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Amtsgericht Düsseldorf·33 C 13795/05·29.05.2006

Klage wegen Ausschluss vom Flug wegen Körpergeruch abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, nachdem er und seine Ehefrau kurz vor dem Start wegen angeblichen Körpergeruchs aus dem Flugzeug verwiesen und auf einen späteren Flug umgebucht wurden. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte Vertragspartner war und der Ausschluss rechtswidrig erfolgte. Das Gericht erkennt, die Beklagte sei passivlegitimiert, der Ausschluss nach den Beförderungsbedingungen gerechtfertigt und daher kein Schadensersatz geschuldet. Zudem seien Verdienstausfall und Ansprüche der Ehefrau nicht ausreichend dargelegt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Ausschluss vom Flug als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist in der Buchungsbestätigung eine Airline als ausführender Carrier ausgewiesen, begründet dies gegenüber dem Kunden grundsätzlich Passivlegitimation, auch wenn der Flug später von einer anderen Gesellschaft durchgeführt wird.

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Allgemeine Beförderungsbedingungen der ausführenden Airline werden Vertragsbestandteil und können ein Recht der Airline begründen, Passagiere mit abstoßendem Körpergeruch vom Transport auszuschließen.

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Ein Ausschluss vom Flug wegen des Körpergeruchs des Passagiers begründet keinen Schadensersatz, wenn die objektiven Umstände und Beschwerden Dritter einen Ausschluss rechtfertigen.

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Für die Geltendmachung von Verdienstausfall sind konkrete, prüfbare Darlegungen zum Einkommen und zur konkreten Einbuße erforderlich; pauschale Angaben genügen nicht, und das Gericht ist nicht verpflichtet, allein wegen unzureichender Substantiierung einen Sachverständigen zu bestellen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 631 ff BGB§ 249 ff BGB§ 398 BGB§ 651a ff BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 30.05.2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger buchte über das Reisebüro X für sich selbst und seine Ehefrau eine Flugreise von Düsseldorf nach Honolulu. Die angegebenen Flugnummern in der Buchungsbestätigung sind solche der Beklagten.

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Der Transport auf der Rückreise von Honolulu nach Los Angeles, angegebene Flugnummer X, erfolgte nicht durch die Beklagte sondern durch die Fluggesellschaft X. Die Flugnummer des vorgesehenen Fluges lautete X. Der Kläger und seine Ehefrau checkten ein und bestiegen das Flugzeug. In dem Flugzeug beschwerte sich die rechte Sitznachbarin des Klägers über den Körpergeruch des Klägers bei dem Flugbegleiter . Dieser wandte sich an den Kläger und forderte diesen, kurz vor dem Start des Flugzeuges, auf ein frisches Hemd anzuziehen. Dies erfolgte jedoch nicht, weil sich frische Sachen des Klägers im Koffer, der bereits verladen war, befanden. Der Flugbegleiter verlangte deswegen von dem Kläger und dessen Ehefrau, dass diese das Flugzeug wieder verlassen, dies war 2 Minuten vor dem Start. Zugleich veranlasste er, dass der Kläger und seine Ehefrau auf den nächsten Flug, der 4 Stunden später abging, umgebucht wurden.

