Klage gegen Betreiberin einer Autowaschanlage: Haftung wegen Antennenschaden und Anscheinsvollmacht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadenersatz nach Beschädigung seiner Mobilfunkantenne in einer Waschanlage. Streitpunkt ist die Passivlegitimation der Beklagten (Franchisenehmerin) und die Haftung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 2.312,58 DM, macht aber einen Abzug von 15 % als Vorteilsausgleich. Die Haftung folgt aus Anscheinsvollmacht; der eingreifende Anscheinsbeweis wurde durch das Gutachten nicht widerlegt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.312,58 DM verurteilt, der übrige Klageantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Inanspruchnahme eines Franchisenehmers kann dem Franchisgeber zugerechnet werden, wenn dieser durch ein einheitliches Auftreten den Anschein einer Vertretungsmacht begründet und nicht deutlich macht, dass die Pächterin im eigenen Namen handelt (Anscheinsvollmacht).
Erbringt der Kläger den Nachweis, dass ein Schaden nach der Inanspruchnahme einer Dienstleistung eingetreten ist und die Schadensursache in dem Verantwortungsbereich des Dienstleisters liegt, sind die Anforderungen an den Nachweis einer Pflichtverletzung (§ 282 BGB) gering; es tritt ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten ein.
Der Betreiber kann sich von der Haftung nur befreien, wenn er glaubhaft darlegt, dass der Schaden nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist; bloße Behauptungen genügen hierfür nicht.
Bei der Erstattung von Reparaturkosten ist ein Vorteilsausgleich (‚neu für alt‘) vorzunehmen; die Höhe des Abschlags ist unter Berücksichtigung der Fahrzeugnutzung, des Umfangs der Reparatur und des Werteinflusses zu schätzen (§ 287 ZPO).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf -Abteilung 34-
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1998
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.312,58 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 28.6.1997 zu zahlen; im übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 %, die
Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,--DM, für die Beklagte
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,--DM.
Die Sicherheitsleistung darf je durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger war im Zeitpunkt des Vorfalls Eigentümer und Halter eines Passat Variant mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX. Das Fahrzeug war im Jahre 1984 erstzugelassen und wies im Zeitpunkt des Vorfalls einen Tachostand von ca. 140.000 Kilometer auf. Auf dem Dach des Fahrzeugs war eine Mobilfunkantenne angebracht.
Am 22.2.1997 ließ der Kläger das Fahrzeug in der Autowaschanlage X auf der Xstraße xxx in X reinigen. Franchaise-Pächterin der Anlage ist die Streitverkündete.
Nach Durchfahrt durch die Waschanlage war der Fuß der Mobilantenne herausgerissen. Das Dach wies im Bereich des Antennenfußes, insbesondere davor, eine erhebliche Eindellung auf.
Die Kosten für die Beseitigung des Schadens bezifferte der Sachverständige Z in der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme auf 2.217,86 DM. Der Sachverständige rechnete gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von 387,55 DM ab. daneben macht der Kläger eine Unkostenpauschale von 50,-- DM geltend.
Mit Schreiben vom 13.6.1997 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.6.1997 zum Ausgleich des Schadens erfolglos auf.
Der Kläger behauptet, dass Dach und Antenne vor Einfahrt in die Waschanlage unbeschädigt gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.655,41 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 28.6.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass sie wegen Verpachtung der Anlage nicht passivlegitimiert sei. Die Beklagte behauptet, dass nach der Konstruktion der Waschanlage bei ordnungsgemäßer Befestigung der Antenne Beschädigungen ausgeschlossen seien, sich insbesondere die Bürsten nicht in der Antenne verfangen könnten. Sie ist der Auffassung, dass von den Reparaturkosten ein Abschlag aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches zu machen sei.
Das Gericht hat entsprechend den Beweisbeschlüssen vom 18.12.1997 und 18.8.1998 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Gutachtens. Auf das Sitzungsprotokoll vom 8.10.1998 sowie das Gutachten des Sachverständigen S vom 25.3.1998 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 3.6.1998 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.312,58 DM zu.
