Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·32 C 6586/13·04.06.2014

Klage wegen Flugverspätung (Art. 5 VO 261/2004) mangels Passivlegitimation abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerkehrsrecht (Luftverkehr)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ausgleichszahlungen nach Verordnung (EG) 261/2004 für eine 26‑stündige Flugverspätung. Die Beklagte bestreitet, das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen zu sein, und legt einen Subchartervertrag vor. Das Gericht sieht die Passivlegitimation der Beklagten nicht hinreichend bewiesen und verwirft Ansprüche; ein Kulanzangebot stellt kein Anerkenntnis dar.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 mangels Nachweises der Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 5 VO (EG) 261/2004 ist das Unternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt; maßgeblich ist der tatsächliche Flugbetrieb, nicht eine vertragliche Bezeichnung oder die Wahrnehmung des Fluggasts.

2

Hat die beklagte Partei die Passivlegitimation substantiiert bestritten und Beweismittel vorgelegt, muss die klagende Partei substantiiert darlegen und beweisen, warum die Beklagte dennoch ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen sein soll.

3

Ein Angebot einer Fluggesellschaft, das ausdrücklich „aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt, begründet kein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht und führt nur bei Annahme zum zustande gekommenen Vergleich.

4

Die Vernehmung eines Zeugen zur Stützung unkonkreter Behauptungen kann unzulässige Ausforschung darstellen; das Gericht kann die Darlegungs- und Beweislast der Partei betonen und weitergehende Beweisaufnahme ablehnen, wenn die Parteien substantiiert widersprechen.

Relevante Normen
§ Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 2 lit. b Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin und der Zeuge X buchten bei der Beklagten den Flug ##### von Düsseldorf nach Hurghada am 06.08.2011 um 19.25 Uhr. Der Zeuge X trat seine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Flug an die Klägerin ab. Der Flug wurde 26 Stunden verspätet durchgeführt.

3

Die Beklagte bot der Klägerin und dem Zeugen X durch Schreiben vom 30.11.2011 wegen der Verspätung eine Zahlung von 1.000,00 Euro an. Die Beklagte führte in dem Schreiben aus, dass das Angebot „aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgte. Der Zeuge X lehnte das Angebot durch Schreiben vom 14.12.2011 an die Beklagte ab.

4

Die Klägerin behauptet, gemäß der zum damaligen Zeitpunkt durch die Beklagte gegenüber den Flugpassagieren getätigten Äußerungen sei es der Beklagten, welche zunächst den Flug selber habe durchführen wollen, jedoch aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, dieses zu tun, sodass sie kurzfristig ein Subunternehmen mit der Nachholung des zunächst vollständig abgesagten Fluges beauftragt habe.

5

Am 12.12.2013 hat das Gericht ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen. Die Klägerin hat gegen dieses Versäumnisurteil durch Schriftsatz vom 15.01.2014 Einspruch eingelegt.

6

Die Klägerin beantragt,

7

das Versäumnisurteil vom 12.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis seit dem 08.09.2011 zu zahlen;

8

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber dessen Prozessbevollmächtigten von den Anwaltskosten in Höhe von 164,22 Euro für die außergerichtliche Interessenvertretung freizustellen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

              das Versäumnisurteil vom 12.12.2013 aufrechtzuerhalten.

11

Die Beklagte behauptet, bei dem streitgegenständlichen Flug ##### am 06.08.2011 handele es sich tatsächlich um einen von der spanischen Fluggesellschaft „SwiftAir“ durchgeführten Subcharter-Flug aus dem zwischen der Beklagten und der Firma „T“ abgeschlossen Subcharter-Vertrag vom 04.08.2011. Bei der Firma „T“ handele es sich um eine Vermittlergesellschaft, die sich um einen Drittoperator für die vertraglich vereinbarten Flüge kümmern solle. Hierzu legte die Beklagte eine Kopie des Vertrages zwischen T und der Beklagten vom 04.08.2011 in deutscher Übersetzung sowie eine E-Mail von SwiftAir an die Beklagte vom 06.08.2011 sowie eine E-Mail von T an SwiftAir vom gleichen Tag vor. Wegen der Einzelheiten des Vertrags und der E-Mails wird Bezug genommen auf Blatt 127 bis 133 GA.

12

Wegen der vom Gericht erteilten Hinweise wird auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 12.12.2013 (Bl. 102 GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) 261/2004. Denn die Klägerin hat die Passivlegitimation der Beklagten nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) 261/2004 war. Nach Artikel 2 b der Verordnung handelt es sich dabei um das Unternehmen, das den streitgegenständlichen Flug durchführt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens der tatsächliche Flugbetrieb maßgeblich. Auf eine vertragliche Vereinbarung oder die Erkennbarkeit für den Fluggast kommt es dabei nicht an (BGH, NJW 2010, 1522).

16

Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation substantiiert bestritten. Sie hat ausgeführt, dass die Gesellschaft „SwiftAir“ den Flug aufgrund eines Subcharter-Vertrags tatsächlich durchgeführt habe. Hierzu hat die Beklagte den Vertrag zwischen der Beklagten und T vom 04.08.2011, der sich auf den streitgegenständlichen  Flug bezieht, vorgelegt. Außerdem hat die Beklagte den E-Mail-Verkehr zwischen der T und SwiftAir vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die SwiftAir den streitgegenständlichen Flug übernehmen wollte. Angesichts des substantiierten Bestreitens der Beklagten hätte die Klägerin hier detailliert darlegen müssen, wieso die Beklagte aus Sicht der Klägerin das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen sein soll. Der pauschale Vortrag der Klägerin, dass sich aus den „durch die Beklagte gegenüber den Flugpassagieren getätigten Äußerungen“ ergeben habe, dass die Beklagte den Flug zunächst habe selber durchführen wollen, ist angesichts des substantiierten Bestreitens der Beklagten, insbesondere aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Subchartervertrags vom 04.08.2011, nicht ausreichend. Die Klägerin macht weder Angaben dazu, wer von der Beklagten die Äußerungen getätigt haben soll, noch wann dies erfolgt sein soll. Die Vernehmung des Zeugen X hätte daher eine unzulässige Ausforschung dargestellt. Das Gericht hatte die Klägerin auch auf ihre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Passivlegitimation in der Sitzung vom 12.12.2013 hingewiesen.

17

Etwaige Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 30.11.2011. Die Beklagte erklärt ausdrücklich, dass das Angebot aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Ein Anerkenntnis kann in dem Schreiben daher nicht gesehen werden. Die Klägerin kann auch keine Ansprüche aus einem geschlossenen Vergleich herleiten. Zwar hat die Beklagte durch das Schreiben vom 30.11.2011 der Klägerin ein Vergleichsangebot unterbreitet. Dieses Angebot hat der Zeuge X allerdings durch Schreiben vom 14.12.2011 abgelehnt, sodass letztlich kein Vergleich zustande gekommen ist.

18

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

19

Streitwert: 1.200,00 Euro.

20

Rechtsbehelfsbelehrung:

21

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

22

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

23

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

24

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

25

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

26

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

27

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.