Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·34 C 15629/94·23.11.1994

Klage auf Erstattung von Anwaltshonorar gegen Haftpflichtversicherer abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Erstattung von Anwaltskosten und Kosten der erfolglosen Zwangsvollstreckung aus einem früheren Haftpflichtprozess. Das Gericht verneint eine Anspruchsgrundlage: Erstattung käme nur bei einem besonderen Grund (z. B. Interessenkollision) oder einer klaren Kostenzusage in Betracht. Eine Interessenkollision war nicht gegeben und die behauptete Zusage widersprüchlich. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Anwalts- und Zwangsvollstreckungskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auf Erstattung eigener Anwaltskosten setzt eine gesetzliche Grundlage oder eine eindeutige, nachweisbare Kostenzusage des Versicherers voraus.

2

Soweit die Versicherungsbedingungen dem Versicherer die alleinige Prozessführung zuweisen, rechtfertigt die Belastung des Versicherers mit zusätzlichen Kosten nur das Vorliegen eines besonderen Grundes, namentlich einer tatsächlichen Interessenkollision zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.

3

Die Behauptung einer Interessenkollision muss substantiiert vorgetragen und tatsächlich gegeben sein; bloße Erwägungen oder Vorwürfe gegen Dritte genügen nicht.

4

Widersprüchliche Angaben zum Inhalt oder Umfang einer angeblichen Kostenzusage führen dazu, dass ein Erstattungsanspruch nicht festgestellt werden kann.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1994

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu

Tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

5

I.

6

Die Klage ist nicht begründet.

7

Der Kläger kann von der Beklagten nicht mit Recht Ersatz des Anwaltshonorars verlangen, das er in dem beim Landgericht Düsseldorf unter der Geschäfts-Nr.

8

3 O 88/92 geführten Rechtsstreit für seine Prozessbevollmächtigten hat aufwenden müssen. Auch besteht kein Anspruch auf Ersatz der durch die – erfolglos gebliebene – Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 1993 (3 O 88/92) verursachten Kosten.

9

Für den umstrittenen Ersatzanspruch des Klägers ist bereits die Existenz einer geeigneten Anspruchsgrundlage zweifelhaft. Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei zur Erstattung der umstrittenen Kosten aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsvertrages verpflichtet, kann dahingestellt beleiben, ob ein solcher Anspruch aus § 10 Abs. 1 AKB hergeleitet werden kann. Denn selbst, wenn dies der Fall ist, kommt eine Erstattungspflicht der Beklagten nur dann in Betracht, wenn ein besonderer Grund dafür vorlag, dass der Kläger sich im oben genannten Haftpflichtprozess nicht von dem durch die Beklagte im Rahmen ihrer aus § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB resultierenden alleinigen Prozessführungsmacht bestellten Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen, sondern einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Allenfalls bei Vorliegen eines solchen besonderen Grundes ließe sich eine Belastung der Beklagten mit zusätzlichen Kosten rechtfertigen, wenn der Kläger die zur Annahme des besonderen Grundes führenden Umstände nicht zu vertreten hätte. Ein besonderer Grund in diesem Sinne könnte das Vorliegen einer Interessenkollision zwischen der Beklagten und dem Kläger sein, die den von der Beklagten bestellten Prozessbevollmächtigten hinderte, sowohl die Beklagte als auch den Kläger zu vertreten. Eine derartige Interessenkollision wird zwar vom Kläger behauptet, sie liegt aber tatsächlich nicht vor:

10

Die Beklagte hat im Vorprozess lediglich die Möglichkeit eines Zusammenwirkens zwischen der Klägerin jenes Prozesses und dem Fahrer des PKW des Klägers erwogen. Vorwürfe gegen den Kläger selbst sind nicht erhoben worden. Dass die Beklagte im Vorprozess angeführt hat, der Kläger habe wegen seines Fahrzeugschadens Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht, lässt nicht den Schluss zu, die Beklagte habe den Kläger unredlichen Verhaltens bezichtigt. Die – jedenfalls ansatzweise erfolgende – Erhebung eines derartigen Vorwurfs der Beklagten gegen den Fahrer des PKW des Klägers, rechtfertigt die Annahme einer Interessenkollision im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht. Kollidierende Interessen sind im Haftpflichtprozess auch nicht zutage getreten. Der Kläger hat sich im wesentlichen das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich zu eigen gemacht.

11

Einen Anspruch auf Erstattung der hier in Rede stehenden Kosten könnte der Kläger unter den gegebenen Umständen nur dann gegenüber der Beklagten haben, wenn eine entsprechende Zusage der Beklagten erfolgt wäre. Ob dies der Fall ist und ggfls. welchen Inhalt eine solche Zusage hatte, lässt sich aber aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht feststellen. Im Schriftsatz vom 22. November 1994 trägt er nämlich – ohne weitere Substantiierung – einerseits vor, die Zusage sei nur für den Fall seines Obsiegens im Vorprozess abgegeben worden. Im selben Schriftsatz bezieht er sich auf ein Schreiben an seine Rechtsschutzversicherung, in dem das genaue Gegenteil dargelegt wird: Es heißt hier für den Fall des Unterliegens im Vorprozess sei Kostendeckung zugesagt worden, für den Fall des Obsiegens nicht.

12

II.

13

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.