Die Beklagte ist bezüglich des geltend gemachten Anspruchs passivlegitimiert. Jedenfalls nach den Rechtsgrundsätzen der Anscheinsvollmacht sind ihr die Handlungen ihrer Franchaise-Pächterin zuzurechnen. Sie hat hierzu nämlich nicht vorgetragen, dass diese neben der Verwendung des Namens der Beklagten für die Kunden erkennbar ausdrücklich darauf hinwies, dass die Pächterin die Waschanlage im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt, mithin nicht, wovon der Rechtsverkehr anderenfalls ausgeht, in Vertretung der Beklagen tätig wird. Im Rahmen ihres einheitlichen Auftretens innerhalb des Franchaise-Netzes setzte die Beklagte, die die Selbständigkeit ihrer Pächterin vorliegend nicht herausstellte, zurechenbar den Rechtsschein eines Vertreterhandelns der Pächterin für die Beklagte (vgl. Wolf/ Ungeheuer, Vertragsrechtliche Probleme des Franchising, BB 1994, S. 1027, 1032).
Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Nebenpflichten des Waschvertrages dargetan. Durch Aussage der Zeugin J ist bewiesen, dass das Fahrzeug vor Einfahrt in die Waschanlage unbeschädigt war. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Gleichwohl überzeugte ihre Aussage, da sie den gesamten Geschehensablauf des Ereignisses mit konkreten, in sich schlüssigen Einzelheiten reproduzieren konnte. Dass sie angab, sich Dach und Antenne am Tattat nicht konkret angesehen zu haben, vielmehr das Dach zuvor allgemein keine Beschädigungen aufgewiesen habe und auch keine besonderen Ereignisse eingetreten seien, beeinträchtigt das Beweisergebnis nicht. Vielmehr gewinnt ihre Aussage hierdurch an Glaubhaftigkeit. Mit der allgemeinen Lebenserfahrung wäre es nämlich kaum vereinbar, wenn ein Zeuge behauptet, vor einem unerwarteten Ereignis sich den Gegenstand genau angeschaut zu haben, ohne dass ein konkreter Anlass hierfür bestand. Demgegenüber ist nachvollziehbar, dass Beschädigungen am Dach und am Antennenfuß, die einer besonderen Einwirkung bedürfen, nicht unbemerkt bleiben und die Zeugin, die das Fahrzeug selbst ständig nutzte, einen vor Einfahrt in die Waschanlage bestehenden Schaden wahrgenommen hätte.
Nach Abschluß des Waschvorgangs wies das Dach und der Antennenfuß unstreitig einen Schaden auf.
Damit hat der Kläger den ihn im Rahmen des § 282 BGB obliegenden Nachweis erbracht, dass die Beklagte eine objektive Pflichtverletzung beging und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte. Denn die Anforderungen an einen solchen Nachweis sind gering anzusetzen, da die Schadensursache in diesem Fall allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagen herrührt.
Durch das Gutachten des Sachverständigen S ist der zugunsten des Klägers eingreifende Anscheinsbeweis nicht widerlegt worden. Denn der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten dargetan, dass in dem Fall, dass wie im vorliegenden Fall der Gewindestift sich im Antennenfuß befindet und aus diesem herausragt, ein Verhaken des Endstücks des Gewindes mit der Trennfuge der Trägerschalen der Waschbürsten und demzufolge eine Krafteinleitung auf den Gewindestift möglich ist, die zu einer Beschädigung des Kunststoffsockels und des Dachbleches führen kann. Die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen sind insgesamt überzeugend und wiederspruchsfrei.
Anhaltspunkte für eine Verursachung des Schadens durch einen Defekt am Fahrzeug oder ein Fehlverhalten des Klägers sind nicht erkennbar.
Die Beklagte hat in der ausgeurteilten Höhe für den entstandenen Schaden einzustehen. Sie hat den ihr entsprechend § 282 BGB obliegenden Nachweis, dass sie die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat, nicht geführt.
Von den geltend gemachten Reparaturkosten von 2.217,86 DM ist ein Betrag in Höhe von 1.885,03 DM, nämlich von 85 %, begründet. In Höhe von 15 % der veranschlagten Reparaturkosten ist im Wege des Vorteilsausgleichs ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen, der gemäß § 287 ZPO geschätzt wurde. Obwohl das Fahrzeug bereits im Jahre 1984 erstmals zugelassen wurde und im Zeitpunkt des Vorfalls jedenfalls einen Tachostand von 140.000 Kilometer aufwies, ist die durch die Neulackierung des Dachs anzunehmende Wertsteigerung des Fahrzeugs nur relativ gering in Ansatz zu bringen, da die Reparatur sich nicht auf einen Teil des Fahrzeugs bezieht, der die Hauptfunktionen des Autos betrifft und die Dachlackierung außerdem auf einen Teil des Fahrzeugs, nämlich das Dach, begrenzt ist.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.