Klage auf Ersatzkosten für Ersatzkraft wegen Arbeitsausfalls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Erstattung von Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft nach dem Unfall eines Mitarbeiters, der von der Versicherungsseite der Beklagten verursacht wurde. Zentral war die Frage, ob Drittschadensliquidation oder § 823 Abs. 1 BGB Ersatz für den hier geltend gemachten reinen Vermögensschaden begründen. Das Gericht verneint dies: Die Drittliquidation greift nicht, weil der Schaden unmittelbar bei der Klägerin entstand, und § 823 Abs. 1 BGB schützt keine reinen Vermögensschäden ohne Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Kosten für eine Ersatzkraft (2.553,89 EUR) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Drittschadensliquidation kommt nur in Betracht, wenn der Schaden in der Person des Verletzten entstanden ist und dieser seinen Ersatz geltend macht; unmittelbar beim Dritten entstandene Vermögensschäden sind hiervon nicht erfasst.
§ 823 Abs. 1 BGB begründet keinen Anspruch auf Ersatz reiner Vermögensschäden; ersatzfähig ist nur die Verletzung eines durch diese Norm geschützten Rechtsguts (z. B. Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum).
Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nur dann anzunehmen, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar und gezielt den Betrieb trifft; bloß mittelbare Folgen eines Schadensereignisses reichen hierfür nicht aus.
Der Ersatz von Kosten für eine Ersatzkraft gegen den Schädiger setzt eine konkrete Anspruchsgrundlage für den ersatzfähigen Vermögensschaden voraus; allgemeine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB genügt dafür in der Regel nicht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2003
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-
wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten.
Tatbestand
Ein Mitarbeiter der Klägerin erlitt aus dem Verschulden des mit seinem Kraftfahrzeug bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Beklagten zu 1. am 22.06.2002 einen Verkehrsunfall mit der Folge von Arbeitsunfähigkeit. Nachdem die Beklagte zu 2. für die Monate Juni und Juli anteilige Lohnfortzahlungskosten übernommen hat, beansprucht die Klägerin für diesen Zeitraum mit vorliegender Klage anteilig Kosten der Einstellung einer Ersatzkraft in Höhe von 2.553,89 EUR.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.553,89 EUR nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
21.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, für den Ersatz des hier geltend gemachten Vermögensschadens gebe es keine Anspruchsgrundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern auf Zahlung des Betrages von 2.553,89 EUR besteht nicht. Die Klage ist, weil es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage mangelt, nicht schlüssig. Die von der Klägerin herangezogenen Grundsätze der Drittschadensliquidation greifen nicht, weil der geltend gemachte Schaden - Kosten der Einstellung einer Ersatzkraft - gerade nicht in der Person des Verletzten, sondern der Klägerin direkt entstanden ist. Auch § 823 Abs. 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Reine Vermögensschäden wie der vorliegende werden nach dieser Bestimmung gerade nicht erstattet. Die Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verbietet sich, weil jener durch das Schadensereignis nur mittelbar, nicht jedoch gezielt, beeinträchtigt worden ist.
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gegenstandswert: 2.553,89 EUR