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Im Hinblick auf die spätere Abflugzeit verpassten der Kläger und seine Ehefrau die Anschlussflüge und übernachteten in Los Angeles und erreichten Düsseldorf deswegen erst einen Tag verspätet.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei auch hinsichtlich des von X durchgeführten Fluges von Honolulu nach Los Angeles sein Vertragspartner. Die Beklagte habe die Verspätung, die zur späteren Rückkehr führte, zu vertreten. Die Aufforderung das Flugzeug zu verlassen sei rechtswidrig gewesen. Er habe nicht stärker gerochen als auch die übrigen Passagiere. Zur Zeit des Abfluges haben in der tropischen Gegend Temperaturen um die 29 ° C vorgeherrscht. Er habe sich auch schon zwei Stunden in dem nicht klimatisierten Flughafengebäude aufgehalten, nachdem er mit seiner Frau, beladen mit 3 Koffern, vom Hotel aus zum Flughafen gefahren sei. Er ist der Ansicht, die Sitznachbarin habe überzogen reagiert. Auf die Beschwerde habe auch der Flugbegleiter überzogen reagiert. Es hätte ausgereicht, wenn er ihn auf einem anderen Sitz untergebracht hätte.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Der ihm entstandene Schaden bestünde aus den Kosten der Übernachtung in Los Angeles mit 259,25 Euro. Darüber hinaus sei ihm durch die verspätete Rückkehr ein Arbeitstag als Wirtschaftsanwalt mit 9 Stunden zu je 150,00 Euro entgangen. Der Schaden liege insoweit bei 1.350,00 Euro. Belege hierfür würde er einem vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen vorlegen. Letztlich schulde die Beklagte auch noch Schadensersatz für seine Ehefrau für einen entgangenen Urlaubstag. Diesen berechnet er mit 571,00 Euro, wobei er davon ausgeht, dass die 21-tägige Reise 12.000,00 Euro gekostet habe und der anteilige Preis für einen Tag den Schaden ausmache. Diesen Anspruch habe seine Ehefrau an ihn abgetreten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.180,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, für den Kläger seien einzelne Flüge zusammengestellt worden. Vertragspartner für den streitigen Flug sei die Gesellschaft X, so dass sie nicht passivlegitimiert sei.

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In der Sache selbst trägt die Beklagte vor, dass es Beschwerden mehrerer Passagiere wegen des Körpergeruchs des Klägers gegeben habe. Der Flugbegleiter habe in Übereinstimmung mit den Flugbedingungen gehandelt, in denen – unstreitig – geregelt ist, dass der Transport von Personen mit abstoßendem Körpergeruch, der nicht von Krankheiten herrührt, nicht durchgeführt werden muss. Der Kläger habe deswegen seinen Nichttransport selbst herbeigeführt. Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Den geltend gemachten Verdienstausfall bestreitet die Beklagte. Hinsichtlich des Schadens der Ehefrau des Klägers ist die Beklagte der Ansicht, dass dieser nicht erstattungsfähig sei.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der §§ 631 ff, 249 ff, 398 BGB nicht zu.

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Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag, d.h. ein Vertrag, der eine Bündelung unterschiedlicher Reiseleistungen beinhaltet, i.S.d. §§ 651 a ff BGB nicht zustande gekommen. Die Beklagte schuldete aus dem Vertrag lediglich die Beförderung. Dieser Vertragsinhalt stellt sich im Verhältnis der Parteien als Werkvertrag i.S.d. § 631 ff BGB dar. Dieser Vertrag ist vermittelt durch das vom Kläger eingeschaltete Reisebüro zustande gekommen.

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Die Beklagte ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalles passivlegitimiert. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten, bestätigten Reiseroute waren ausschließlich Flüge der Beklagten gebucht. Dieser Darstellung ist die Beklagte auch nicht substantiiert entgegen getreten. Der Umstand, dass der streitgegenständliche Flug späterhin dann von der Firma X durchgeführt wurde, hat keine Auswirkung auf das grundsätzliche Vertragsverhältnis mit der Beklagten.

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Die Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass der Kläger den entsprechenden Flug bei einer anderen Airline buchte. Sie ist auch dem Vortrag des Klägers, dass er nur über die Servicenummer der Beklagten verfügte, nicht substantiiert entgegen getreten. Letztlich hat die Beklagte auch keine Erklärung dafür geliefert, was es mit der angegebenen Flugverbindung, die aufgrund ihrer Bezeichnung in der bestätigten Reiseroute, mit der Beklagten in unmittelbarer Verbindung steht, auf sich hat.

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Nach den Gesamtumständen des Falles und dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist von einem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auszugehen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers besteht zu seinen Gunsten jedoch weder aus eigenem noch aus abgetretenen Recht ein Anspruch gegen die Beklagte, §§ 631 ff, 249 ff, 398 BGB, denn der Ausschluss des Klägers von dem gebuchten Flug erfolgte, bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers, zu Recht.

