Klage des KFZ-Sachverständigen wegen Resthonorar gegen Versicherer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein KFZ-Sachverständiger, verklagte die Beklagte (Versicherer) auf Zahlung eines Resthonorars nach Abtretung. Strittig war, ob und in welcher Höhe Vergütungsansprüche bestanden und ob eine Abtretungsvereinbarung die Beklagte bindet. Das Gericht verwarf die Klage, weil der Kläger die Höhe und Voraussetzungen der Forderung nicht schlüssig darlegte und eine Gebührenregelung fehlte. Eine Vereinbarung nach § 315 BGB wirkt nicht gegenüber der Beklagten.
Ausgang: Klage des Sachverständigen gegen die Versicherung auf Zahlung des Resthonorars als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Vergütung für ein Werk nicht bestimmt, gilt nach § 632 Abs. 2 BGB bei Vorliegen einer Taxe deren taxmäßige, bei Fehlen einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart.
Für KFZ-Sachverständige besteht keine einheitliche Gebührenordnung; eine Abrechnung allein nach dem ermittelten Schaden (Gegenstandswert) ist ohne vereinbarte Grundlage oder substantiierten Nachweis von Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand nicht zulässig.
Eine Vereinbarung zwischen Abtretendem und Zedent über die Bemessung der Vergütung (§ 315 BGB) wirkt nur zwischen diesen Parteien und begründet keine gegenüber einem Versicherer verpflichtende Rechtslage (kein Vertrag zu Lasten Dritter).
Der Zessionar muss schlüssig darlegen, dass die abgetretene Werklohnforderung in der geltend gemachten Höhe bestand; ohne konkrete Angaben zu Grundlagen der Vergütungsbemessung ist die Zahlung durch den Schuldner zu versagen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1996
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß §§ 398 f. in
Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungs-
gesetz auf Zahlung des Betrages von 701,15 DM besteht nicht. Der
Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, daß ihm aus dem zwischen ihm
und dem Zedenten geschlossenen Werkvertrag betreffend die Begutach-
tung des verunfallten PKW's über den von der Beklagten vorgerichtlich
in Höhe von 1.206,70 DM übernommen Betrag hinaus ein Anspruch auf
Resthonorar in der eingeklagten Höhe zusteht.
Ist - wie vorliegend - die Höhe der Vergütung von den Vertragsparteien
nicht bestimmt, so ist gemäß 632 Abs. 2 BGB bei dem Bestehen einer
Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche
Vergütung als vereinbart anzusehen. Für KFZ-Sachverständige gibt es
keine einheitliche Gebührenordnung. Deshalb ist es einem Sachver-
ständigen verwehrt, wie vorliegend geschehen, gleichsam wie ein Rechts-
anwalt oder ein Steuerberater nach Gegenstandwert abzurechenen, in dem er
seine Gutachtervergütung nach der Höhe des ermittelten Schadens
entsprechend seiner eigenen Gebührentabelle selbst bemißt. Durch
die Schadenshöhe mag zwar im allgemeinen wohl der Zeitaufwand der
gutachterlichen Tätigkeit berührt werden, nicht aber zwangsläufig
deren Schwierigkeitsgrad. Da der Kläger in seiner Liquidation aber
Angaben weder zu Schwierigkeitsgrad noch zu Zeitaufwand - entsprechend
etwa den tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 ZSEG - gemacht
hat, ist nicht festzustellen, daß von der Beklagten über den vorge-
richtlich von ihr gezahlten Betrag hinaus eine restliche Vergütung
in Höhe der Klageforderung geschuldet wird. Insoweit hilft der
Position des Klägers auch nicht weiter, daß er und der geschädigte
Versicherungsnehmer der Beklagten in der Abtretungserklärung vereinbart
haben, daß der Kläger die Vergütung für das zu erstellende Gutachten
gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen habe. Diese Ver-
einbarung wirkt, auch wenn der Kläger entsprechend § 315 BGB ver-
fahren sein sollte, nur zwischen den Vertragsparteien der Abtretung
selbst, nicht aber gegenüber der Beklagten, da es ein Vertrag zu
Lasten Dritter nach der geltenden Zivilrechtsordnung nicht gibt und
die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Schadens-
regulierung die Kosten der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen
nur unter den Voraussetzungen der §§ 631 f. BGB schuldet. Nach allem
konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
Schutzanordnungen im Sinne des § 711 ZPO waren gemäß § 713 ZPO nicht
zu treffen.
G e g e n s t a n d s w e r t : 701,15 DM.