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lefon gewandelt wurde und beide Verträge eine rechtliche Ein-

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heit bilden. Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist dann anzu-

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nehmen, wenn zwei an sich selbständige Vereinbarungen nach

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den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander

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"stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1976, 1931). Ein solches

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einheitliches Rechtsgeschäft liegt hier vor. Nach dem für die

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Beklagte erkennbaren Willen des Klägers sollten der Kauf- und

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der Dienstvertrag nicht für sich allein gelten, sondern ge-

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meinsam miteinander stehen und fallen. Dies ergibt sich dar-

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aus, daß beide Verträge von der Beklagten in einer Aktion ge-

138

meinsam beworben worden sind und das Angebot zum Abschluß des

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Kaufvertrages unter der Bedingung des Abschlusses eines für

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mindestens zwei Jahre befristeten Kartenvertrages stand. Es

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wäre nicht möglich gewesen, den Kaufvertrag zu dem günstigen

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Preis ohne den gleichzeitigen Anschluß eines Kartenvertrages

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zu schließen. Aufgrund dieser Angebotsgestaltung konnte die

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Beklagte erkennen, daß ihre Kunden den Kartenvertrag ab-

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schließen, um das für die Nutzung des Mobilfunknetzes unent-

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behrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem Listenpreis

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günstigen Preis erwerben zu können.

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Zudem ist davon auszugehen, daß die Beklagten den Kunden, die

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auf das geschilderte Angebot eingehen, daß Mobiltelefon nicht

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- auch nicht teilweise - schenkt, sondern daß der Erwerb des

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Mobiltelefons durch die im Rahmen des Kartenvertrags vom Kun-

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den zu erbrigenden Leistungen mitfinanziert wird (vgl. BGH

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NJW 1999, 211, 213). Hat das Mobiltelefon einen Mangel und

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wird nach der Wandlung des Kaufvertrages lediglich der ver-

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günstigte Kaufpreis erstattet, der Kunde aber an dem Karten-

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vertrag zu den ursprünglichen Konditionen festgehalten, so

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führt dies dazu, daß der Kunde über die Leistungsentgelte für

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den Kartenvertrag das Mobiltelefon, daß er wegen der Wandlung

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des Kaufvertrages nicht erworben hat, dennoch (zumindest

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teilweise) bezahlt. Daher war für die Beklagte erkennbar, daß

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ihre Kunden für den Fall, daß ihnen das Mobiltelefon nicht

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mehr funktionstüchtig zur Verfügung steht, auch an den in

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Verbindung mit dem Kaufvertrag geschlossenen Kartenvertrag

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nicht mehr gebunden sein wollen. Der Annahme einer rechtli-

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chen Einheit steht es nicht entgegen, daß Vertragspartner des

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Klägers bei dem Kaufvertrag offenbar nicht die Beklagte, son-

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dern ein Dritter war. An Verträgen, die eine rechtliche Ein-

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heit bilden, müssen nicht durchweg dieselben Personen betei-

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ligt sein (BGH NJW 1976, 1931, 1932). Es spricht zwar eine

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tatsächliche Vermutung dafür, daß mehrere selbständige Ver-

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träge, die in verschiedenen Urkunden niedergelegt sind, keine

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rechtliche Einheit bilden sollen (BGHZ 78, 346, 349). Diese

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Vermutung ist im vorliegenden Fall jedoch durch die soeben

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dargestellten Umstände widerlegt.

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Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung BGH NJW 1999,

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211 ff. beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Viel-

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mehr sprechen auch die dortigen Ausführungen des BGH, der

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Rechtsverkehr halte sich nicht mit rechtlichen Erwägungen der

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Aufspaltung in zwei Rechtsgeschäfte auf, dafür, daß von einem

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einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist.

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Die Beklagtenseits zitierten Entscheidungen des Amtsgerichts

182

Bingen und des Amtsgerichts Düsseldorf lassen nicht erkennen,

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daß die Angebotsgestaltung mit der vorliegenden verleichbar

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war und ob auch in jenen Fällen von einem einheitlichen

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Rechtsgeschäft ausgegangen werden konnte.

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Die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet, da

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der Kläger den X-Kartenvertrag mit Schreiben vom 05.08.1999

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gekündigt hat und daher die Zahlungsansprüche der Beklagten,

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wegen derer sie Schadensersatz verlangt, nicht bestehen. Aus

190

diesem Grund kann auch ein Schadensersatzanspruch der Beklag-

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ten nicht gegeben sein.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.

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1, 108 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Das Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Mo-

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bilfunkvertrages entspricht der Schadensersatzforderung der

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Beklagten. Der unzulässige Antrag auf Feststellung der Un-

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wirksamkeit des Kaufvertrages war im Vergleich dazu nur von

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einem geringfügigen Gegenstandswert. Insgesamt ergibt sich

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daher ein

200

Streitwert:

201

bis 600,-- DM.