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Amtsgericht Düsseldorf·33 C 10980/14·22.03.2015

Verbraucherdarlehen: „Individualbeitrag“ als intransparente AGB unwirksam

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Rückzahlung eines bei Abschluss eines „Individual-Kreditvertrags“ erhobenen einmaligen, laufzeitunabhängigen „Individualbeitrags“. Das Gericht hatte zu klären, ob es sich um eine kontrollfähige AGB-Klausel handelt und ob sie wirksam ist. Es bejahte AGB-Eigenschaft und stellte einen Verstoß gegen das Transparenzgebot fest, weil weder aus Unterlagen noch aus dem Prozessvortrag die Berechnungsgrundlagen des Beitrags ersichtlich waren. Die Zahlung erfolgte daher ohne Rechtsgrund; der Beitrag und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des „Individualbeitrags“ sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entgeltklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, wenn sie vom Unternehmer für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und in ein Formular aufgenommen wird, auch wenn ihre Höhe im Einzelfall anhand interner Parameter berechnet wird.

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Im Verbrauchervertrag gelten Vertragsbedingungen grundsätzlich als vom Unternehmer gestellt, solange nicht dargelegt ist, dass der Verbraucher sie in den Vertrag eingeführt oder inhaltlich gestalten konnte (§ 310 Abs. 3 BGB).

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Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlangt, dass der Vertragspartner dem Vertragstext die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Entgeltklausel so entnehmen kann, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume des Verwenders entstehen.

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Eine Entgeltklausel ist wegen Intransparenz unwirksam, wenn weder aus Vertragsbedingungen noch Preisverzeichnis nachvollziehbar ist, wie sich das verlangte Entgelt berechnet, und der Verwender die Berechnungsgrundlage auch im Prozess nicht konkret darlegt.

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Ein aufgrund einer unwirksamen AGB-Entgeltklausel gezahlter Betrag ist als Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können bei Verzug ersatzfähig sein (§ 286 BGB).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 286 Abs. 1 BGB§ 305, 307 ff. BGB§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 488 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 1.007,48 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien schlossen unter dem 20.12. 2013 einen Kreditvertrag, der als Individual- Kreditvertrag bezeichnet war, vereinbart wurde eine Nettokreditsumme i.H.v. 40.299,16 EUR. In dem Kreditvertragsformular der Beklagten war folgendes eingetragen worden:

Nettokredit                                                                      40.299,16 €                                         

1 optionaler Kreditversicherungsbeitrag                                                0,00 €

= Gesamtkreditbetrag                                                        40,299,16 €

+ Entgelt bestehend aus

-laufzeitabhängige Zinsen                                                         13.040,73 €

(Sollzinssatz 7,90 % für die gesamte Vertragslaufzeit)

-einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag                            1.007,48 €

+ Kosten bei Herauslage                                                              0,00 €

=Gesamtbetrag                                                                      54.347,37 €

Effektiver Jahreszins: 8,98 %.

Der Kredit hatte eine Laufzeit bis zum 01.02.2021 bei 48 monatlichen Ratenzahlungen ab dem 01.03.2014 zu je 647,30 EUR, die letzte Rate war zahlbar zum 01.02.2021 i.H.v. 621,47 EUR.

Darüber hinaus war in dem Vertrag folgendes festgehalten:

Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits:

Das Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:

*kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe   unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten

*einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert

*kostenlose Sonderzahlung bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos

*bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten

*28 Tage Rückgaberecht, d.h. nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den mit der Klageschrift eingereichten Vertrag vom 06.12.2013 nebst den Kreditbedingungen der Beklagten und das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten (Bl. 5 ff. GA) verwiesen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 07.06.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des geleisteten Individualbeitrages i.H.v. 1.007,48 EUR auf.

Mit Schreiben vom 27.06.2014 lehnte die Beklagte die Forderung ab.

Der Kläger ist der Auffassung, dass vereinbarte Entgelt (Individualbeitrag) verstoße gegen die §§ 305, 307 ff. BGB. Bei dem vereinbarten Individualbeitrag handele es sich um eine Preisabrede, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand habe, sondern mit denen der Klauselverwender, die Beklagte, allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, die der Verwender am eigenen Interesse erbringe. Die Leistung sei daher kontrollfähig nach § 307 Abs. 3 Satz 1.

