Schadensersatz wegen Abriss eines Dachspoilers in Waschanlage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz, nachdem in der Waschanlage des Beklagten eine Waschbürste den Dachspoiler ihres serienmäßigen PKW abriss. Streitpunkt ist die Haftung des Betreibers vor dem Hintergrund einer Hinweistafel, die die Anlage für serienmäßige Fahrzeuge freigibt. Das AG verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 672,27 € nebst Zinsen, weil der Spoiler nicht lose war und die Hinweistafel ein Verschulden begründet.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung durch Waschstraße in Höhe von 672,27 € nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreiber einer Waschanlage haftet für Schäden an Fahrzeugen, wenn eine Handlung in seinem Verantwortungsbereich (z. B. eine Waschbürste) ursächlich zum Schaden führt (§ 823 Abs. 1 i.V.m. Werkvertragsrecht bzw. § 280 BGB).
Die ausdrückliche Freigabe der Waschanlage für Fahrzeuge mit serienmäßiger Ausstattung begründet eine Verkehrspflicht und kann ein Verschulden des Betreibers begründen, wenn dadurch ein serienmäßiges Bauteil beschädigt wird.
Ein Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Schäden nur für lose oder bewegliche Fahrzeugteile ausschließt, greift nicht, wenn das beschädigte Teil nach den Feststellungen serienmäßig und nicht lose war.
Wenn ein Sachverständigengutachten mehrere mögliche Schadensursachen nennt und mindestens eine ursächliche Ursache im Verantwortungsbereich des Betreibers liegt, kann dem Geschädigten Schadensersatz zustehen; der Betreiber trägt insoweit das Risiko der Gefährdung durch seine Anlage.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 672,27 € nebst 5 %
Zinsen hieraus seit dem 7. August 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin eines PKW. Der Beklagte betreibt eine Waschanlage. Am 16. Juni 2003 fuhr der Zeuge X, der Ehemann der Klägerin, mit dem streitgegenständlichen PKW in die Waschanlage des Beklagten. Auf Bedienungshinweisen, die auf dem Gelände der Waschanlage auf Tafeln sichtbar ausgestellt sind, heißt es:
"Geschäftsbedingungen:
Nur für PKW mit serienmäßiger Ausstattung. . . . Keine Haftung für KFZ-
Beschädigung durch lose und bewegliche Fahrzeugteile (zum Beispiel
Zierleisten, Spiegel, Spoiler) . . . Schäden müssen vor Verlassen des
Tankstellengrundstücks dem Betreiber oder seinen Mitarbeitern angezeigt
werden."
Eine Waschbürste in der Waschanlage riss den Dachspoiler am PKW ab. Der Zeuge informierte einen Mitarbeiter der Beklagten. Es entstanden Reparaturkosten in Höhe von 652,27 € für die Erneuerung des Spoilers. Im Juli 2003 meldete die Klägerin den Schaden bei der Versicherung des Beklagten an. Die Versicherung des Beklagten verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Ursache für den Schaden liege im PKW der Klägerin selbst.
Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens am Spoiler in Höhe von 652,27 € und 20,00 € Auslagenpauschale.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 672,27 € nebst 5 % Zinsen
hieraus seit dem 7. August 2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der PKW der Klägerin habe keinen Dachspoiler serienmäßig. Der Dachspoiler sei bereits vorher lose gewesen, der Schaden der Klägerin beruhe auf der konstruktionsmäßigen Anbringung des Spoilers an dem PKW, die Beklagte treffe kein Verschulden, es seien keine weiteren Schäden bei anderen PKW's aufgetreten, die Waschanlage werde regelmäßig überprüft und gewartet.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2004 und 2. November 2004 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen W vom 17. Juni 2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 672,27 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Werkvertragsrecht bzw. § 823 Abs. 1 BGB. Das Eigentum der Klägerin wurde in der Waschanlage des Beklagten beschädigt. Die Beschädigung beruhte auf einer Handlung des Beklagten, nämlich auf einer Waschbürste, die den Spoiler abriss. Der Sachverständige W hat in seinem Gutachten auf zwei denkbare Ursachen hingewiesen, die auch zusammen aufgetreten sein können: Zum einen kann es zum Abriss des Dachspoilers gekommen sein aufgrund der Bewegung der Dachbürste, die einen erhöhten Widerstand am Spoiler wahrnahm, und nach oben zog, zum anderen kann der Schaden durch die konstruktiven Gegebenheiten des Dachspoilers verursacht worden sein, so dass sich in den Schlitzspalten Bürstenmaterial verfangen haben kann, was ebenfalls zu einem Ablösen des Heckspoilers geführt haben kann.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, welche der beiden Ursachen oder ggfs. beide zusammen zu dem Schaden der Klägerin führten. Unterstellt, die erstgenannte Ursache sei schadensursächlich gewesen, haftet der Beklagte auf Ersatz des Schadens, weil in seinem Verantwortungsbereich eine Waschbürste den Heckspoiler abriss. Dies hätte der Beklagte auch zu vertreten: Zwar ist zwischen den Parteien umstritten, ob den Beklagten ein Verschulden beim Betrieb der Waschanlage trifft. Der Beklagte behauptet, die Waschanlage sei regelmäßig überprüft und gewartet worden, weitere Schäden seien bei anderen PKW's nicht aufgetreten. Dem angebotenen Beweis musste nicht nachgegangen werden, weil vorliegend das Verschulden des Beklagten nicht am Betrieb der Waschanlage anknüpft, sondern an den Hinweistafeln, die vor der Waschanlage aufgestellt sind. Darin heißt es, dass die Waschstraße für PKW's mit serienmäßiger Ausstattung geeignet ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W ist das Fahrzeug der Klägerin serienmäßig mit einem Dachspoiler, wie er am klägerischen Fahrzeug vorhanden war, ausgestattet. Der Zeuge X durfte daher darauf vertrauen, dass er mit seinem serienmäßigen PKW die Waschstraße nutzen kann, ohne dass es zu einem Schaden an diesem kommt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Heckspoiler vor dem Befahren der Waschanlage nicht lose war. Der Zeuge X bekundete, dass der Heckspoiler an der Heckklappe fest befestigt war. Anhaltspunkte, dass er lose gewesen sein könnte, Geräusche verursacht habe, bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptung der Beklagten, der Spoiler sei vorher schon lose gewesen, sonst hätte es zu dem Schaden nicht kommen können, werden durch das Gutachten des Sachverständigen W nicht bestätigt. Dieser führt vielmehr aus, dass es zu der Beschädigung am Heckspoiler unabhängig von der konkreten Ursache auch dann gekommen sein kann, wenn dieser fest befestigt war. Die insoweit fehlerhafte Hinweistafel begründet das Verschulden des Beklagten. Der Klägerin ist durch die verschuldete Handlung des Beklagten ein Schaden in Höhe von 652,27 € entstanden.
Auch wenn man die andere Ursache der Beschädigung (Konstruktion des Dachspoilers) unterstellt, ergibt sich eine Haftung des Beklagten. Der Beklagte sichert in seinen Geschäftsbedingungen zu, dass ein PKW mit serienmäßiger Ausstattung die Waschanlage nutzen darf. Ausgenommen ist die Haftung nur für Beschädigungen durch lose und bewegliche Fahrzeugteile. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Heckspoiler nicht lose war. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt in der Waschanlage, obwohl es nach den Feststellungen des Sachverständigen W serienmäßig ausgestattet war, einen Schaden in Höhe von 652,27 €. Dies hat der Beklagte gemäß § 276 BGB zu vertreten, weil er ausweislich seiner Geschäftbedingungen die Waschanlage für alle serienmäßigen Fahrzeuge freigab. Auch bei der Unterstellung dieser Ursache kommt es auf ein Verschulden beim Betrieb der Waschanlage selbst nicht an.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 20,00 € gemäß § 249 BGB. Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist dem Geschädigten, sofern es sich um mehr als Bagatellschäden handelt, für Telefon, Porto und Fahrtkosten ohne weitere Spezifizierung eine Auslagenpauschale zuzuerkennen (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 2000, 1032).
Die Zinsforderung ist begründet gemäß § 286, 288 BGB, weil der Beklagte die Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 6. August 2003 endgültig verweigerte. Ab dem 7. August 2003 befand er sich damit in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert (§ 48 GKG, § 3 ZPO): 672,27 €