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Die allgemeinen Flugbedingungen der Fa. X sind Vertragsbestandteil geworden. Es ist allgemein bekannt, dass es bei den einzelnen Airlines entsprechende Flugbedingungen gibt, die für einen reibungslosen Flugverkehr auch benötigt werden. Dies gilt insbesondere auch für amerikanische Fluglinien bzw. auch Flüge in Amerika. Die Einbeziehung der allgemeinen Flugbedingungen erfolgt vor diesem Hintergrund auch dann, wenn sie nicht jeweils an dem Ort des möglichen Vertragsschlusses ausgelegt sind.

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Dass die Reisebedingungen der Fa. X eine entsprechende Regelung für den Ausschluss von Fluggästen mit extremen Körpergeruch enthalten, ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers lagen die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Flug vor. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass es auf jeden Fall eine Beschwerde seiner unmittelbaren Sitznachbarin gab. Die Beklagte hat – was streitig ist – darüber hinaus vorgetragen, dass sich auch weitere Fluggäste beschwert hätten.

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Dass der Kläger diese Beschwerde subjektiv als überzogen angesehen hat, ist nachvollziehbar, ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass objektiv und unstreitig eine entsprechende Beschwerde vorlag.

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Nach der eigenen Schilderung des Klägers waren die klimatischen Bedingungen und der Verlauf des Abreisetages so, dass der Kläger in erheblichem Maße ins Schwitzen geraten ist. Der Kläger ist bei tropischen Temperaturen mit drei Koffern zum Abflughafen gefahren und hat sich dann in nicht klimatisierten Räumen aufgehalten. Auch wenn der Kläger späterhin das eigene Schwitzen relativieren will, lässt sich seiner Schilderung schon entnehmen, dass es – was angesichts der unstreitigen Gesamtumstände nachvollziehbar ist – bei dem Kläger nicht allein um ein paar Schweißtropfen ging.

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Allein die Schilderungen des Klägers zeigen bereits auf, dass nach objektiven Gesichtspunkten die Beschwerde der Sitznachbarin nachvollziehbar war.

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Entgegen der Ansicht des Klägers war die Reaktion des Bordbegleiters auch nicht überzogen. Dieser hat, wie vom Kläger selbst vorgetragen, zunächst versucht den Kläger zu einem Wechsel des Hemdes zu bewegen. Erst als dies nicht möglich war, hat der Flugbegleiter den Kläger vom Mitflug ausgeschlossen und auf den nächsten Flug gebucht. Dass er unmittelbar vor dem Abflug den Koffer des Klägers nicht mehr ausladen lassen konnte, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Im Hinblick auf die zugewiesenen Startzeiten wäre eine solche Aktion zeitlich nicht mehr machbar gewesen, insbesondere hätte dies zu nicht kalkulierbaren Verzögerungen geführt.

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Die Gründe für den Nichttransport des Klägers liegen allein in der Person des Klägers begründet, weswegen sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht begründen.

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Losgelöst hiervon sind Ansprüche des Klägers, soweit sie auf Verdienstausfall und Schadensersatz für die Ehefrau gerichtet sind, nicht schlüssig. Hinsichtlich des eigenen Verdienstausfalles fehlt eine nachvollziehbare, für das Gericht prüfbare Darlegung, wie hoch der Verdienst des Klägers im Vorjahr war und um wie viel geringer er im Urlaubsjahr ausgefallen ist, ggfs. bezogen auf die einzelnen Monate. Eine solche hat der Kläger nicht dargelegt. Da in einem Verfahren nur überprüfbare, insbesondere auch für die gegnerische Partei nachvollziehbare Ansprüche zugesprochen werden können, ist der Verweis auf das Steuergeheimnis abwegig. Insbesondere ist das Gericht auch nicht gehalten einen Sachverständigen zu beauftragen, da es sich um Fragen handelt, die durch das Gericht in eigener Sachkunde entschieden werden können.

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Hinsichtlich der aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche hat der Kläger, losgelöst von der Frage, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch überhaupt um einen erstattungsfähigen Vermögensschaden handelt, nicht berücksichtigt, dass bei der Beklagten nur der Transport und nicht die komplette Reiseleistung gebucht wurde.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.180,00 EUR.