Der Individualbeitrag sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil er mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verbraucherkreditvertrages sei unwirksam, weil sie nicht mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbar sei.

Beim Gelddarlehen sei der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasse die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit, der Darlehensnehmer seinerseits habe bei Fälligkeit des Darlehens zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Der Zins stelle den Preis für die Kapitalnutzung dar.

Ein Entgelt sei nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lasse.

Dies sei bei dem Individualbeitrag nicht der Fall.

Ferner verstieße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, dieses verpflichte den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Durch die Bezeichnung des Entgeltes als „Individualbeitrag“ werde zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung suggeriert, dass es individuell und im Unterschied zur Vereinbarung im Rahmen von allgemeiner Geschäftsbedingung, vereinbart werde. Dies stelle aber einen Widerspruch zur eigentlichen Natur der Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingung dar.

Die beanstandete Klausel sei durch die Beklagte vorvertraglich formuliert und nicht individual vereinbart worden. Der Verbraucher sei getäuscht worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.007,48 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu verurteilen,

an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Bei der streitgegenständlichen Vereinbarung über die Zahlung eines Individualvertrags handele sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Der Erstellung des Kreditvertrages und damit auch der Vereinbarung des jeweiligen Individualbetrages sei ein individuelles Beratungsgespräch mit anschließender Auswahlentscheidung der klagenden Partei vorausgegangen. In diesem hätte die Beklagte der Klagepartei unter anderen die beiden verfügbaren Kredittypen, Basiskredit und Individual- Kredit, vorgestellt.

Zusätzlich habe sie über weitere Möglichkeiten zur individuellen Vertragsgestaltung informiert.

Der Kläger habe die Auswahl zwischen zwei unterschiedlichen Ratenkreditmodellen gehabt.

Der zur Auswahl stehende Basiskredit habe dem herkömmlich typisierten Verbrauch- Darlehensvertrag des § 188 BGB entsprochen. Der streitgegenständliche Individual-Kredit gehe über diesen Standard hinaus und enthalte neben der Darlehensüberlassung weitere Verpflichtungen Dienstleistung, die über den Kreditvertragstyp des BGB hinausgehen.

Insbesondere seien dem Kläger Zusatzleistungen angeboten worden.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 01.10.2014 verwiesen.

Ferner seien dem Kläger in dem Individualkredit auch günstige Konditionen angeboten worden.

Ferner lege in der Vereinbarung eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede und keine kontrollfähige Preisnebenabrede vor.

Ebenso lege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Die Regelung stelle entsprechend dem Erwartungshorizont des Durchschnittskunden der Beklagten sämtliche wirtschaftlichen Nachteilen und Belastungen für den Kunden sprachlich eindeutig und inhaltlich richtig in einem Umfang da, wie es nach den Umständen des streitgeständlichen Vertrages gefordert werden kann.

Sie sei dabei nicht zur offenen und internen Preiskalkulation verpflichtet gewesen. Die Ausweisung verschiedener Preiskomponenten für die einzelne Leistung des Individualkredits würden darüber hinaus eher zu einer Unübersichtlichkeit des Preises führen als dessen Transparenz zu steigern. Der Kunde erkenne derzeit leicht, welche Leistungen und welche Entgeltverpflichtung er beim Individual-Kredit gegenüber dem Basis-Kredit erhalte bzw. eingehe. Für beide Kredite weise die Beklagte zudem den effektiven Zinssatz aus, worüber sich die verschiedenen Vertragstypen und die daraus resultierende Belastung des Kunden vergleichen ließen.

Darüber hinaus sei der Kläger auch nicht unangemessen benachteiligt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

3

Dem Kläger steht die Rückzahlung des Individualbeitrages in Höhe der Klageforderung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt., BGB zu.

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Die Zahlung des Individualbeitrages i.H.v. 1.007,48 EUR erfolgte ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB, weil die Bestimmung in dem streitgegenständlichen Kreditvertrag über den Individualbeitrag als eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen Intransparenz unwirksam ist.

