Reisevertrag: Aufwendungsersatz und Minderung wegen Reisemängeln teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Hotelmehrkosten und Minderung wegen Mängeln in gebuchten Appartements. Streitpunkt ist, ob durch die Verweigerung der örtlichen Reiseleitung Aufwendungsersatz und eine Minderung nach den Vorschriften über Pauschalreisen begründet sind. Das Gericht bestätigt erhebliche Mängel, gewährt 1.895,00 DM nebst Zinsen sowie eine 100%ige Minderung für zwei Tage; weitere Ansprüche werden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.895,00 DM für Mehrkosten und Minderung zugesprochen, übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verweigert die örtliche Reiseleitung Abhilfe bei Reisemängeln, kann der Reisende nach § 651 c Abs. 3 BGB selbst Abhilfe schaffen und Aufwendungsersatz verlangen.
Ist die vertraglich geschuldete Reiseleistung durch echte Nutzungsbeschränkungen oder den Ausschluss von Anlagenteilen beeinträchtigt, rechtfertigt dies eine anteilige Minderung des Reisepreises nach § 651 d Abs. 1 BGB.
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB setzt voraus, dass mindestens drei volle Urlaubstage zu 100 % beeinträchtigt sind.
Gewährleistungsansprüche aus dem Pauschalreisevertrag werden durch die in § 651 g BGB geregelte Hemmung der Verjährung geschützt; zudem kann die Erhebung der Klage innerhalb der Hemmungsfrist zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB führen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1998
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.895,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.11.96
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die durch die Beweisan-
ordnung verursachten Kosten. Von den übrigen
Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
1/10 und die Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
den Kläger jedoch nur gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 3.000,00 DM. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 50,00 DM abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten nach deren Reisekatalog
"Familienurlaub 96/Spezial" für sich und seine aus vier
weiteren Personen bestehende Familie für die Zeit vom 07.
bis zum 14.09.96 eine Reise nach X/Y zum Gesamt-
reisepreis von 3.335,00 DM gebucht. Vertraglich vereinbart
war die Unterbringung der Reisenden in sogenannten "X-
Appartements", die auch erfolgte. Am 08.09.96 überreichte
der Kläger der örtlichen Reiseleitung eine von ihm ge-
fertigte Mängelliste mit der Aufforderung, Abhilfe zu
leisten. Diese wurde ihm jedoch verweigert. Der Kläger
nahm daraufhin ab dem 10.09.96 mit seiner Familie in dem
in unmittelbarer Nähe der "X-Appartements" gelegenen
Hotel "X" Aufenthalt. Hierdurch entstanden ihm Mehr-
kosten in Hohe von 1.400,00 DM. Diesen Betrag verlangt er
mit der Klage von der Beklagten erstattet, ferner Minderung
sowie Schadensersatz für zwei Tage in Höhe von 495,00 DM
bzw. 200,00 DM. Zur Begründung trägt er vor, die Unter-
bringung in den "X-Appartements" habe diverse, von ihm
näher bezeichnete Mängel aufgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklage zu verurteilen, an ihn
2095,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem
05.11.96 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Vorhandensein von Mängeln und erhebt die
Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Es ist mit dem aus der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts
X vom 24.02.1998 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben
worden durch Vernehmung der Zeugin X.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung
des Betrages von 1895,00 DM stützt sich auf die §§ 651 c Abs.
3, 651 d Abs. 1 BGB.
Die Beweisaufnahme hat das Vorbringen des Klägers in Bezug
auf die von ihm näher dargelegten Mängel im wesentlichen be-
stätigt. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin X
steht zur Überzeugung des Gerichts namentlich fest, daß das
fünfte Bett fehlte, die Toilettenspülung nicht ging, von den
Wänden der Putz abbröckelte, der Duschvorhang wie ein Putz-
lappen herunterhing, weil oben die Ringe herausgerissen
waren, Hand- und Bettücher zahlreiche Löcher aufwiesen und
die Treppen zum Appartement des Klägers kaputt mit der Folge,
sich hieraus ergebender Verletzungsgefahr waren, des weiteren,
daß die Anlage des "X Club" für Bewohner der "X-
Appartements" nicht nutzbar waren, weil diese von den Be-
diensteten des "X Clubs" nicht hereingelassen wurde.
Allein letzter Umstand stellt einen erheblichen Reisemangel dar,
weil wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, der Reise-
prospekt, Seite 10, durch die dortige Abbildung und Be-
schreibung den Eindruck ermittelt, daß die "X-Appartemens"
der "X Anlage" zugehörig seien. Mithin konnte der Kläger
mit seiner Familie nicht, wie aber nach dem Reisekatalog der
Beklagten von dem Reisenden bei objektiver Betrachtung an-
zunehmen, die Lobby-Bar und gemütlichen Sitzecken sowie die
im Garten stehenden Liegestühle mit großem Swimming-Pool mit
separatem Kinderbecken, Sonnenschirme, Liegen und Auflagen,
Pool-Bar, Fitness-Zentrum mit Sauna, Massage und Hamam, Ein-
kaufszentrum, Patisserie, Bars und Discotheken nutzen.
Gleiches gilt für die in der "X Anlage" nach dem Reise-
prospekt zahlreich vorhandenen Sportmöglichkeiten.
Dieser Umstand und die aus den glaubhaften Angaben der
Zeugin X herzuleitenden Heruntergekommenheit der
"X-Appartements" berechtigten den Kläger zu einer an-
teiligen Minderung des Reisepreises für zwei Tage um
100 %, die von ihm zutreffend mit 495,00 DM berechnet ist.
Da die örtliche Reiseleitung der Beklagten Abhilfe ver-
weigert hat, war der Kläger gemäß § 651 c Abs. 3 BGB mit
der Rechtsfolge eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz be-
rechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen, in dem er in die
"X-Anlage", deren Gegebenheiten er nach dem Reise-
katatlog zu nutzen ja ohnehin berechtigt war, umzog. Da-
für, daß die von ihm dort aufgewendeten, der Höhe nach
von der Beklagten nicht angegriffenen Mehrkosten unver-
hältnismäßig gewesen seien, liegt nichts vor.
Die vorstehend bezeichneten Gewährleistungsansprüche
nach den §§ 651 c Abs. 3, 651 d Abs. 1 BGB sind nicht ver-
jährt. Bis zum 28.11.96, dem Zeitpunkt der Zurückweisung
der Ansprüche durch die Beklagte, war die Verjährung ge-
hemmt (§ 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB). Durch Anhängigmachen
der Klage am 23.05.97 ist, da deren Zustellung am 03.06.97,
mithin "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgte,
gemäß § 209 Abs. 1 BGB Unterbrechung der Verjährung noch
innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 651 g Abs. 2 Satz 1
BGB erfolgt.
Ein Anspruch des Klägers gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auf
Zahlung eines Betrages von 200,00 DM wegen nutzlos aufge-
wendeter Urlaubszeit hingegen besteht nicht, weil ein
solcher voraussetzt, daß mindestens drei Urlaubstage zu
100 % beeinträchtigt waren und damit zu einer entsprechenden
Minderung berechtigten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 1, 288
Abs. 1 BGB.
Hiernach stehen dem Kläger die gesetzlichen Zinsen von
4 % zu. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs war die
Klage abzuweisen, nachdem der Kläger das Entstehen
eines weiteren Schadens im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB
nicht dargetan hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, Abs. 1,
96, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gegenstandswert: 2095,00 DM.