Klage auf fiktive Reparaturkosten abgewiesen – UPE-Aufschläge und Beilackierung nicht ersatzfähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung fiktiver Reparaturkosten nach §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz. Das Gericht prüft, ob der Versicherer auf eine zumutbare, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen durfte und welche Kosten bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind. Die Klage wird abgewiesen: Verweisung auf nahe Fachbetriebe ist zulässig; UPE-Aufschläge, Beilackierungskosten und Ergänzungsgutachten sind bei fiktiver Abrechnung bzw. ohne Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Klage auf Zahlung fiktiver Reparaturkosten als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung kann der Versicherer den Geschädigten auf eine mühelos erreichbare, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen; der Geschädigte darf durch den Schadenfall keinen Gewinn erzielen.
Entfernungen von rund 25 km zu einem Fachbetrieb sind jedenfalls nicht regelmäßig unzumutbar und können Verweisungen auf örtlich gelegene Betriebe rechtfertigen.
UPE-Aufschläge für Ersatzteile sind bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Werkstätten derartige Bevorratungszuschläge berechnen.
Beilackierungen sind bei fiktiver Abrechnung nur dann zu ersetzen, wenn deren technische Notwendigkeit bereits feststeht; regelmäßig entscheidet dies der Lackierfachmann im Rahmen der Lackvorbereitung.
Kosten für Ergänzungsgutachten sind nur nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig, wenn sie zur Wiederherstellung erforderlich und geeignet sind, den Ersatzbedarf zu belegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 03. März 2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die restliche Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz auf Zahlung eines Betrages von noch 490,80 EUR besteht nicht. Soweit darin höhere Stundenverrechnungssätze als von der Beklagten zugebilligt mit einem Betrag von 236,81 EUR enthalten sind, erfolgte der Abzug zu Recht. Auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2003 (Versicherungsrecht 2003, 920) kann der Versicherer nach dem Grundsatz, dass ein Geschädigter durch einen Schadenfall keinen Gewinn machen darf, den fiktiv abrechnenden Geschädigten auf eine diesem mühelos günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Das ist vorliegend in der Klageerwiderung mit dem Hinweis auf die Fachbetriebe X GmbH und X GmbH geschehen. Das Zurücklegen einer Entfernung von ca. 25 km zu einem dieser Fachbetriebe erscheint nicht unzumutbar. Die UPE-Aufschläge für Ersatzteile sind bei fiktiver Abrechnung nicht gerechtfertigt, da nicht alle Werkstätten diese Aufschläge für die Bevorratung von Ersatzteilen bei tatsächlich durchgeführter Reparatur berechnen. Ob die Beilackierung (Türe rechts) technisch zwingend erforderlich ist, ist im Allgemeinen durch den Lackierfachmann erst im Rahmen seiner Lackvorbereitung zu entscheiden. Deshalb können Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung gleichfalls nicht berücksichtigt werden. Die Sachverständigenkosten für das Ergänzungsgutachten schließlich waren, da den entsprechenden Ausführungen nicht gefolgt werden kann, nicht im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zur Herstellung erforderlich. Deshalb hatte die Klage insgesamt der Abweisung zu unterliegen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11 ZPO. Schutzanordnungen im Sinne des § 711 ZPO waren gemäß § 713 ZPO nicht zu treffen.
Gegenstandswert:
Bis 23.02.2006: 506,88 EUR
ab 24.02.2006: 490,80 EUR.