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Bei dem vereinbarten laufzeitunabhängigen Individualbeitrag handelte es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 3055 Abs. 1, Satz 1 BGB. Sie war insbesondere vorformuliert im Sinne des § 305 Abs. 1, Satz 1 BGB. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (vgl. BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13, zitiert nach Juris). Dies ist der Fall. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Bestimmung über den Individualbeitrag mehrfach verwendet, und zwar bei allen Kunden, die den Individual- Kreditvertrag und nicht den Basis- Kreditvertrag abschließen.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass die jeweilige Höhe des Individualbeitrages anhand interner Parameter im Einzelfall berechnet wurde und sich die Höhe nach den persönlichen Verhältnissen des Klägers richtete. Auch wenn das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und dann in den Vertrag einbezogen wird, ist eine Vorformulierung anzunehmen (vgl. BGH vom 13.5.2014 aaO).

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Die Bestimmungen des Individualbeitrages ist auch von der Beklagten gestellt worden im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gestellt ist eine Klausel, wenn eine Partei die Vertragsbedingung in die Verhandlung einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt, maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH 13.05.2014 aaO).

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Soweit die Beklagte vorträgt, dem Abschluss des Kreditvertrages und damit auch der Vereinbarung des Individualbeitrages sei ein individuelles Beratungsgespräch mit anschließender Auswahlentscheidung der klagenden Partei vorausgegangen, ändert sich daran nichts.

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Bei dem streitgegenständlichen Kreditvertrag handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, er wurde zwischen der U als Unternehmerin und dem Kläger als Verbraucher abgeschlossen.

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Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch grundsätzlich als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden.

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Hierzu trägt die Beklagte jedoch nichts vor.

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Sie trägt insbesondere nicht vor, dass der Kläger selbst gestalterisch tätig werden konnte. Vielmehr hat sie den von ihr für den konkreten Einzelfall der Höhe nach anhand interner Parameter ausgerechneten Individualbeitrag in ihr eigenes Formular eingedruckt. Somit hat sie den Individualbeitrag ebenso eingebracht wie seine Entrichtung verlangt, jedenfalls hatte der Kläger keinen Einfluss hierauf.

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Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass der Individualbeitrag tatsächlich zur Disposition gestellt wurde. Nach den Ausführungen der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn der Individualbeitrag nicht bezahlt worden wäre, der Kläger wäre dann auf den Basiskreditzins verwiesen worden.

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Es kann dahinstehen, ob die Klausel der Vereinbarung des Individualbeitrages als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle unterliegt. Die Klausel ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Transparenzgebot gilt auch für Klauseln, die einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 Satz 1, 308, 309 BGB nicht standhalten müssen, § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB.

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Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB enthält das Gebot, den Klauselinhalt möglichst weitgehend zu konkretisieren, so dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann (Bestimmtheitsgebot). Diesbezüglich hat der Verwender die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel möglichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB – 6. Auflage § 307 Rn. 258; BGH WuM 2004, 25).

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An diesem Bestimmtheitsgebot fehlt es jedoch bei dem vereinbarten Individualbeitrag. Es ist weder aus den Kreditbedingungen der Beklagten noch aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ersichtlich, wie sich der einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag berechnet. Dem Gericht war nicht ersichtlich, ebenso wenig dem Kläger, wie die Beklagte hier auf den Betrag von 1.007,48 EUR kam.

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Die Beklagte hat auch im Prozess nicht konkret dargelegt, wie sie diesen Betrag errechnet hat.

18

Die bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot vorzunehmende Abwägung ergibt, dass auch eine unangemessene Benachteiligung des Klägers vorliegt.

19

Der Kläger als Kunde blieb im Unklaren darüber, welchen Preis er für welche Gegenleistung der Beklagten bezahlte und er war nicht in der Lage, seine Entscheidung über den Vertragsschluss mit der Beklagten auf zutreffend und gesicherter Basis zu treffen.

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Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist rechtfertigt aus Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB.

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Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 280, 288 Abs. 1, 291 BGB.

22

Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

26

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

27

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

28

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

29

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

30

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.