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Amtsgericht Düsseldorf·34 C 16101/13·11.03.2014

Schadenersatzklage wegen unbrauchbarem Sachverständigengutachten wegen Verschweigens von Vorschäden abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrecht (Verkehrsrecht)VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 430,78 € Schadensersatz aus abgetretenem Recht nach §§ 7 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, 398 BGB. Streitpunkt ist die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil das Gutachten aufgrund des Verschweigens erheblicher Vorschäden durch den Geschädigten unbrauchbar wurde. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten zu Vorschäden nicht substantiiert bestritten.

Ausgang: Klage über 430,78 € abgewiesen, da das Gutachten durch das Verschweigen erheblicher Vorschäden unbrauchbar wurde und somit keine Erstattung der Gutachterkosten besteht.

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

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Ein Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten entfällt, wenn das Gutachten wegen falscher oder unvollständiger Angaben des Geschädigten unbrauchbar geworden ist.

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Der Geschädigte trägt das Risiko der Unbrauchbarkeit eines Gutachtens, wenn er wesentliche Vorschäden verschweigt, die für die Wertermittlung relevant sind.

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Stützt die Gegenseite ihren Vortrag zu Vorschäden substantiiert und unterlässt der Anspruchsteller ein entsprechendes substantiiertes Bestreiten, kann das Gericht diesen Vortrag zugrunde legen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 7 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VVG§ 398 BGB§ 249 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes aus abgetretenem Recht in Höhe der Klageforderung von

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430,78 € aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VVG, 398 BGB.

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Zwar ist die Haftung der Beklagten für alle Schäden aus den streitgegenständlichen Unfallereignis außer Streit.

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Auch sind die Kosten der Schadensfeststellung grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens, so dass der Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht aber nicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 249, Rz. 58; Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 12 U 96/03, Fundstelle Juris).

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Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten, weil er gegenüber dem Sachverständigen Vorschäden verschwiegen hat und der Sachverständige deshalb für die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sein muss. In dem Sachverständigengutachten werden als Altschäden nur eine kleine Einbeulung am Kotflügel vorne links und an der Tür vorne links aufgeführt. Die Berücksichtigung weiterer Altschäden ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, welche Altschäden durch Gutachten vom 13. März 2013 – Reparaturkostenaufwand 1984,77 € netto – und Gutachten vom 11. Oktober 2012 – netto Reparaturkosten von 4580,88 € - festgestellt wurden. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Geschädigten erhebliche Vorschäden hatte und es kann dahinstehen, ob diese Vorschäden repariert waren oder nicht. Denn es sind auch reparierte Vorschäden – unabhängig von der Qualität ihrer Beseitigung – zu offenbaren, da auch diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen können (so Kammergericht, a. a. O., Rz. 5). Durch das Verschweigen dieser Vorschäden fehlten dem Kläger entscheidende Grundlagen für die Festlegung des Wiederbeschaffungswertes. Der Geschädigte hat deshalb zu vertreten, dass das Gutachten unbrauchbar wurde und im Ergebnis kein Anspruch besteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert:   430,78 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

16

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

17

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

19

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.