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Amtsgericht Düsseldorf·32 C 16126/05·01.03.2006

Klage auf Rückzahlung nach Reisebuchung wegen Umbuchung auf andere Fluggesellschaft abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stornierte eine Pauschalreise, nachdem bekannt wurde, dass der Rückflug mit einer türkischen Charterfluggesellschaft erfolgen sollte, und begehrt die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 715 €. Das Amtsgericht stellt fest, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i.S.v. § 651e Abs.1 BGB vorliegt. Maßgeblich sei der objektive Maßstab des durchschnittlichen Reisenden; eine minderwertige Ersatzbeförderung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Vorauszahlungen wegen angeblicher erheblicher Reisebeeinträchtigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen nach § 651e Abs.3 i.V.m. § 812 Abs.1 BGB setzt eine zuvor wirksame Kündigung des Reisenden voraus.

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Das Kündigungsrecht nach § 651e Abs.1 BGB besteht nur, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist; die Erheblichkeit ist objektiv nach dem Maßstab eines normalen Durchschnittsreisenden zu beurteilen.

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Die bloße Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft begründet nicht ohne weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung; der Reisende muss substantiiert darlegen, dass die Ersatzbeförderung objektiv minderwertig ist.

4

Rückabwicklungsansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung sind ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nicht erfüllt und die erheblichen Mängel nicht hinreichend vorgetragen sind.

Relevante Normen
§ 651 e Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB§ 651 e Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 3.2.2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin hatte am 29.6.2005 für sich und sieben weitere Personen bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei mit Hinflug 23.10.2005 und Rückflug 6.11.2005 gebucht. Die Buchungsbestätigung der Beklagten weist durch die in ihr verwendete Kennung die (deutsche) Firma X als Leistungserbringer aus. Anfang September 2005 erfuhr die Klägerin, dass der Rückflug mit der türkischen Fluggesellschaft X erfolgen sollte. Sie wandte sich daher an die Beklagte und wies darauf hin, dass sie einen Flug mit der türkischen Airline nicht akzeptieren würde. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie jederzeit die Flüge umbuchen könne, und berief sich insoweit auf die Reisebedingungen.

3

Die Klägerin nahm dies zum Anlass, um vom Vertrag zurückzutreten, und verlangt mit der vorliegenden Klage die geleisteten Vorauszahlungen zurück, die mit insgesamt 715,00 € erbracht worden sind.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 715,00 € nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.9.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, ein die Kündigung des Reisevertrages rechtfertigender erheblicher Mangel liege nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 651 e Abs. 3 in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB auf Zahlung des Betrages von 715,00 € besteht nicht. Ein solcher hätte die vorzunehmende Rückabwicklung des von der Klägerin eingegangenen Schuldverhältnisses vorausgesetzt. Diese wiederum wird erst dann ausgelöst, wenn der Reisende den Vertrag wirksam gekündigt hat. Gemäß § 651 e Abs. 1 BGB kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung, welche erheblich ist, ist vorliegend nicht erkennbar. Insoweit ist ein objektiver Maßstab aus der Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden anzulegen. Ein solcher Maßstab aber lässt nicht erkennen, dass ein Flug mit der X, der größten türkischen Charterfluggesellschaft, sich gegenüber einem Flug mit der Fluggesellschaft X überhaupt als minderwertig darstellt. Das ist auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11,

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711 ZPO.

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Gegenstandswert: 715,00 €