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Amtsgericht Düsseldorf·32 C 5382/10·28.07.2010

Zahlung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Schätzung nach Schwackeliste

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall Ersatz für Mietwagenkosten; die Beklagte hat sich nicht verteidigt. Streitpunkt war die Höhe der erstattungsfähigen Kosten und der Anspruch auf Zuschläge. Das Gericht sprach der Klägerin 259,14 € zu und schätzte die Mietkosten nach §287 ZPO unter Zugrundelegung der Schwackeliste, inklusive Zuschlägen für unfallbedingte Zusatzleistungen, Haftungsbefreiung und Winterreifen.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 259,14 € nebst Zinsen vollständig stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die Beklagte keine Verteidigung erhebt, sind die vom Kläger behaupteten Tatsachen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.

2

Bei der Schätzung nach § 287 ZPO kann die Schwackeliste als objektive Grundlage für die Bemessung marktüblicher Mietwagenkosten herangezogen werden.

3

Notwendige und angemessene Zuschläge für unfallbedingte Zusatzleistungen (z. B. Haftungsbefreiung) und besondere Ausstattungsanforderungen (z. B. Winterreifen) sind erstattungsfähig, sofern sie nachweisbar und üblich sind.

4

Verzugszinsen stehen dem Gläubiger nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem Eintritt des Verzugs zu.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 495a ZPO§ 138 Abs. 3 ZPO§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.07.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Beklagte hat sich gegen die Klage nicht zur Wehr gesetzt, so dass das Vorbringen des Klägers als zugestanden anzusehen war, § 138 Abs. 3 ZPO.

4

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 249 BGB die Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 844,62 € verlangen. Abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 585,48 € verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 259,14 €. Das Gericht hat die Höhe der Mietwagenkosten dabei gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der Schwackeliste geschätzt. Im vorliegenden Fall wurden von dem Mietwagenunternehmer auch unfallbedingte Zusatzleistungen erbracht, so dass ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif gerechtfertigt ist. Dem Geschädigten ist auch nicht zuzumuten, das Haftungsrisiko zu tragen, so dass die Haftungsbefreiungskosten ebenfalls gerechtfertigt sind. Angesichts der winterlichen Jahreszeit, in der das Fahrzeug angemietet wurde, hatte der Geschädigte auch Anspruch auf einen Mietwagen mit Winterreifen, so dass auch der diesbezügliche Aufschlag zu erstatten ist.

5

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

7

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

8

Ein begründeter Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht (§ 511 Abs. 4 ZPO).

9

Der Streitwert wird gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 3, 6 ZPO festgesetzt auf 259,14 €.